Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-10 UF 135/17
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 3.7.2017 – 229 F 138/16 – wird zurückgewiesen.
2. Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in B bewilligt.
3. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 3.7.2017 – 229 F 138/16 – nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
4. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang.
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Gründe:
3I.
4Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Beschwerde der Antragstellerin nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
5Dem gegenüber war dem Antragsgegner zur Verteidigung gegen die Beschwerde der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 119 ZPO).
6II.
7Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
8Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Räumung und Herausgabe des Wohnhauses „I Weg 50 in B“ zurückgewiesen und sie auf den Widerantrag hin verpflichtet, die notariell beurkundete Rückauflassungsvereinbarung vom 22.4.2016, bei welcher der Antragsgegner als vollmachtloser Vertreter der Antragstellerin gehandelt hat, zu genehmigen. Zutreffend hat das Amtsgericht die Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs des Antragsgegners nach § 6 des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages vom 4.12.1997 – URNr. 1536 für 1997 des Notars T – bejaht, wonach die Antragstellerin verpflichtet ist, den ihr im Jahr 1997 übertragenen Grundbesitz auf den Antragsgegner zurück zu übertragen, wenn u.a. der Antrag auf Scheidung gestellt wird und der Antragsgegner innerhalb von zwei Monaten, nachdem er vom dem Anspruchsgrund Kenntnis erlangt hat, die Rückübertragung schriftlich verlangt.
9Das Amtsgericht hat den Begriff der „Stellung des Scheidungsantrags“ nach dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten in nicht zu beanstandender Weise dahingehend ausgelegt, dass auf den Scheidungsantrag abzustellen ist, der geeignet war, zur Scheidung der Ehe zu führen. Das war der Scheidungsantrag der Antragstellerin, auf Grund dessen der Antragsgegner innerhalb der Frist von zwei Monaten ab Kenntniserlangung sein Rückübertragungsrecht geltend gemacht hat.
10Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt nicht zu einer anderen, ihr günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
11Im Ansatz zu Recht geht die Antragstellerin zwar davon aus, dass für die Auslösung des Rückübertragungsanspruches ohne Bedeutung ist, ob der Scheidungsantrag von ihr oder von dem Antragsgegner gestellt wurde. Ohne Erfolg wendet sie hingegen ein, dass – nach herkömmlichem Sprachgebrauch – für den Lauf der Ausübungsfrist auf die Anhängigkeit eines Scheidungsantrages abzustellen ist. Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei dem Begriff „Stellung des Scheidungsantrages“ um einen Rechtsbegriff, wie aus § 130 Ziffer 2 ZPO, § 137 Abs. 1 ZPO und insbesondere § 297 ZPO folgt. Mit der Stellung des Antrags im Sinne der vorbezeichneten Normen gibt der Rechtsuchende dem Gericht vor, worüber es in der Sache verbindlich entscheiden soll. Wenn ein Volljurist wie der beurkundende Notar in einem Grundstücksübertragungsvertrag den Begriff der Stellung des Scheidungsantrags verwendet, muss davon ausgegangen werden, dass dieser als Rechtsbegriff in der feststehenden Bedeutung der Umreißung der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts verwendet und diesem nicht die Bedeutung im herkömmlichen Sprachgebrauch der bloßen Einreichung des Antrages bei Gericht beigemessen werden sollte, wie die Antragstellerin meint. Die zur Anhängigkeit führende Antragstellung, die nach den oben genannten, auch für die hier zu beurteilende Ehesache geltenden zivilprozessualen Regelungen lediglich vorbereitend ist, begründet indes noch keine Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts. Diese entsteht vielmehr erst dann, wenn durch die Zustellung der Antragsschrift und der damit einhergehenden Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist.
12Ob damit für den Lauf der Ausschlussfrist auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen ist oder sogar erst auf den Zeitpunkt der förmlichen Antragstellung in mündlicher Verhandlung im Sinne des § 297 ZPO kann hier dahinstehen, da der Antragsgegner die Ausschlussfrist auch dann eingehalten hat, wenn der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit maßgeblich ist.
13Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin auch gegenüber dem im Wege der Widerklage geltend gemachten Rückübertragungsverlangen des Antragsgegners bezüglich der Immobilie ein, dass er rechtsmissbräuchlich handele, wenn er erst 9 Jahre nach dem Rückgabeverlangen vom 16.5.2007 seinen Rückübertragungsanspruch durchsetzen würde. Sofern die Antragstellerin hiermit den Einwand der Verwirkung geltend machen möchte, setzt dieser neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus, wonach die Antragstellerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Antragsgegner seinen Anspruch nicht mehr geltend mache. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
14III.
15Der Senat beabsichtigt, nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG die Beschwerde der Antragstellerin im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen, da bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
16Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 29 F 138/16 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 3x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 119 Bewilligung 1x
- §§ 58 ff. FamFG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 137 Gang der mündlichen Verhandlung 1x
- ZPO § 297 Form der Antragstellung 2x