Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - II-10 UF 135/17

Tenor

  • 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 3.7.2017 – 229 F 138/16 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L in B bewilligt.

  • 3. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 3.7.2017 – 229 F 138/16 – nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

  • 4. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang.


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