Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - III-1 RVs 3/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Tenor des vorbezeichneten Urteils wird im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel einschließlich der Utensilien“ dahin neu gefasst, dass die sichergestellten Betäubungsmittel - 21,58 g/n Marihuana, 2 Ecstasy - Tabletten mit Weihnachtsmannmotiv, eine halbe Ecstasy - Tablette in neongelb und 16,72 g/n Amphetamin - sowie die am 2. Dezember 2016 sichergestellten Druckverschlusstütchen eingezogen werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).


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