Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 685/18

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 09.05.2014 – 50 Gs 769/14 – und der Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 17.09.2018 – 21 KLs – 664 Js 23/14 – 18/18 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.


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