Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 24 U 112/18

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.07.2018 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Köln  –

22 O 110/18  – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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