Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 29/21
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.04.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.03.2021 – 28 O 64/21 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, welche als Großhändlerin für medizinisches Cannabis tätig ist und ca. 35 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 4 TMG gegen die Beteiligte, die ein Arbeitgeber-Bewertungsportal im Internet unter Internetadresse 1 betreibt. Dort können registrierte User ihren aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber anonym anhand verschiedener Kategorien mit Sternen bewerten und Freitextkommentare abgeben. Der Antragsteller begehrt dazu Auskunft über die im Antrag näher bezeichneten Bestands- und Nutzungsdaten (Namen, Email-Adresse und IP-Adressen nebst Angaben) im Zusammenhang mit zwei im Januar 2021 auf der Plattform der Beteiligten unter der Verfasserbezeichnung „Mitarbeiter“ zum Profil der GmbH veröffentlichter Bewertungen mit Freitextkommentaren. Die beiden Bewertungen wurden auf eine – auch eine weitere hier nicht streitgegenständliche Bewertung bezogene - Löschungsaufforderung der GmbH vom 26.01.2021 (Anlage 4, Bl. 29 ff. d.A.) gegenüber einer das Portal der Beteiligten betreuenden österreichischen Tochtergesellschaft der Beteiligten hin tatsächlich entfernt und ein Prüf-Verfahren eingeleitet; sie sind bis dato nicht wieder online gestellt. Der Antragsteller - der sich in seiner Funktion als alleiniger Geschäftsführer auch als betroffen ansieht - rügt u.a., dass schon am 08.06.2020 und 12.08.2020 Löschungsaufforderungen (Anlage 5 f., Bl. 46 ff. d.A.) wegen Fragen mit Blick auf schlechte Bezahlung und das Verhalten der Geschäftsführung (Privatjetflüge/“Dienstporsche“) erfolgreich gewesen seien und offensichtlich missbräuchliche Schädigungshandlungen der GmbH und ihm gegenüber mit immer neuen Nutzeraccounts begangen würden. Im Kern gehe es hier konkret um Auskunftsansprüche aus § 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG i.V.m. §§ 186, 187 StGB wegen – wie in der Antragsschrift im Detail ausgeführt – unwahrer ehrenrühriger Tatsachenbehauptungen mit Blick auf Aussagen bzw. eine Eindruckserweckung mit Blick auf eine vermeintlich illegale Kamera-/Mikrofonüberwachung zu Lasten der Mitarbeiter. Soweit an allen Eingängen zu den Geschäftsräumen tatsächlich Kameras vorhanden seien, dienten diese jedenfalls nicht der Überwachung der eigenen Mitarbeiter, sondern – mit Blick auf das problematische Geschäftsfeld – der Prävention bzw. Verfolgung von Straftaten Dritter. Der Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte ergebe sich aus § 242 BGB oder § 15 Abs. 1 DSGVO.
4Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil § 14 Abs. 4 TMG das Bestehen eines Auskunftsanspruchs voraussetze und ein solcher hier gerade nicht bestehe, insbesondere sei die Löschungsaufforderung nicht im Namen des Antragstellers erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 94 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei wegen der Antragstellung auf Bl. 106 ff. d.A. Bezug genommen wird. Es bedürfe nach Sinn und Zweck des § 14 Abs. 4 TMG keines Auskunftsanspruchs nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Jedenfalls sei ein solcher Anspruch hier gegeben, weil die Beanstandung der GmbH auch zu Gunsten des Geschäftsführers, der mit ihr insofern eine „organische Einheit“ bilde, eingreife, weil die Kenntnis von der Rechtsverletzung damit doch vermittelt worden sei. Ohnehin bestehe auch ein allgemeiner Auskunftsanspruch. Das Landgericht hat der Beschwerde – ungenau bezeichnet als „sofortige Beschwerde“ - mit Beschluss vom 23.04.2021 nicht abgeholfen u.a. unter Verweis darauf, dass im Fall BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, juris eine Rüge des Betroffenen vorgelegen habe, allein aus dem „Näheverhältnis“ kein Anspruch und keine Störerhaftung zu begründen sei und gerade kein allgemeiner Auskunftsanspruch bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 116 f. d.A. Bezug genommen.
5II.
6Die nach § 14 Abs. 4 S. 5 und 7 TMG, 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
71. Der Senat hat im Beschluss vom 11.03.2021 – 15 W 10/21, BeckRS 2021, 7395 (n.rkr. – z.Zt BGH - III ZB 25/21), auf den hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen wird, zu Rn. 40 und 50 bereits eingehend ausgeführt, dass die Anwendung des § 14 Abs. 4 TMG in der Tat einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers voraussetzt. Da hier – anders als im Fall a.a.O. – keine vertraglichen Ansprüche des Antragstellers gegen die Beteiligte begründbar sind, kann sich ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft allenfalls aus § 242 BGB ergeben.
8a) Ein solcher käme letztlich hier aber nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der mittelbaren Störerhaftung der Beteiligten – sei es auch erst im weiteren Verlauf des Verfahrens (!) - begründet wären. Das ist hier aber – weil auf die Löschungsaufforderung der GmbH hin unstreitig sogleich reagiert worden ist und auch nicht vorgetragen ist, dass die beanstandeten beiden Bewertungen zwischenzeitlich wieder online gestellt worden sind – gerade nicht feststellbar. Mit dem Landgericht hält auch der Senat insofern eine formelle Betrachtungsweise für geboten, so dass die Beanstandung durch die GmbH nicht (automatisch) auch Prüfpflichten zu Gunsten des Geschäftsführers begründen konnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855), der a.a.O. Rn. 24 auch von der Beanstandung des konkret Betroffenen spricht. Sähe man das anders, wären die Abgrenzungsschwierigkeiten zudem schnell Legion: Wenn etwa in einem Bewertungsbeitrag mehrere Personen (möglicherweise) identifizierbar geschildert werden, würde Unklarkeit aufkommen, wie eng die „organische Einheit“ und „Nähebeziehung“ sein muss, um eine Beanstandung einer Person dann auch zu Gunsten der anderen „durchschlagen“ zu lassen; gleiches würde in kleinen Gesellschaften und sonstigen engmaschigen Strukturen gelten.
9.
10Letztlich kann das aber im konkreten Fall ohnehin auch dahinstehen: Denn auch gegenüber der GmbH sind – anderes ist nicht vorgetragen – keine Prüfpflichten verletzt worden, weil sofort reagiert und gelöscht wurde. Dass es im Juni/August letzten Jahres schon zwei andere erfolgreiche Löschungsbegehren gegen Bewertungen gegeben haben mag, begründet keine andere Sichtweise, zumal dort das Thema Überwachung noch kein Gegenstand war, sondern es inhaltlich um andere Fragen ging, der zeitliche Abstand zu groß ist und auch keine – dann auch konkret zu rügende – auffällige Häufung aufgetreten ist.
11b) Ein in der Antragsschrift am Rande auch geltend gemachter Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO greift hier ebenfalls nicht durch, weil sich dieser Anspruch der betroffenen Person als zentrales Betroffenenrecht grundsätzlich nur auf „sie betreffende“ personenbezogene Daten bezieht und damit gerade nicht auch auf solche (nur) des Users, wie hier letztlich begehrt. Zwar kann nach Art. 15 Abs. 1 lit. g) DSGVO dann, „wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden“, im Grundsatz auch Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten“ verlangt werden, doch findet das Auskunftsrecht über die Öffnungsklausel in Art. 23 Abs. 1 DSGVO in Verbindung mit entsprechenden nationalen Regelungen seine Schranke u.a. (lit. i) zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen bzw. (lit. j) zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Darunter fallen aber gerade auch die (spezielleren) Regelungen in §§ 14 Abs. 3 bis 5 TMG im Zusammenspiel mit der selbst in § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich untersagten zweckändernden Weiterverarbeitung der von dem Diensteanbieter erhobenen Daten (vgl. auch BGH v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18, GRUR 2020, 101 Rn. 33 ff. unter Verweis auch auf Art 6 Abs. 4 DSGVO).
12c) Selbst wenn man – was mangels Ergebnisrelevanz hier dahinstehen mag, so dass auch mit Blick darauf keine Zulassung der Rechtsbeschwerde und/oder gar Vorlage nach Art. 267 AEUV geboten ist – Art. 6 Abs. 4 DSGVO mit Blick auf die wenig klaren Erwägungsgründe in Nr. 50 S. 1 und 2 zur DSGVO so verstehen würde, dass auch bei Fehlen einer Einwilligung bzw. gesetzlichen Grundlage die Norm schon aus sich heraus eine zweckändernde Verarbeitung (hier: Datenweitergabe) erlauben kann (zum Streitstand Simitis/Roßnagel, DatenschutzR, 2019, Art. 6 Abs. 4 Rn. 12 einerseits und Simitis/Albrecht, a.a.O. Art 6 Ein Rn. 13; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 6 Rn. 181 ff. andererseits m.w.N.), ändert dies im Ergebnis nichts: Denn schon mit Blick auf Art. 6 Abs. 4 lit b) und d) DSGVO liegen die Voraussetzungen dieser Regelung im konkreten Fall jedenfalls nicht vor, zumal mit Löschung der Bewertungen die Beanstandung nunmehr abgestellt ist und – mit den Erwägungen aus dem Nichtabhilfebeschluss zum Fehlen eines allgemeinen Auskunftsanspruchs – gerade keine dauerhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (mehr) droht. Maßgebliche Erwägungen sind – bei aller Konturenlosigkeit der Norm (zur Kritik Simitis/Roßnagel, a.a.O., Art 6 Abs. 4 Rn. 35), die ohnehin zu einer im Zweifel restriktiven Auslegung anhält (statt aller Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 6 Rn.186) jedenfalls ein Vertrauendürfen auf die nationalen Regelungen in § 12 Abs. 2 TMG und die damit begründete Vertrauensbeziehung des Users zur Beteiligten (zu diesem Aspekt auch Simitis/Roßnagel, a.a.O. Rn. 52 f. m.w.N.). Bringt eine Weiterverarbeitung für die betroffene Person (hier: der User) in erster Linie negative Folgen mit sich (hier: zivilgerichtliche Inanspruchnahme), spricht zudem auch dieser Umstand regelmäßig gegen eine Vereinbarkeit (allg. dazu Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 6 Rn.190). Berücksichtigt man dann noch, dass der Antragsteller insofern geschützt ist, als er nach einer (eigenen) Beanstandung u.U. direkt gegen die Beteiligte vorgehen könnte, wenn nicht gelöscht würde bzw. wiederveröffentlicht würde, bedarf es hier keiner vagen Konstruktion an § 12 Abs. 2. 14 Abs. 3 – 5 TMG vorbei zu seinen Gunsten. Alles andere wäre Aufgabe des Gesetzgebers. Der Senat hat in der eingangs zitierten Entscheidung schon ausgeführt, dass in der Tat insofern ein Leerlaufen des § 14 Abs. 4 TMG in einigen Fällen drohen kann, wenn sich der Gesetzgeber nicht durchringt, nach dem Vorbild anderer gesetzlicher Sonderregelungen wie etwa § 101 Abs. 2 UrhG einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen Telemediendienste als „Nicht-Störer“ zu kodifizieren (so zutreffend auch OLG Frankfurt a.M. v. 06.09.2018 - 16 W 27/18, BeckRS 2018, 23780 Rn. 68; Bohlen, NJW 2020, 1999, 2003). De lege lata ist das aber hinzunehmen.
13d) Auch aus der in Zusammenhang mit der mittelbaren Störerhaftung erörterten Frage der sekundären Darlegungslast folgt schließlich kein weitergehender Auskunftsanspruch.
142. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. § 84 FamFG (und nicht schon auf den insofern nicht einschlägigen und das reine Gestattungsverfahren beschränkten § 14 Abs. 5 S. 6 TMG).
153. Vorliegend war die – trotz § 14 Abs. 4 S. 7 TMG denkbare (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 12 – 14) - Rechtsbeschwerde nicht nach § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil hinreichend geklärt ist, dass § 14 Abs. 4 TMG das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs voraussetzt (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 58; OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 27) und diese Frage mit § 14 Abs. 4 TMG auch bewusst nicht geregelt und insgesamt der Rechtsprechung zur Klärung überlassen wurde (BT-Drs. 18/13013, 23). Im Übrigen geht es nur um die Anwendung bekannter Rechtsprechungsgrundsätze zur Störerhaftung auf den Einzelfall; grundlegende europarechtliche Fragen waren – wie gezeigt – nicht entscheidungserheblich.
16Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
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- VI ZR 34/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 TMG 1x (nicht zugeordnet)
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- 15 W 10/21 1x (nicht zugeordnet)
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- § 14 Abs. 4 S. 7 TMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 4 TMG 7x (nicht zugeordnet)
- StGB § 187 Verleumdung 1x
- § 14 Abs. 4 S. 5 TMG 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 5 S. 6 TMG 1x (nicht zugeordnet)
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