Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 107/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 255/20 – wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2) als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 255/20 – teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nr. B zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausübung eines Widerspruchsrechts durch Schreiben vom 18. März 2020 (Anlage A5, Bl. 109 GA), gegen eine mit der Beklagten im Jahr 1996 geschlossene kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung und Rentenwahlrecht mit der Versicherungsnummer B geltend.
4Nachdem die Beklagte den Widerspruch zunächst zurückgewiesen hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 29. Juli 2020 (Anlage A8, Bl. 117 f. GA), den Widerspruch „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu „akzeptieren“. Sie errechnete in dem Schreiben einen Rückabwicklungsbetrag in Höhe von 16.422,79 €, wobei sie in dem Schreiben die ihrer Berechnung zugrundeliegenden Werte der gezahlten Beiträge, der Summe der Risikobeiträge und der aus den nach Abzug der Risikobeiträge verbleibenden Beitragszahlungen berechneten Zinsen auswies. Die Beklagte teilte in dem Schreiben zudem mit, sie habe für die Berechnung der Zinsen den Nettoverzinsungssatz verwendet, der sich aus den Kapitalanlagen ergebe und sich jedes Jahr ändere und der im Internet unter dem in dem Schreiben mitgeteilten Link in den Geschäftsberichten eingesehen werden könne. Da die Beklagte nach der im Jahr 2016 durch den Kläger ausgesprochenen Kündigung des Vertrages bereits einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 17.813,70 € an den Kläger erbracht hatte, ergab sich nach ihrer Berechnung kein weiterer Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers, sondern vielmehr ein Rückzahlungsbetrag zu ihren Gunsten.
5Wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
6Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt,
71.
8festzustellen (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer B zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde;
92.
10die Beklagte zu verurteilen, ihm bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen:
11a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für sie angelegt wurde) die von ihm gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind;
12b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand;
13c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen;
14d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete;
15e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete;
163.
17die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern;
184.
19die Beklagte zu verurteilen, an ihn alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
205.
21die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.424,48 € freizustellen.
22Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die begehrten Auskünfte könne der Kläger nicht beanspruchen. Zum einen habe die Beklage die Auskünfte, die der Kläger benötige, um seinen Zahlungsanspruch zu berechnen und zu beziffern, bereits erteilt. Weitergehende Auskünfte könne der Kläger aufgrund des ihm prinzipiell nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zustehenden Auskunftsanspruchs nicht von der Beklagten verlangen. Darüber hinaus sei der Auskunftsanspruch auch deshalb nicht begründet, weil ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht gegeben sei. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch den Kläger verstoße wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Der Kläger habe den Vertrag unter Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien zumindest weitestgehend bezahlt und mehrfach gestalterisch auf das Versicherungsverhältnis eingewirkt. Durch dieses Verhalten habe er den Anschein erweckt, wegen der ursprünglich fehlerhaften Widerspruchsbelehrung keine Rechte mehr geltend zu machen. Die Änderung des Bezugsrechts für den Todesfall, die Vereinbarung einer längeren Vertragsdauer sowie die Umstellung auf verzinsliche Ansammlung von Überschussanteilen setzten jeweils zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Diese Umstände genügten mit Blick auf den Zweck des Widerspruchsrechts und den langen Zeitraum von 24 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung, um vorliegend ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen. Dass die Beklagte den Widerspruch akzeptiert habe, stehe dem nicht entgegen, weil die Beklagte den Widerspruch nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht akzeptiert habe.
25Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
26Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt, ergänzt um einen hilfsweise gestellten Antrag. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, ihm stehe dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 812, 818 BGB zu, der von ihm erklärte Widerspruch sei wirksam. Deshalb stehe ihm auch der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft zu. Das Landgericht sei zu Unrecht von Verwirkung ausgegangen.
27Der Kläger beantragt,
28das am 16. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
291.
30Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des Vertrags mit der Nummer B zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widersprochen wurde.
312.
32Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezüglich des unter 1. genannten Versicherungsvertrags geordnet Auskunft darüber zu erteilen:
33a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für sie angelegt wurde) die von dem Kläger gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind;
34b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand;
35c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen;
36d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit, in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind, – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete;
37e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete.
38hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.049,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
393.
40Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
414.
42Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
435.
44Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.424,48 € freizustellen.
456.
46Hilfsweise,
47die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.049,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Berufung zurückzuweisen.
50Die Beklagte hält die Berufung teilweise für unzulässig. Es fehle an einer hinreichenden Berufungsbegründung, soweit das Urteil teilweise abgewiesen worden sei mit der Begründung, dass die Auskünfte erfüllt worden seien. Im Übrigen verteidigt sie das Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls gemäß § 242 BGB verwirkt. Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestünde, so seien etwaige Auskunftsansprüche durch Erfüllung erloschen, weil die Beklagte die maßgeblichen Kostenpositionen bereits erstinstanzlich vorgetragen habe.
51Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
52Mit Verfügung vom 29. November 2021 (Bl. 346 GA) sind die Parteien darauf hingewiesen worden, dass die Berufung im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2) unzulässig sein dürfte, weil es insoweit an einer hinreichenden Berufungsbegründung fehle. Das Landgericht stütze die diesbezügliche Abweisung der Klage zum einen auf § 242 BGB, zum anderen aber auch darauf, dass die geschuldeten Auskünfte bereits erteilt seien. Mit letzterem Aspekt befasse sich die Berufung nicht.
53In der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2022 hat der Kläger zunächst die Berufungsanträge zu 1) und zu 2) zur Entscheidung gestellt.
54II.
55Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) (Auskunftsanspruch) richtet, ist sie unzulässig. Im ausgeurteilten Umfang hat die Berufung des Klägers Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1) (Zwischenfeststellungsantrag) richtet.
561.
57Soweit sich die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) richtet, ist sie, worauf der Kläger bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 29. November 2021 hingewiesen worden ist, unzulässig.
58Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15, juris-Rz. 5, 9).
59Das Landgericht hat die Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs zu einen damit begründet, dem Kläger stünden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Ansprüche wegen des erklärten Widerspruchs bereits dem Grunde nach nicht zu, so dass der Kläger die begehrten Auskünfte deshalb nicht verlangen könne. Zum anderen hat es die Abweisung der Klage bezüglich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs auch darauf gestützt, der Kläger habe die Auskünfte, die er benötige, um seinen bislang unbezifferten Zahlungsantrag zu beziffern, bereits von der Beklagten erhalten. Über die durch die Beklagte erteilten Informationen hinaus könne der Kläger aufgrund des ihm prinzipiell nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zustehenden Auskunftsanspruchs keine weiteren Auskünfte von der Beklagten verlangen. Bei den Ausführungen dazu, dass der Kläger die Auskünfte, die er aus § 242 BGB beanspruchen könnte, bereits von der Beklagten erhalten habe, handelt es sich um eine rechtliche Erwägung, die die Abweisung des Klageantrags zu 2) selbständig und unabhängig von der anderen rechtlichen Erwägung trägt, nach der ein Auskunftsanspruch dem Kläger auch deshalb nicht zustehe, weil dem Kläger die Ausübung seines Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB verwehrt sei. Daher wäre auch ein Berufungsangriff erforderlich gewesen, soweit das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, der Kläger habe bereits sämtliche Informationen erhalten, die er benötige, weitergehende Informationen könne er nicht verlangen. Hieran fehlt es in der Berufungsbegründung vom 15. November 2021.
60Soweit der Kläger mit ihm nicht nachgelassenem, nach der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 28. Januar 2021 ausführt, die Beklagte nehme unzutreffend an, dass sie den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt habe, ist dies nicht geeignet, die Unzulässigkeit der Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) richtet, zu beseitigen. Die Nachholung einzelner, für eine den inhaltliche Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Berufungsbegründung erforderlicher Berufungsrügen ist mit heilender Wirkung nicht möglich; die einheitliche Berufungsbegründung ist unter dem Gesichtspunkt, ob sie rechtzeitig erfolgt ist, für sich genommen zu betrachten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1997 – III ZR 285/95 –, juris-Rz. 11).
612.
62Der Berufungsantrag zu 1) hat in der Sache Erfolg.
63Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil es der Auffassung war, einem etwaigen Anspruch des Klägers auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung stehe § 242 BGB entgegen. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts durch den Kläger verstoße wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gegen Treu und Glauben. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
64a)
65Der Kläger war noch im Jahr 2020 zum Widerspruch berechtigt.
66aa)
67Die gleichlautende und gleich gestaltete Widerspruchsbelehrung in den beiden dem Kläger übersandten Versicherungsscheinen vom 28. August 1996 und 12. September 1996 war unzureichend, so dass die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist.
68Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (maßgeblich ist die bis zum 31. Juli 2001 gültige Fassung) beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
69Die erfolgte Belehrung mit dem Wortlaut
70„
71„Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins nebst Verbraucherinformationen sowie der o.g. Versicherungsbedingungen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen.“
72ist inhaltlich unzureichend.
73§ 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fordert eine Belehrung über den Beginn und die Dauer der Frist. Die Beklagte hat zwar den Beginn und die Dauer der Widerspruchsfrist genannt. Damit der Versicherungsnehmer die Frist ausschöpfen kann, ist aber auch der Hinweis unverzichtbar, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, wie dies in § 5a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F. normiert ist. Auch darauf muss sich die Belehrung erstrecken (BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, juris-Rz. 17). Dieser Hinweis fehlt. Die Belehrung in den beiden Versicherungsscheinen vom 28. August 1996 und 12. September 1996 ist deshalb jeweils inhaltlich unzulänglich. Der fehlende Hinweis ist auch kein nur marginaler Fehler, weil der Belehrungsmangel einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt betrifft.
74Ob diese Belehrung darüber hinaus dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt, kann der Senat offen lassen, weil bereits deren inhaltlicher Mangel dem Beginn des Fristenlaufs entgegensteht.
75bb)
76Dass in § 3 Abs. 2 der dem Kläger überlassenen Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalbildende Lebensversicherung (Anlage A 4, Bl. 107 GA) ein Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit vollständig, mithin einschließlich des Hinweises darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, abgedruckt ist, ist nicht ausreichend, um von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob es den Erfordernissen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. genügte, wenn zwei Belehrungen erfolgen, von denen eine inhaltlich unzureichend ist, die andere jedoch die inhaltlichen Anforderungen erfüllt, genügt der Hinweis in § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalbildende Lebensversicherung jedenfalls nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., nach dem die Belehrung dem Versicherungsnehmer über die Widerspruchsmöglichkeit in drucktechnisch deutlicher Form zur Kenntnis zu bringen ist. Dies fordert nicht nur eine ausreichende Lesbarkeit und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember – VIII ZR 82/10 –, juris-Rz. 19). Sondern der Belehrungstext muss sich in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 –, juris-Rz. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Hinweis ist drucktechnisch in gleicher Weise gestaltet wie die übrigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ohne jegliche Hervorhebung, und geht in den übrigen Versicherungsbedingungen unter.
77cc)
78Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmt § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Bestimmung jedoch richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer – wie hier – nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris-Rz. 18 ff.; BGH, Urteil vom 7. September 2016 – IV ZR 306/14 –, juris-Rz. 12 f.).
79b)
80Dem Kläger ist es nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sein Widerspruchsrecht und das Verlangen nach einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages geltend zu machen.
81Eine Verwirkung des Anspruchs scheidet allerdings aus, weil es am Umstandsmoment fehlt. Der Versicherer, der unzureichend belehrt, kann schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 –, juris-Rz. 39; Senatsurteil vom 23. März 2018 – 20 U 108/17 –, juris-Rz. 9). Entgegen der Ausführungen der Parteien in Berufungsbegründung und -erwiderung hat das Landgericht allerdings nicht auf Verwirkung abgestellt, sondern auf besondere Umstände, die wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers dessen Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag der Senat besondere Umstände, die der Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise nach Treu und Glauben entgegenstehen könnten, indes nicht anzunehmen.
82In Fällen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nur ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein. Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann einem Versicherungsnehmer danach im Einzelfall wegen (objektiv) grob widersprüchlichen Verhaltens ausnahmsweise dann verwehrt sein, wenn besonders gravierende Umstände der Ausübung entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20 – , juris-Rz. 17; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2020 – IV ZB 9/19, juris-Rz. 14; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/15 –, NJW-RR 2018, 161, juris-Rz. 15; BGH, vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, VersR 2017, 275, juris-Rz. 24).
83Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. März 2018 – 20 U 108/17 –, juris-Rz. 10); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 – IV ZR 67/20 –, zitiert nach: juris; auch nicht bei „besonders langer Zeit“ zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 – IV ZR 157/20 –, zitiert nach: juris). Die weiteren Gesichtspunkte, auf die das Landgericht abgestellt hat, genügen ebenfalls nicht.
84Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, der Kläger habe den Vertrag beanstandungslos geführt, die vereinbarten Prämien zumindest weitgehend gezahlt, und mehrfach gestalterisch auf das Vertragsverhältnis eingewirkt, indem er die Vertragsdauer verlängert, im Jahr 2001 die Umstellung des Vertrags auf die verzinsliche Ansammlung von Überschussanteilen durchgeführt und die Änderung des Bezugsrechts im Todesfall veranlasst habe, sind diese Umstände nicht ausreichend, weil es sich hierbei um die die bloße Vertragsdurchführung (Zahlungen) und die Ausübung vertraglich eingeräumter Rechte im Rahmen der Vertragsdurchführung handelt. Die bloße Vertragsdurchführung und übliche Vertragsänderungen – wie u.a. auch eine Bezugsrechtsänderung – genügen indes nicht, um ein Vertrauen des Versicherers dahingehend zu begründen, der Versicherungsnehmer würde an dem Vertrag auch in Kenntnis von dessen Unwirksamkeit festhalten wollen (vgl. Teilurteil des Senats vom 30. Dezember 2021 – 20 U 26/21 –; Senatsurteil vom 3. Dezember 2021 – 20 U 85/21 –).
85Dass der Kläger die Vertragslaufzeit des streitgegenständlichen Vertrags verlängert hatte, reicht für ein widersprüchliches Verhalten jedenfalls dann nicht aus, wenn die Änderung so zeitnah zum Vertragsschluss erfolgt wie vorliegend. Die Ausstellung des hinsichtlich der Vertragslaufzeit geänderten Versicherungsscheins vom 12. September 1996 erfolgte bereits 15 Tage nach Ausstellung des ersten Versicherungsscheins vom 28. August 1996. In der beantragten Änderung mag zum Ausdruck kommen, dass der Kläger bei Überdenken der Modalitäten des abgeschlossenen Vertrages zu der Einschätzung gelangt ist, er hätte den Vertrag besser mit einer längeren Laufzeit geschlossen. Dies konnte die Beklagte indes nicht dahingehend verstehen, der Kläger wolle unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob insoweit nicht ohnehin (erst) maßgeblich sind die Vereinbarungen, die zur Ausstellung des zweiten Versicherungsscheins vom 12. September 1996 geführt haben, und die im Versicherungsschein vom 12. September 1996 enthaltene Widerspruchsbelehrung. Denn die Beklagte hat dem Kläger anlässlich der Vertragsverlängerung einen neu ausgestellten Versicherungsschein mit neuer Widerrufsbelehrung zugesandt und nicht etwa einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 28. August 1996.
86Dass der Kläger nahezu vier Jahre vor Ausübung des Widerspruchsrechts den zu dieser Zeit ca. 20 Jahre gelaufenen Vertrag gekündigt hatte und dieser abgerechnet worden war, ist ebenfalls nicht ausreichend für die Annahme gravierender Umstände, die ausnahmsweise einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Treu und Glauben entgegenstehen. Eine Unzulässigkeit der Rechtsausübung erforderte, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes grundsätzlich keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 -, juris-Rz. 40). Eine vom Versicherungsnehmer vor der Ausübung des Widerspruchsrechts ausgesprochene Kündigung steht dem späteren Widerspruch daher grundsätzlich nicht entgegen. Wenn der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 -, juris-Rz. 36).
87Soweit die Beklagte als weiteren Aspekt anführt, der vorliegend gemäß § 242 BGB der Geltendmachung von Ansprüchen entgegen stehe, dass der Kläger dem Abschluss des vorliegenden Vertrages zeitlich nachfolgend auch einen weiteren kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen habe, ist auch dies kein besonderer Umstand, aufgrund dessen die Beklagte mit einem Widerspruch billigerweise nicht mehr hat rechnen müssen. Die Vertragsverhältnisse sind vielmehr grundsätzlich jeweils gesondert zu betrachten.
88Auch in der Gesamtschau reichen die vorgenannten Einzelaspekte nicht aus, um besondere Umstände zu begründen, aus denen sich objektiv das Gesamtbild eines grob widersprüchlichen Verhaltens ergibt.
89c)
90Gemäß den vorangegangenen Ausführungen ist die vom Kläger erhobene Zwischenfeststellungsklage begründet. Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 – XI ZR 110/09 –, NJW-RR 2010, 640, juris-Rz. 19). Sie ist zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können; so verhält es sich bei der Stufenklage (BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97 –, juris-Rz. 8).
91Die Vorgreiflichkeit fehlt vorliegend nicht deshalb, weil die Beklagte den Widerspruch mit Schreiben vom 29. Juli 2020 „akzeptiert“ und den aus ihrer Sicht bestehenden Bereicherungsanspruch berechnet hat. Wie bereits der ausdrückliche Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ in diesem Schreiben verdeutlicht und dies aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ohne weiteres so zu verstehen ist, wollte die Beklagte rechtlich gerade nicht zugestehen, dass der Widerspruch wirksam ist. Eine Zahlung hat die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 29. Juli 2020 nicht erbracht, weil sich nach ihrer Berechnung bereits eine Überzahlung ergab. Daher stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob oder inwieweit eine andere Betrachtung gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte einen sich zugunsten des Klägers ergebenden Zahlungsbetrag errechnet und diesen ausbezahlt hätte. Die Beklagte stellt das Bestehen eines Rückabwicklungsverhältnisses auch weiterhin in Abrede, indem sie sich auf Verwirkung und auf Rechtsmissbrauch wegen widersprüchlichen Verhaltes des Klägers beruft.
92Die Vorgreiflichkeit fehlt des Weiteren nicht deshalb, weil die Berufung unzulässig ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2) richtet, und der Kläger die begehrte Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften nicht mehr erreichen kann. Dem Kläger bleibt ungeachtet dessen die Möglichkeit, seinen Leistungsantrag der Stufenklage zu beziffern. Auch und insbesondere für diesen Leistungsantrag ist die Frage, ob der Kläger dem Versicherungsvertrag wirksam widersprochen hat, vorgreiflich.
93Die – hier gegebene – Vorgreiflichkeit macht ein weiteres Feststellungsinteresse entbehrlich (Greger in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256, Rz. 25).
943.
95Obwohl die Stufenklage bezüglich der Auskunftsstufe ohne Erfolg bleibt, kommt eine Zurückweisung der Berufung gegen die weiteren Anträge der Stufenklage vorliegend nicht in Betracht.
96Eine Stufenklage darf nur dann insgesamt abgewiesen werden, wenn feststeht, dass neben dem Auskunftsanspruch auch der in der dritten Stufe verfolgte Leistungsantrag nicht begründet ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. August 1999 – 1 U 1004/98 –, NJW-RR 2000, 229, juris-Rz. 39), insbesondere wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, NJW-RR 2011, 189, juris-Rz. 24).
97Gemessen an diesen Grundsätzen konnte vorliegend eine Abweisung der weiteren Anträge der Stufenklage und kann eine Zurückweisung der Berufung insoweit nicht erfolgen.
98Der Kläger hat bezüglich des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages dem Grunde nach einen Anspruch auf Rückabwicklung. Vorliegend ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger nach Abweisung des Auskunftsanspruchs den Zahlungsantrag beziffern wird. Sein Auskunftsbegehren diente nicht dem Zweck, den Anspruch überhaupt erst zu begründen, sondern lediglich der Gewinnung zusätzlicher Anhaltspunkte für seine Bemessung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 – I ZR 34/79 –, NJW 1982, 235, juris-Rz. 49), um den bislang unbezifferten Leistungsantrag zu beziffern. Bei dieser Sachlage musste und muss dem Kläger vorbehalten bleiben, nach Abweisung der Auskunftsklage seinen Leistungsantrag mit Hilfe der ihm zugänglichen Erkenntnisse zu begründen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 25. August 1999 – 1 U 1004/98 –, NJW-RR 2000, 229, juris-Rz. 39). Darüber hinaus muss ihm – sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen – auch die Möglichkeit eröffnet sein, die Richtigkeit der Auskunft überprüfen zu lassen, wozu der Antrag zu 3), der auf die Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt gerichtet ist, dienen kann.
99Selbst wenn im vorliegenden Fall abzusehen wäre, dass auch die weiteren Anträge nach dem bisherigen Sachvortrag des Klägers bei Bezifferung erfolglos bleiben werden, würde dies nicht dazu führen, dass die Stufenklage insgesamt abgewiesen könnte. Auch dann muss dem Kläger vorbehalten bleiben, seinen Leistungsantrag zu beziffern und zu begründen (vgl. Teilurteil des Senats vom 30. Dezember 2021 – 20 U 101/21 –).
1004.
101Der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 2021 gibt keinen Anlass, gemäß § 156 Abs. 1 ZPO die Verhandlung über die Berufungsanträge zu 1) und 2) wiederzueröffnen. Der Kläger wiederholt und vertieft darin im Wesentlichen seine bisherigen rechtlichen Standpunkte. Soweit er darin ausführt, die Beklagte nehme unzutreffend an, dass sie den Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt habe, ist dies nicht geeignet, die teilweise Unzulässigkeit der Berufung zu beseitigen, wozu bereits unter Punkt 1. ausgeführt worden ist.
1025.
103Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, weil sich aus diesem Urteil für keine der Parteien ein vollstreckbarer Anspruch ergibt.
1046.
105Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1067.
107Erst wenn dieses Teilurteil rechtskräftig geworden ist, darf über die nächste Stufe verhandelt und entschieden werden. Hierzu ist ein Antrag erforderlich, den nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte stellen kann.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- IV ZR 133/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 4x (nicht zugeordnet)
- 20 U 85/21 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 156/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- IV ZB 9/19 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 26/21 1x (nicht zugeordnet)
- 12 O 255/20 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 285/95 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 110/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 3 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 306/14 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 180/97 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 62/09 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 67/20 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 34/79 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 1x
- IV ZR 482/14 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 88/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 10a VAG 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 157/20 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 76/11 4x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 58/03 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 101/21 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 10x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- 1 U 1004/98 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 506/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- VIII ZR 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 U 108/17 2x (nicht zugeordnet)