Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 15/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 228/21) vom 22.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Ohne tatsächliche Feststellungen gemäß §§ 540 Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO.
4II.
5Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
6Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.750,00 EUR, wegen Anordnung einer Quarantäne im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine mögliche Erkrankung/Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG – der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – nicht zu, da die Beklagte keine Amtspflicht verletzt hat. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
7Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 26.04.2022 Bezug genommen, in dem der Senat unter anderem Folgendes ausgeführt hat:
8„1.
9Soweit die Klägerin geltend macht, dass der RT-PCR Test nicht für diagnostische Zwecke zugelassen sei, vermag dies schon deshalb keine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu begründen, weil der vorgenannte Test gemäß § 1a Abs. 2 die nach den zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Quarantäneanordnung geltenden Quarantäneverordnung NRW vom 12.02.2021 gültigen Anforderungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) erfüllte, die auf der Internetseite https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind. Ausweislich der Empfehlungen des RKI auf den vorgenannten Internetseiten ist der RT-PCR-Test nach wie vor als labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion entwickelt und validiert (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV .html;jsessionid=1F4FD7332734453FEB7F1B090932FB73.internet101?nn=1349088 8#doc13490982bodyText10, Abruf: 26.04.2022). Die Beklagte hat sich daher innerhalb der für sie rechtlich maßgeblichen Vorgaben bewegt.
10Dem steht nicht entgegen, dass der PCR-Test lediglich Fragmente von Nukleinsäure zuverlässig feststellen könne. Die insoweit erhobenen Bedenken der Klägerin verfangen nicht, weil es sich beim PCR-Test um ein vom Großteil der Wissenschaft anerkanntes Instrument handelt. Er gilt nach wie vor als "Goldstandard" für die Diagnostik von SARS-CoV-2 (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2021 – 13 B 991/21 –, juris Rn 7ff.). Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände, insbesondere dem im von der Klägerin angeführten Verfahren des Amtsgerichts Weimar eingeholten Gutachten. Es drängt sich nicht auf, warum die kritisierte Identifikation von zwei Zielsequenzen des Virus durch einen PCR-Test (sog. Dual Target) nicht aussagekräftig sein sollte und zwingend drei Zielsequenzen verwendet werden müssten. Auch wenn bei zwei Zielsequenzen - je nach deren Auswahl - nur einzelne Teile des Virus identifiziert werden, ist ein Nachweis dieser nicht zur Normalflora des Körpers gehörenden Fragmente ein deutlicher Hinweis darauf, dass eine Infektion mit SARS-CoV-2 stattgefunden hat (so auch OVG Münster, a.a.O. Rn 19).
112.
12Ebenso wenig war die Quarantäneanordnung der Beklagten vom 05.03.2021 ohne vorherige Anhörung der Klägerin amtspflichtwidrig. Unstreitig hatte die Klägerin engen Kontakt mit einer positiv getesteten Person nach § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung. Die nach dieser Vorschrift erfolgte Einstufung der Beklagten, die Tochter der Klägerin, die bei einem PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurde, als mit SARS-CoV-2 infiziert anzusehen, ist aus den vorgenannten Gründen nicht amtspflichtwidrig (vgl. auch VG Regensburg, Beschluss vom 04. Dezember 2020 – RO 14 E 20.2978 –, juris Rn 56). Nach den Erkenntnissen des RKI kommen falsch positive Testergebnisse nur in extrem wenigen Einzelfällen vor. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore zudem an Ringversuchen teil. Die bisher erhobenen Ergebnisse spiegeln insoweit nach den Erkenntnissen des RKI die sehr gute Testdurchführung in deutschen Laboren wider (vgl. auch VG Regensburg, a.a.O. Rn 58).
13Soweit die Klägerin einwendet, dass der CT-Wert ihrer Tochter lediglich bei 34 gelegen habe, und hierzu auf die als Anlage K4 vorgelegte Mitteilung des RKI verweist, vermag dies schon deshalb keine Amtspflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der angeordneten Quarantäne zu begründen, weil es bei der vorgenannten Mitteilung um die Entlassungskriterien aus einer bestehenden Isolierung geht, streitgegenständlich aber gerade die Anordnung einer Quarantäne ist. Unabhängig davon konnte in Studien auch bei einem CT-Wert über 35 noch in 8 % der Proben replikationsfähiges Virus nachgewiesen werden, so dass es sich auch aus Sicht des RKI keineswegs um einen starren Grenzwert handelt (vgl. auch OVG Münster, a.a.O. Rn 31). Ungeachtet dessen kann von einer geringen Viruslast in einer Probe auch nicht stets darauf geschlossen werden, dass von dem Betroffenen keine Infektionsgefahren ausgehen. Die Viruslasten in der Probe und in der Person sind nicht immer identisch, weil die Virusmenge in der Probe u. a. von der Qualität des Abstrichmaterials beeinflusst ist. Ferner ist die Übertragungsfähigkeit einer Person von vielen weiteren Faktoren abhängig, wie etwa der Zeit seit Symptombeginn, dem klinischen Verlauf und den Verhaltensweisen der betroffenen Person, so dass die Einschätzung der Beklagten, die Klägerin sei zum damaligen Zeitpunkt auf Grund ihres engen Kontakts zu ihrer positiv getesteten Tochter jedenfalls ansteckungsverdächtig gewesen, nicht zu beanstanden ist.
143.
15Auch das weitere Vorbringen der Klägerin vermag eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht zu begründen. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte sei für die Organisation der Weiterleitung der positiven Testergebnisse an das RKI verantwortlich, verkennt sie, dass die Beklagte mangels positiven Testergebnisses der Klägerin auch kein solches weitergeleitet hat. Aus den gleichen Gründen geht auch der Einwand der Publikation dieser Infektionszahl fehl. Die Weiterleitung und Publikation von Testergebnissen dritter Personen ist aus Rechtsgründen nicht geeignet, eine Amtspflicht der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu verletzen.
16Ebenso wenig war die Anordnung einer 14-tägigen Quarantäne im konkreten Fall amtspflichtwidrig. Dies entsprach vielmehr gemäß §§ 4 Abs. 3 S. 1 bzw. 5 Abs. 2 S. 1 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden vorgenannten Quarantäneverordnung der Regeldauer einer Quarantäneanordnung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des negativen PCR-Tests der Klägerin vom 04.03.2021. Die Einschätzung der Beklagten, dass die Klägerin am 05.03.2021 jedenfalls nach § 2 Nr. 7 IfSG ansteckungsverdächtig war, ist nicht zu beanstanden, da anzunehmen war, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hatte, ohne selbst krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Unstreitig hatte die Klägerin unmittelbar zuvor engen Kontakt zu ihrer Tochter, die bei einem PCR-Test positiv auf das Corona Virus getestet worden und daher gemäß § 3 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung als infiziert anzusehen war.
17Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, dass die Quarantäne nicht verkürzt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Empfehlungen des RKI für die Beklagte Relevanz. Nach §§ 4 Abs. 3 S. 4 bzw. 5 Abs. 2 S. 6 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Quarantäneverordnung sollte keine Verkürzung der Quarantäne erfolgen, wenn gemäß den Empfehlungen des RKI hiervon abzusehen ist. Dies war vorliegend aufgrund des vorgenannten engen Kontakts der Klägerin zu ihrer positiv getesteten Tochter sowie der fortschreitenden Ausbreitung besorgniserregender Virusvarianten und der daraufhin am 16.02.2021 verschärften Empfehlungen des RKI jedoch der Fall. Auf das negative Ergebnis des POC-Tests der Klägerin vom 15.03.2021 kommt es daher selbst bei Unterstellung seiner Richtigkeit nicht an.
184.
19Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vorliegend auch nicht aus einem Ermessensfehler, insbesondere nicht im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Quarantänemaßnahme. Diese war zur Unterbindung einer weiteren Ausbreitung der Infektionskrankheit geeignet und angesichts der Gefahr weiterer Ansteckungen auch bei Symptomfreiheit erforderlich, sodass selbst die regelmäßige Testung und Beobachtung kein milderes, aber gleich wirksames Mittel dargestellt hätte. Aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt fortschreitenden Ausbreitung auch besorgniserregender Virusvarianten war sie schließlich auch unter Berücksichtigung der damit verbundenen Einschränkungen für die Klägerin angemessen. In diesem Zusammenhang war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin, die sich selbst als Hochrisikopatientin bezeichnet, so dass die Gefahr eines schweren Verlaufs einer Coronainfektion gerade auch für sie bestand, im Hinblick auf die von ihr vorgetragenen multiplen Erkrankungen und die Notwendigkeit von Bewegung im Freien gerade auch Lockerungen von der angeordneten Quarantäne bewilligt und ihr antragsgemäß genehmigt hatte, sich fünfmal pro Woche für 30 Minuten zwischen 11:00 und 11:30 Uhr außer Haus bewegen zu dürfen
205.
21Ebenso wenig liegt schließlich ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG vor. Eine Quarantänemaßnahme wie die streitgegenständliche Absonderungsanordnung setzt die „Freiwilligkeit“ des Betroffenen voraus und stellt mangels physischer Zwangswirkungen keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit dar (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2020 – 13 B 968/20.NE –, juris Rn 41 m.w.N.).
22Die hiergegen nach Fristverlängerungen erhobenen Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22.06.2022 greifen nicht durch.
231.
24Soweit die Klägerin unter Verweis auf das Epidemiologische Bulletin 39/2020 des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 24.09.2020 (Bl. 159 ff.) geltend macht, dass der PCR-Test nicht als „Goldstandard“ zum Nachweis einer SARS-CoV-2-Infektion bezeichnet werden könne, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil das RKI selbst in seiner vorgenannten Publikation die PCR-Untersuchung unter anderem aufgrund ihrer hohen Präzision als Goldstandard der Virusdiagnostik bezeichnet hat (S. 8 rechte Spalte; Bl. 166). Auch In seinem Epidemiologischen Bulletin 08/2021 vom 25.02.2021 hat das RKI den PCR-Test aufgrund seiner sehr hohen Sensitivität und Spezifität im Unterschied zum Antigentest ausdrücklich als Goldstandard für den Nachweis von SARS-CoV-2 bezeichnet (RKI, Epidemiologisches Bulletin 08/2021 vom 25.02.2021, S. 3, linke Spalte; https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/08/Art_01.html;jsessionid=EBFC8862989433F87A9F5AE5680B0C91.internet082, Abruf: 24.06.2022). Unabhängig von der verwendeten Begrifflichkeit („Goldstandard“), die letztlich nur zum Ausdruck bringen möchte, dass die verwendete medizinische Methode dem aktuellen wissenschaftlichen Standard entspricht, zeigt die Klägerin letztlich selbst keinen zuverlässigeren Weg für die Bestimmung der potentiellen Infektiosität auf, sodass sich im Ergebnis nicht erschließt, welchen fachlichen „Fehler“ die Beklagte durch das Abstellen auf das ihr zur Verfügung stehende Testverfahren gemacht haben könnte. Die Klägerin verkennt, dass die Beklagte angesichts der immanenten Gefährlichkeit der exponentiellen Ausbreitung einer gerade zum damaligen Zeitpunkt nur sehr schwer behandelbaren Viruserkrankung mit einer erheblichen Mortalitätsrate unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht gehalten war, die Entwicklung einer „noch genaueren“ Analysemethode abzuwarten.
25Ebenso wenig vermag der Umstand, dass das Virus-Genom noch Wochen nach überstandener Infektion im Abstrich nachweisbar ist, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu begründen. Unabhängig davon, dass eine Wochen zurückliegende und überstandene Infektion der Indexperson, bei der es sich um die eigene Tochter der Klägerin handelte, weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen ersichtlich ist, war das Untersuchungsergebnis der vorgenannten Indexperson ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten fachärztlichen Befundberichts des Labors A vom 05.03.2021 gerade positiv auf das Coronavirus SARS-CoV2 (Bl. 48 LGA). Insoweit ist es auch unbehelflich, wenn die Klägerin lediglich abstrakt ausführt, dass von den positiv mittels PCR getesteten Abstrichproben nur 1% bis 10 % infektiöses Virus enthalten. Entgegen dem Vortrag der Klägerin lässt sich dieser Umstand im Übrigen dem vorgelegten Bulletin auch nicht entnehmen.
26Insgesamt war es deshalb nicht amtspflichtwidrig, dass die Beklagte die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Anordnung vom 05.03.2021 jedenfalls als ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG angesehen hat. Hierfür genügt bereits, dass die Annahme, die verdächtige Person habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219, juris Rn 31). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits deshalb auszugehen, weil die Klägerin ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen der vorgenannten Anordnung engen Kontakt zur Indexperson hatte.
27Dem steht auch nicht der Vortrag entgegen, dass die Nutzung der RT-PCR Testsequenzen voraussetze, dass die Beklagte zumindest ein einziges Mal zur Validierung der getesteten Sequenzen ein reines Laborisolat des SARS-CoV2- Virus besitze und mit den PCR-Testsequenzen abgleiche. Dies vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil nicht die Beklagte, sondern das vorgenannte Labor den Test ausgewertet hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung ergeben sich unabhängig davon auch deshalb nicht, weil der PCR-Test die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Anforderungen erfüllte, insbesondere gemäß § 1a Abs. 2 QuarantäneVO bzw. § 1 CoronaTestQuarantäneVO. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, wenn die Klägerin nunmehr mit Nichtwissen bestreitet, dass nur das Corona SARS-CoV2-Virus miterfasst werde, weil mit Beginn der PCR-Testungen im März 2020 das Influenzavirus schlagartig ausgestorben und weltweit keine Influenza mehr festgestellt worden sei. Auch wenn zutrifft, dass das RKI kein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten hat, war es jedenfalls nicht amtspflichtwidrig, dass sie nach seinen Hinweisen und Empfehlungen gehandelt hat. Insbesondere war es nicht amtspflichtwidrig, auf der Grundlage des positiven PCR-Tests die Tochter der Klägerin als mit SARS-CoV-2 infiziert einzustufen, da ein solches Testergebnis eine Infektion der getesteten Person mit SARS-CoV-2 aus den vorgenannten Gründen deutlich indiziert.
282.
29Auch der wiederholte Vortrag, die Beklagte habe nicht die erforderlichen Ermittlungen getroffen und sei ungeachtet eines CT-Werts der Indexperson von 34 (d.h. > 30) von einem Ansteckungsverdacht ausgegangen, vermag eine Amtspflichtverletzung der Beklagten im konkreten Fall nicht zu begründen. Die Tochter der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitpunkt als mit SARS-CoV2 infiziert und die Klägerin auf Grund ihres engen Kontakts mit der Indexperson jedenfalls als ansteckungsverdächtig anzusehen, war angesichts der vorgenannten rechtlichen Grundlagen, an die die Beklagte als Behörde gebunden war, sowie der Hinweise und Empfehlungen des RKI, insbesondere aber auf Grund des vorgenannten fachärztlichen Befundberichts sowie des durchgeführten positiven PCR-Tests nicht pflichtwidrig. Die Klägerin verkennt insoweit, dass der PCR-Test ein Resultat liefert, das vorbehaltlich etwaiger Unwägbarkeiten der Probenentnahme allenfalls die Viruslast im Augenblick der Testung widerspiegeln kann, während der Kontakt zwischen der Klägerin und ihrer Tochter in einem zeitlichen Kontinuum stattgefunden hat, das nicht auf den Testzeitpunkt beschränkt war. Angesichts der Variabilität der Viruslast im Infektionsverlauf lässt sich daher aus dem Testergebnis kein belastbarer zwingender Rückschluss auf die Viruslast ziehen, die zum Kontaktzeitpunkt tatsächlich bestanden hat.
30Der abermalige Verweis auf das RKI-Blatt ist aus den vorgenannten Gründen unbehelflich, weil dort die Entlassungskriterien aus einer bestehenden Isolierung beschrieben werden, nicht aber die Voraussetzungen für die Anordnung der hier streitgegenständlichen Quarantäne. Zudem wurde in Studien – wie bereits erwähnt - selbst bei einem CT-Wert von über 35 noch in 8 % der Proben replikationsfähiges Virus nachgewiesen, so dass es sich aus Sicht des RKI keineswegs um einen starren Grenzwert handelt (vgl. auch OVG Münster, a.a.O. Rn 31). Auf den vorgenannten fachärztlichen Befundbericht sowie den Hinweisbeschluss wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
313.
32Soweit die Klägerin vorträgt, dass angesichts der ohnehin hohen Sensibilisierung der Bevölkerung im März 2021 nicht ersichtlich sei, warum Maßnahmen unterhalb der Eingriffsschwelle der Isolation nicht erfolgversprechend gewesen seien, insbesondere telefonische Beratung und die gleichzeitige Anordnung eines täglichen Tests, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch unter Berücksichtigung der mit dem Erlass der Anordnung verbundenen Einschränkung der Bewegungsfreiheit war sie im konkreten Fall jedenfalls nicht unverhältnismäßig. Ausweislich ihrer Begründung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG diente sie gerade dazu, Infektionsketten zu unterbrechen und so mögliche Erkrankungen einer unüberschaubaren Anzahl weiterer Personen durch Kontakte außerhalb der Wohnung und des häuslichen Umfelds zu verhindern. Die Anordnung täglicher Tests, erst recht aber eine bloße telefonische Beratung war zur Erreichung dieses Ziels angesichts der fehlenden Einschränkung schon nicht geeignet, jedenfalls aber nicht genauso wirksam wie die getroffene Anordnung. Gleiches gilt im Übrigen auch für eine Untersagung des Betretens oder Besuches von Veranstaltungen oder Einrichtungen, da hierdurch Infektionsketten nicht genauso wirksam wie durch die angeordnete Maßnahme hätten unterbrochen werden können, zumal die Untersagung des Betretens von Veranstaltungen oder Einrichtungen allein durch die Klägerin praktisch nicht zu kontrollieren gewesen wäre. Dass die Beklagte das Interesse der Klägerin, sich der angeordneten häuslichen Absonderung nicht unterziehen zu müssen, in den konkreten Fällen nicht höher gewichtet hat als das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst wirksamen Schutz von Leib und Leben und der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, war angesichts der Bedeutung der vorgenannten Rechtsgüter sowie vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt fortschreitenden Ausbreitung besorgniserregender Virusvarianten und der daraufhin am 16.02.2021 verschärften Empfehlungen des RKI schließlich auch nicht unangemessen. Hierbei war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf entsprechende Einwendungen der Klägerin hin ihr die vorgenannten Lockerungen der angeordneten Quarantäne nachträglich noch bewilligt hat.
334.
34Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf einen Freiheitsentzug durch die streitgegenständliche Anordnung. Eine Freiheitsentziehung liegt nur dann vor, wenn die Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 –, BVerfGE 149, 293-345, juris Rn 67 m.w.N.). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil durch die bloße Anordnung, lediglich die Wohnung nicht zu verlassen, die Bewegungsfreiheit nur teilweise, jedoch nicht nach jeder Richtung hin beschränkt, geschweige denn aufgehoben wird, zumal ein sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft anschließende Balkon, eine Terrasse oder ein Garten betreten werden durften. Darüber hinaus fehlt es an einer physischen Zwangswirkung, worauf das OVG NRW in der oben zitierten Entscheidung vom 13.07.2020 – 13 B 968/20.NE –, juris Rn 41, zu Recht hingewiesen hat.
35Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Klägerin nichts für sie Günstiges herzuleiten. Unabhängig davon, dass die Entscheidung schon vom Sachverhalt her nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall vergleichbar ist, weil es dort um eine Anordnung der häuslichen Absonderung gegen einen Soldaten ging, der lediglich aus einem Auslandseinsatz zurückgekehrt war, während es hier gerade um einen Ansteckungsverdacht der Klägerin auf Grund eines Kontakts mit der konkreten vorgenannten Indexperson ging, wurde auch dort die angeordnete Anordnung keineswegs als Freiheitsentziehung angesehen und im Übrigen im Wesentlichen deshalb für rechtswidrig erklärt, weil sie nicht von der zuständigen örtlichen Behörde angeordnet wurde (BVerwG, Beschluss vom 31.03.2022 – 1 WB 37/21 –, juris Rn 27ff.). Die Zuständigkeit der Beklagten war hier aber gerade gegeben, weil die Beklagte nach §§ 20 Abs. 1 OBG i.V.m. 28 und 30 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i.V.m. 16 IfSG und 5 QuarantäneVO NRW für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung zuständig war.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
38Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG i.V.m. 3 ZPO.
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