Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 AuslA 92/22

Tenor

Die Auslieferung des französischen Staatsangehörigen G. zum Zwecke der Vollstreckung der durch das Urteil des Gerichts erster Instanz in Limburg - Abteilung P. - vom 05.05.2021 (Az: 555/2021; TG17.L1.4394/19) verhängten und noch offenstehenden Freiheitsstrafe wird mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass der Verfolgte zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurück überstellt wird, wenn er dies nach der spätestens im Anschluss an die Übergabe an den XXXXX Staat zu bewirkenden Urteilszustellung wünscht und das nach seiner Übergabe in Gang gesetzte Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen ist oder es zu einem solchen mangels wirksamer Anfechtung des Urteils vom 05.05.2021 durch den Verfolgten nicht kommt.

Die Anträge des Verfolgten auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls in Gestalt der Fortdauerentscheidung vom 24.10.2022, hilfsweise auf dessen Außervollzugsetzung werden zurückgewiesen.

Die Auslieferungshaft des Verfolgten dauert fort.


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