Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 118/23
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss
des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2023 (84 O 35/23) wird zurückge-
wiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen.
4Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 nicht erschie-
5nen ist, ist gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. In der auf sei-
6nen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der
7Kläger die Klage zurückgenommen.
8Auf der Grundlage der Kostenrechnung vom 00.00.0000(Bl. II eA LG) sind gegen
9den Kläger sodann ausgehend von einem Gebührenstreitwert von EUR 40.000,00 ge-
10mäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) Ge-
11richtskosten in Höhe von EUR 1.575,00 angesetzt und mit Gerichtskostenrechnung
12vom 00.00.0000(Kassenzeichen N01) abgerechnet worden.
13Die hiergegen eingelegte und auf den Ansatz der ermäßigten Gebühr nach Nr. 1211
14KV GKG gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 00.00.0000
15zurückgewiesen, weil eine Ermäßigung aufgrund des vorangegangenen Versäumni-
16surteils nicht in Betracht komme.
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Hiergegen richtet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung,
19dass das vorangegangene Versäumnisurteil gegen ihn der Gebührenermäßigung
20nicht entgegenstehe.
21II.
22Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde
23des Klägers, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erinnerung des
24Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211
25Ziffer 1) lit a) KV GKG mit Recht zurückgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzun-
26gen, unter denen die Gebührenermäßigung zur Anwendung kommt, liegen im Streitfall
27nicht vor, so dass der in der Kostenrechnung erfolgte Ansatz einer 3,0 Gebühr gemäß
28Nr. 1210 KV GKG nicht zu beanstanden ist.
29a) Mit der Einreichung der Klage entsteht regelmäßig die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV
30GKG für das Verfahren im Allgemeinen mit einem Satz von 3,0. Diese Gebühr reduziert
31sich in den in Nr. 1211 KV GKG aufgeführten Fällen auf 1,0. Dazu gehört auch die im
32Streitfall gegebene Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der
33Klage vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Nr. 1211 Ziff 1) lit a) KV GKG).
34Allerdings tritt die Ermäßigungswirkung in diesen Fällen gemäß Nr. 1211 S. 1 a.E. KV
35GKG dann nicht ein, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, Ver-
36zichtsurteil oder ein Urteil, das gemäß § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine
37Gründe enthält, vorausgegangen ist. So liegt der Streitfall. Das gegen den Kläger er-
38gangene Versäumnisurteil vom 00.00.0000 ist ein anderes Urteil im Sinne der Vor-
39schrift, welches der Anwendung der Gebührenermäßigung entgegensteht.
40b) Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass Sinn und Zweck
41der Ermäßigungsvorschrift gleichwohl eine entsprechende Anwendung auch auf diese
42Fallgestaltung gebieten (so LG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2003, 12 T 70/03,
43MDR 2004, 237; LG Köln, Beschluss vom 24. August 2000 – 10 T 179/00, JurBüro
442001, 260; Schneider, AGS 2006, 187), teilt der Senat nicht (so auch: KG Berlin, Be-
45schluss vom 29. November 2005 – 1 W 348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris; Zöller/Her-
46get, ZPO, 34. Aufl., § 330 Rn. 10).
47aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht
48zugänglich. Danach stehen lediglich die in Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG genannten Urteile,
49namentlich Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2
50ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, der Gebührenermä-
51ßigung nicht entgegen. Das im Streitfall ergangene Versäumnisurteil gegen den Kläger
52gemäß § 330 ZPO ist dort nicht erwähnt.
53bb) Auch für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf das Ver-
54säumnisurteil gegen den Kläger besteht kein Raum. Es fehlt an der erforderlichen plan-
55widrigen Regelungslücke.
56aaa) Der Gesetzgeber hat ein mehrstufiges System geschaffen, in dem grundsätzlich
57die Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG anzusetzen ist. Diese ermäßigt sich in Ausnahme-
58fällen gemäß Nr. 1211 KV GKG, u.a. bei Klagerücknahme. Dies gilt in Rückausnahme
59jedoch dann nicht, wenn zuvor ein Urteil ergangen ist, es sei denn, es handelt sich
60dabei in weiterer Rückausnahme um ein Urteil der vorbezeichneten Art. Für das Ver-
61säumnisurteil gegen den Kläger trifft dies nicht zu.
62bbb) Dass der Gesetzgeber in dieser Systematik den Fall des Versäumnisurteils gegen
63den Kläger übersehen hat und insoweit ein planwidrige, durch analoge Anwendung zu
64schließende Regelungslücke besteht, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits,
65dass der Gesetzgeber den Fall des § 313a ZPO ausdrücklich genannt hat, den Fall
66des § 313b ZPO, nach dem für Versäumnisurteile Tatbestand und Entscheidungs-
67gründe ebenfalls entbehrlich sind, indes – obwohl sich dies aufgedrängt hätte – nicht
68einbezogen hat. Im Gegenteil hat er die auch von § 313b ZPO erfassten Anerkenntnis-
69und Verzichtsurteile ausdrücklich als Ausnahmen in Nr. 1211 a.E. KV GKG erwähnt.
70Hätte er auch Versäumnisurteile erfassen wollen, hätte insgesamt der Verweis auf §§
71313a Abs. 2, 313 b ZPO genügt. Indem er dies unterlassen und stattdessen aus dem
72auch Versäumnisurteile umfassenden Anwendungsbereich des § 313b ZPO nur Aner-
73kenntnis- und Verzichtsurteile zum Gegenstand der Ausnahmeregelung in Nr. 1211
74KV GKG gemacht hat, hat er im Umkehrschluss zu erkennen gegeben, dass vorherige
75Versäumnisurteile – gleich ob gegen Kläger oder Beklagten – nicht privilegiert sein
76sollen.
77ccc) Auch die Gesetzeshistorie spricht gegen das Vorhandensein einer planwidrigen
78Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat trotz Kenntnis von dem seit langem bekannten
79Streit und zwischenzeitlicher mehrfacher Änderung des Kostenrechts keine Veranlas-
80sung gesehen, das Versäumnisurteil gegen den Kläger als der Anwendung der Ge-
81bührenermäßigung nach Nr. 1211 KV GKG nicht entgegenstehende Rückausnahme
82in der Kostenvorschrift zu verankern.
83ddd) Eine planwidrige Regelungslücke ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Re-
84gelungszweck. Mit der Differenzierung des Gebührensatzes in Nr. 1210 und
85Nr. 1211 KV GKG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, im Interesse der Kostengerech-
86tigkeit die Gebührenhöhe, wenn auch grob typisierend, an dem jeweils entstandenen
87richterlichen Arbeitsaufwand auszurichten (vgl. BT-Drucks 12/6962, 69 f.). Zugleich
88werden mit Nr. 1211 KV GKG Anreize für eine unstreitige Verfahrensbeendigung ge-
89schaffen, was der Entlastung der Justiz dienen soll (BVerwG, Beschluss vom 22. Ja-
90nuar 2010 – 9 KSt 18/09, JurBüro 2010, 335, zitiert juris Rn. 3). Die Vorschrift dient
91damit der Prozesswirtschaftlichkeit und privilegiert Prozessbeendigungen durch Kla-
92gerücknahmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und keine Entscheidung
93nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfordern, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich sowie über-
94einstimmende Erledigungen, in deren Folge keine Entscheidung über die Kosten er-
95geht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über
96die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
97Diesen Fallgestaltungen ist zwar gemeinsam, dass sie durch Handlungen der Parteien
98den Prozess beenden, ohne dass es zu einer materiellen Bescheidung der Klagefor-
99derung - und sei es inzident im Rahmen der Kostenentscheidung – kommt. Dem ent-
100spricht die Situation im Streitfall. Die Klagerücknahme beendet den Prozess vollstän-
101dig und anders als bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten (§ 331 ZPO) fin-
102det bei einem echten Versäumnisurteil gegen den Kläger (§ 330 ZPO) keine Schlüs-
103sigkeitsprüfung statt. Die Klageabweisung erfolgt vielmehr ohne Prüfung in der Sache
104allein aufgrund der Säumnis.
105Dies begründet indes keine durch analoge Anwendung zu schließende Regelungslü-
106cke. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine typisierende Regelung unter Bezeichnung von
107Einzelfällen getroffen, in denen die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt wird. Da-
108bei hat er den Fall der Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen den Kläger ge-
109rade nicht privilegiert. Dafür bestehen auch sachliche Gründe, die das Versäumnisur-
110teil gegen den Kläger von den privilegierten Fallgestaltungen unterscheiden. Bei der
111Ermäßigung der pauschalen Verfahrensgebühr hat der Gesetzgeber nicht nur auf den
112mit dem jeweiligen Beendigungstatbestand verbundenen gerichtlichen Arbeitsaufwand
113abgestellt, sondern in zulässiger Weise auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung der
114Parteien erreichen wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 1999 – 1 BvL 7/96,
115NJW 1999, 3550). Dabei stand der Aspekt einer von den Parteien herbeigeführten
116abschließenden Verfahrensbeendigung im Vordergrund (BT-Drucks. 12/6962 S. 70).
117Diese erfolgt durch Versäumnisurteil gerade nicht. Vielmehr haben die Parteien die
118Möglichkeit, den Rechtsstreit nach Einlegung des Einspruchs weiterzuführen, wodurch
119für das Gericht Mehraufwand begründet wird, dem der Anreiz der Gebührenermäßi-
120gung entgegenwirken soll (KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 – 1 W
121348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass auch das Versäumni-
122surteil gegen den Kläger eine - im Einzelfall durchaus schwierige - Zulässigkeitsprü-
123fung voraussetzt, die bei negativem Ausgang zu einem Prozessurteil führen kann.
1242. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 2x
- ZPO § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger 2x
- ZPO § 313b Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil 3x
- ZPO § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten 1x
- § 66 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- § 66 Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 84 O 35/23 1x (nicht zugeordnet)
- 12 T 70/03 1x (nicht zugeordnet)
- 10 T 179/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 348/04 1x (nicht zugeordnet)
- 9 KSt 18/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 7/96 1x (nicht zugeordnet)