Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 U 55/23
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und ggf. ihr Rechtsmittel zurückzunehmen.
1
Gründe:
2I.
3Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
4Der Klägerin steht der mit der Berufung geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.726,93 EUR nebst Nebenforderungen nicht zu, da die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlage – §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG – im Streitfall nicht gegeben sind.
51. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihre aus dem Rechtsanwaltsvertrag gegenüber ihren Mandanten resultierenden Pflichten verletzt, indem sie in den Vorprozessen die Berufung eingelegt und jeweils sogleich der Gegenseite einen sogenannten Lästigkeitsvergleich vorgeschlagen habe, der nicht den wirtschaftlichen Interessen ihrer Mandanten entsprochen habe, trifft dies nicht zu. Denn auch die Erzielung eines vergleichbar kleinen Vergleichserlöses – wie etwa eines solchen in Höhe von 6,5 Prozent der jeweiligen Streitsumme – wäre für die jeweiligen Mandanten der Beklagten wirtschaftlich von Vorteil gewesen, da sie infolge der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung gerade nicht mit den damit einhergehenden Kosten und Gebühren belastet waren, so dass ihnen der Vergleichserlös ohne Abzug als Vermögensvorteil zugutegekommen wäre. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe außergerichtliche Vergleichsabschlüsse vorgeschlagen, auf die sich die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht erstreckt habe, ist in der Sache nicht zutreffend. Denn die streitgegenständlichen Vergleichsverhandlungen erfolgten gerade nicht außergerichtlich, sondern im Zuge des jeweils laufenden Berufungsverfahrens, so dass sie von der darauf bezogenen Deckungszusage gedeckt waren.
62. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Beklagte ihre jeweiligen Mandanten vor Aufnahme der Vergleichsgespräche hierüber und über die konkrete Ausgestaltung ihrer Vergleichsvorschläge hinsichtlich der Vor- und Nachteile für die Mandanten nicht informiert und ihre Zustimmung eingeholt hat, als Pflichtverletzung der Beklagten einzuordnen ist. Insofern fehlt es nämlich jedenfalls an klägerischem Vortrag zu der erforderlichen haftungsausfüllenden Kausalität, worauf das Landgericht in dem angegriffenen Urteil bereits zutreffend abgestellt hat. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, wie die Mandanten im Falle der ihrer Auffassung nach gebotener vorheriger Beratung im vorgenannten Sinne reagiert hätten. Der Anscheinsbeweis beratungsgerechten Verhaltens greift insoweit zugunsten der Klägerin nicht ein, da nicht ersichtlich ist, dass im Falle einer sachgerechten Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte, also nur eine Handlungsweise ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.09.2021 – IX ZR 165/19 –, juris Rn. 36 m.w.N.; st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 10.05.2012 – IX ZR 125/10 –, BGHZ 193, 193 Rn. 36). Maßgeblich ist insoweit, dass aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht von einer Erfolgslosigkeit der Rechtsverfolgung im Zuge der Berufungsverfahren der Vorprozesse auszugehen ist und die vorgeschlagenen sogenannten Lästigkeitsvergleiche nicht wirtschaftlich von Nachteil für die jeweiligen Mandanten waren.
73. Soweit die Klägerin im Zuge der Berufungsbegründung ihre Ansprüche auch darauf stützt, dass die Rechtsverfolgung in den Berufungsverfahren der streitgegenständlichen Vorprozesse keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt habe, worauf die jeweiligen Mandanten pflichtwidrig nicht hingewiesen worden seien, kann sie damit keinen Erfolg haben. Mit diesem Vorbringen wird eine andere Pflichtverletzung der Beklagten als zunächst in erster Instanz und damit ein neuer Streitgegenstand – eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten mit Blick auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Berufungsverfahrens – geltend gemacht. Darin liegt eine Klageänderung, die im Streitfall gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nicht zulässig ist, da der Senat insoweit weder auf vom Landgericht getroffene Feststellungen – für die auch keine Veranlassung bestand, nachdem die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 14.10.2021 ausdrücklich klargestellt hatte, dass der umfangreiche Rechtsstreit nicht noch um eine zusätzliche Komponente, nämlich die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages erweitert werden solle – noch auf unstreitigen Sachverhalt zurückgreifen kann. Selbst wenn man aber insoweit davon ausgehen wollte, dass die Klägerin schon erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 06.01.2022 zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie ihre Klage auch auf diese Pflichtverletzung stützen wolle – dagegen spricht aus Sicht des Senats, dass sich die Klägerin abschließend eine Erweiterung der Klage (nur) vorbehalten, eine solche jedoch nicht deutlich erklärt hat; die dort auf S.12 erfolgte Argumentation knüpft auch gerade nicht an objektiv vollständig fehlende Erfolgsaussichten und eine fehlerhafte Beratung der Mandanten hierüber an, sondern stützt sich primär auf eine Täuschung über die (angebliche) subjektive Einschätzung der Erfolgsaussichten durch die Beklagte und „praktisch“ fehlende Erfolgsaussichten –, führte dies zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Denn der völlig pauschal gehaltene Vortrag der Klägerin zur angeblichen völligen Aussichtslosigkeit der jeweiligen Rechtsverfolgung ist nicht im Ansatz schlüssig. Allein der Umstand, dass die Beklagte jeweils Lästigkeitsvergleiche angeboten hat, spricht – worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – mitnichten dafür, dass sie selbst praktisch keine Erfolgsaussichten des jeweiligen Berufungsverfahren gesehen hat. Weiter gehender Vortrag der Klägerin hierzu fehlt bislang; dass und warum etwaiger neuer Vortrag der Klägerin jetzt noch gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
8II.
9Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Der Senat hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
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Referenzen
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- BGB § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung 1x
- § 86 Abs. 1 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- IX ZR 165/19 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 125/10 1x (nicht zugeordnet)