Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 91/23

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.06.2023 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 117/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 16.06.2020 – 25 O 117/20 – bleibt mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.380 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus den Operationen bei dem Beklagten vom 20.02.2018 und vom 11.10.2018 entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis in erster Instanz. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


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