Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 177/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1), 2) und 4) wird der Kostenbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Kerpen vom 18.09.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die durch den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3) vom 31.07.2023 entstandenen Gerichtskosten erster Instanz hat die Beteiligte zu 3) zu tragen, die durch den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1), 2) und 4) vom 18.08.2023 entstandenen Gerichtskosten erster Instanz haben die Beteiligten zu 1), 2) und 4) zu tragen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1), 2) und 4) in erster Instanz hat die Beteiligte zu 3) zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.


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