Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 133/25
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln, Az. 4 O 160/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.11.2025.
1
Gründe:
2I.
31.
4Die zulässige Berufung hat in der Sache nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
52.
6Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
7a)
8Zutreffend hat das Landgericht Köln eine internationale Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche abgelehnt. Eine internationale Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 EuGVVO oder Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Der Kläger hat es auch mit der Berufungsbegründung nicht vermocht, ein (ggfs. nichtiges) Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits darzulegen. Der Kläger selbst führt in seiner Berufungsbegründung vom 10.09.2025 (S. 5, Bl. 54 d.A.) aus, dass sich das vorliegende Verfahren „nicht gegen die Casinobetreiberin selbst, sondern das Unternehmen, welches von der Betreiberin zur Entgegennahme der Einzahlungen der Spieler ermächtigt wurde“, richtet. Dies deckt sich auch mit dem substantiierten und unter Vorlage des zwischen der Beklagten und der P. M. geschlossenen „Payment Service Agreement“ (Anlage B5 zur Klageerwiderung der Beklagten vom 09.12.2024, Bl. 248 - 254 d.A.) untermauerten Vorbringen der Beklagten, wonach sie keine Veranstalterin oder Vermittlerin von Glücksspielen in Deutschland ist. Demgegenüber ist von untergeordneter Bedeutung, wenn der Kläger behauptet, die Beklagte habe möglicherweise nach außen den Eindruck erweckt, Betreiberin der Website „Z.“ zu sein. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Vertrag geschlossen worden ist. Unabhängig davon, ob eine etwaige Rechtscheinhaftung in diesem Zusammenhang überhaupt in Betracht zu ziehen wäre, behauptet der Kläger schon nicht, von der Beklagten diesbezüglich getäuscht worden und einem entsprechenden Irrtum unterlegen zu sein. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift (vom 12.06.2024, S. 6, Bl. 9 d. LG-Akte) klargestellt, die Beklagte als Zahlstelle einer anderen Konzerneinheit, die ein Online-Casino betreibe, in Anspruch nehmen zu wollen. Der Senat schließt sich daher den Ausführungen des Landgerichts an, wonach der Kläger nicht substantiiert darlegt, wie ein Vertrag mit der Beklagten - statt mit der P. M. - zustande gekommen sein soll.
9b)
10Frei von Rechtsfehlern stützt das Landgericht Köln seine internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche auf Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
11Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist dabei autonom, nicht nach dem nationalen Recht und im Hinblick auf Art. 4 EuGVVO eng auszulegen. Er umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadensersatzhaftung der Beklagten geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft (Nordmeier in: Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 45. Aufl. 2024, Art. 7 EuGVVO Rn. 16). Während Art. 7 Nr. 1 EuGVVO einschlägig ist, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wenn es zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei einer Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht bedarf (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C-59/19, juris Rn. 32 f.). Hier berühmt sich der Kläger u.a. eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021, § 284 StGB (S. 64-81 der Berufungsbegründung, Bl. 113-130 d.A.). Um die darauf gestützten deliktischen Schadensersatzansprüche zu beurteilen, ist es nicht erforderlich, den Inhalt eines Vertrages zwischen Spieler und der Beklagten bzw. der Betreiberin des Online-Casinos zu prüfen, weil der vom Kläger behauptete Verstoß gegen § 4 GlüStV 2021 bzw. § 284 StGB grundsätzlich unabhängig von einer vertraglichen Gestaltung zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung nach sich ziehen kann.
12Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt dabei im Sinne des Ubiquitätsprinzips nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowohl am Ort des Schadenseintritts (Erfolgsort) als auch demjenigen des ursächlichen Handelns oder Unterlassens (Handlungsort, vgl. etwa EuGH, Urteile vom 09.07.2020, C-343/19, juris Rn. 23 und vom 28.01.2015, C-375/13, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37; Thode, in: BeckOK ZPO, 58. Ed. 01.09.2025, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 82; Schaper, WM 2022, 1917 [1921 f.]). Bei gezielt in Deutschland beworbenen und angebotenen Online-Glücksspielen ist dies der Spielort. Nach der Regelung in § 3 Abs. 4 GlüStV 2021 wird das Glücksspiel dort veranstaltet bzw. vermittelt, wo dem Spieler die Möglichkeit der Teilnahme eröffnet wird. Dementsprechend knüpft auch die Strafbarkeit nach § 284 StGB an die Eröffnung der Beteiligungsmöglichkeit an (OLG Bamberg, Urteil vom 27.02.2024, 10 U 22/23, juris Rn. 61; Schaper, WM 2022, 1917 [1922]; Hecker in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 284 StGB, Rn. 30). Handelt die Veranstalterin eines öffentlichen Glücksspiels wie hier im Ausland, ist § 284 Abs. 1 StGB im Hinblick auf den in Deutschland eintretenden Gefährdungserfolg gemäß §§ 3, 9 Abs. 1 Var. 3 StGB anwendbar (Hecker in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, § 284 StGB, Rn. 30). Soweit der Kläger vorträgt, er habe von seinem Wohnsitz in Deutschland aus gespielt und Verluste erlitten, handelt es sich hierbei sowohl um den Ort der schädigenden Handlung als auch um den Ort des Schadenserfolges (vgl. Senat, Urteil vom 31.10.2022; 19 U 51/22, juris Rn. 45; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024, 5 U 101/23, juris Rn. 37). Inwieweit dieser Vortrag zutrifft, kann für die Frage der Zuständigkeit hingegen dahinstehen, da es sich insoweit um eine doppelrelevante Tatsache handelt und für die Frage der Zulässigkeitsprüfung die Behauptung des Klägers regelmäßig ausreichend ist (EuGH, Urteil vom 28.01.2015, C-375/13, juris Rn. 58 ff.).
13c)
14Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht einen deliktischen Anspruch des Klägers gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 284 StGB und § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GlüStV 2021 in der Sache verneint. Unstreitig ist die P. M. mit Sitz in Curaçao Anbieterin des von dem Kläger genutzten Online-Glückspielangebots. Der Kläger hat es nicht vermocht, darzulegen oder gar zu beweisen, dass die Beklagte (ebenfalls) Veranstalterin des von ihm genutzten illegalen Online-Glücksspiels ist. Wie oben -unter I. 2. a) - ausgeführt, trägt der Kläger mit seiner Klage (vom 12.06.2024, S. 6, Bl. 9 d. LG-Akte) und seiner Berufungsbegründung (vom 10.09.2025, S. 5, Bl. 54 d.A.) selbst vor, dass er im vorliegenden Verfahren nicht die Casinobetreiberin selbst in Anspruch nehme, sondern die Beklagte, die von der Casinobetreiberin zur Entgegennahme der Einzahlungen der Spieler ermächtigt worden sei. Letzteres entspricht auch dem Vortrag der Beklagten, die unter Vorlage der zwischen ihr und der P. M. geschlossenen Vereinbarung („Payment Services Agreement“, Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 09.12.2024, Bl. 248-266 d. LG-Akte) ihre Funktion als Zahlstelle der nach den Gesetzen in Curaçao als Online-Glücksspielanbieterin lizensierten P. M. dargelegt hat. Damit ist die Beklagte aber keine Veranstalterin von Glücksspielen im Sinne des § 4 GlüStV 2021 bzw. § 284 StGB. Daran ändert sich auch nichts bei Zugrundelegung des von dem Kläger behaupteten Internet-Auftritts des von ihm genutzten Online-Casinos und der dort aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen wird auf die Lizenzierung und Regulierung der Glücksspielanbieterin P. M. einerseits hingewiesen, während die Beklagte andererseits als „Merchant of Record“ bezeichnet wird, also als (Zahlungs-)Dienstleisterin für die P. M. Darüber hinaus behauptet der Kläger diesbezüglich auch nicht, getäuscht worden oder durch etwaige irreführende Angaben einem Irrtum über den Veranstalter der virtuellen Glücksspiele unterlegen zu sein, vielmehr nimmt er die Beklagte gerade als in der Europäischen Union ansässige Zahlstelle der Muttergesellschaft P. M. in Anspruch.
15Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 823 BGB i.V.m. §§ 284, 27 StGB und § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GlüStV 2021 durch eine verbotene Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel bzw. Beihilfe zur Veranstaltung von illegalem Glücksspiel gemäß §§ 284, 27 StGB hat der Kläger nicht darzulegen und zu beweisen vermocht. Die reine Zahlungsdienstleistung für einen Glücksspielanbieter reicht für sich genommen für eine Strafbarkeit nicht aus (Hecker in: Tübinger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 31. Aufl. 2025, StGB § 284 Rn. 27). Aus der verwaltungsakzessorischen Natur des § 284 StGB - Glücksspiel ist nicht per se verboten, sondern unterliegt einem Erlaubnisvorbehalt - folgt, dass die Regelungen des GlüStV 2021 in seinem Anwendungsbereich für die Tatbestandsmäßigkeit der (Beihilfe zur) Veranstaltung von Online-Glücksspielen bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit berücksichtigt werden müssen. Insoweit wird zwar in § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GlüStV 2021 die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten. Aus der Gesetzessystematik und den Gesetzesmaterialien ergibt sich aber, dass die Norm im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV 2021 zu interpretieren ist, wonach die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert werden, soweit diese zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (BGH, Beschlüsse vom 13.09.2022, XI ZR 515/21, juris Rn. 14 f. und vom 24.05.2022, XI ZR 390/21, juris Rn. 7 m.w.N; OLG München, Beschluss vom 28.02.2020, 8 U 5467/19, juris Rn. 27, jeweils zur insoweit gleich gelagerten Regelung in § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012). Dem Zahlungsdienstleister muss daher in der Regel die Unerlaubtheit des Glückspielangebots mitgeteilt und die Mitwirkung an Zahlungen für dieses Glücksspiel gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2021 untersagt worden sein. Eine entsprechende Untersagungsverfügung oder Mitteilung der Glücksspielaufsichtsbehörde an die Beklagte über die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten ist hier aber nicht vorgetragen worden und ist auch nicht ersichtlich.
16Auch hinsichtlich der sonstigen Voraussetzungen für eine strafbare Beihilfe zu einem Veranstalten von unerlaubtem Glücksspiel durch die P. M. nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 284, 27 StGB und §§ 4, 9 GlüStV 2021 fehlt substantiierter Parteivortrag. Als Gehilfe wird gemäß § 27 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Eine strafbare Beihilfehandlung erfordert daher einen doppelten Gehilfenvorsatz (OLG München, Beschluss vom 28.02.2020, 8 U 5467/19, juris Rn. 23). Erforderlich ist insoweit zunächst, dass der Gehilfe den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst (Kudlich in: BeckOK StGB, 66. Ed. 01.08.2025, StGB § 27 Rn. 21). Konkrete Tatsachen für eine Kenntnis der Beklagten, dass die vom Kläger getätigten Zahlungen der Teilnahme am unerlaubten Glücksspielangebot der Veranstalterin dienten, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Insbesondere kann nicht von einer Zugehörigkeit zu einem Konzern zwingend auf eine konzernübergreifende Kenntnis von einer unerlaubten Tätigkeit einer anderen Konzerneinheit geschlossen werden. Auch erfolgt keine zwingende Wissenszurechnung im Verhältnis einer Konzerntochter zur Konzernmutter (vgl. Spindler, ZHR 2017, 311 [343]).
17d)
18Ob wegen des gegebenen deliktischen Gerichtsstands auch hinsichtlich der geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Forderungen eine Kognitionspflicht des Gerichts besteht, ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und ihm folgend des BGH sowie in der Literatur nicht abschließend geklärt (sog. Spaltungstheorie“, vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.1988, C-189/87, Celex-Nr. 61987CJ0189, „Kalfelis“, juris Rn. 19-21; BGH, Urteil vom 28.02.1996, XII ZR 181/93, juris Rn. 16-22; Paulus in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 69. EL März 2025, VO (EG) 1215/2012 Art. 7 Rn. 45-51), kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen, weil ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers nicht besteht. Bei bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnissen verbietet sich zwar grundsätzlich jede schematisierende Lösung (vgl. Retzlaff in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 84. Aufl. 2025, § 812 Rn. 54 m.w.N.). Es gilt aber der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion, wonach die Rückabwicklung von (ggfs. nichtigen) Vertragsverhältnissen entlang der Leistungsbeziehungen zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2020, I ZR 193/19, juris Rn. 15 ff.; Herresthal in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2024, Teil 1. B. Rn. 687 ff.; jeweils m.w.N.).
19Im vorliegenden Fall liegt lediglich eine Leistung des Klägers an die Veranstalterin des Online-Glücksspiels - nicht an die Beklagte - vor. Regelmäßig will ein Spieler mit seinen Einzahlungen ein Spielguthaben generieren, das er (virtuell) einsetzen kann. Die Abwicklung der Zahlungsmodalitäten ist insoweit lediglich Mittel zum Zweck. Dementsprechend ist bei einer behaupteten Nichtigkeit des Spielvertrages regelmäßig der Glücksspielanbieter in Anspruch zu nehmen. Belastbare Anknüpfungspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz und damit die Zulassung der Direktkondiktion gegenüber der Zahlstelle liegen hier nicht vor: Der Kläger begehrt im vorliegenden Fall die Rückerstattung seiner Spielverluste wegen der behaupteten Nichtigkeit des Spielvertrags aufgrund der fehlenden Lizenzierung des Glückspielangebots der P. M. in Deutschland. Richtiger Anspruchsgegner für Streitigkeiten rund um einen Vertrag ist aber der Vertragspartner, also die Anbieterin des Online-Glücksspiels. Von untergeordneter Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, welches Tochterunternehmen als Zahlstelle fungiert oder die Website hostet und betreut. Denn der Kläger wollte mit seinen Zahlungen lediglich die Möglichkeit haben, bei den von der P. M. angebotenen Spielen Einsätze zu tätigen.
20Auch eine gegebenenfalls einfachere Vollstreckung eines Titels unter dem Regime der EuGVVO in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtfertigt eine Durchbrechung des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungskondiktion nicht. Insbesondere erscheint es nicht unbillig, den Kläger auf die Inanspruchnahme der Veranstalterin des Online-Glücksspiels zu verweisen, denn die Grundsätze der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung in Mehrpersonenverhältnissen haben grundsätzlich zum Ziel, den „richtigen“ Anspruchsgegner zu bestimmen, nicht jedoch, dem Anspruchsteller einen zusätzlichen Schuldner zu beschaffen.
213.
22Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, die auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen einer weitergehenden Ergänzung nicht bedürfen.
23II.
24Auf die dem Kläger bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verlorengehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.
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Referenzen
- StGB § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels 12x
- StGB § 27 Beihilfe 3x
- §§ 4, 9 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 4x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 5x
- § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 4 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2x (nicht zugeordnet)
- 4 O 160/24 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 101/23 2x (nicht zugeordnet)
- 10 U 22/23 1x (nicht zugeordnet)
- 19 U 51/22 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 515/21 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 390/21 1x (nicht zugeordnet)
- 8 U 5467/19 2x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 181/93 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 193/19 1x (nicht zugeordnet)