Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 59/25
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 29.04.2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 121/23 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
G r ü n d e:
1I.
2Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn den Klägern stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche auf ererbtes Schmerzensgeld oder auf Ersatz materieller Schäden zu.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht Behandlungs- und Pflegefehler bei der Behandlung der verstorbenen Ehefrau und Mutter der Kläger (im Folgenden: Patientin) verneint. Der Beklagte zu 1) ist als Insolvenzverwalter an Stelle der ursprünglich verklagten Trägerin des Krankenhauses wirksam nach § 86 Abs. 1 InsO iVm § 110 VVG in den Prozess einbezogen worden.
41. Zutreffend hat die Kammer Pflege- oder Behandlungsfehler in Bezug auf das Entstehen und die Behandlung des bei der Patientin aufgetretenen Dekubitus am Steiß nicht feststellen können.
5a. Die Kammer hat sich dazu auf die übereinstimmenden Gutachten sowohl der Pflegesachverständigen S. als auch des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und internistische Intensivmedizin H. gestützt und beiden Sachverständigen folgend eine ausreichende Dekubitusprophylaxe und standardgerechte Pflege des entstandenen Dekubitus angenommen.
6aa. Das Landgericht ist mit dem Gutachten der Sachverständigen S. (Bl. I 1082) davon ausgegangen, dass zwar ein systematisches Dekubitusscreening bei Aufnahme der Patientin, welches unter anderem eine Einschätzung nach der Braden-Skala umfasst hätte, nicht erfolgt bzw. jedenfalls nicht dokumentiert worden ist. Nachvollziehbar und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht jedoch ausgeführt, dass sich dieses Versäumnis nicht ausgewirkt hat. Denn nach den auf der Grundlage der Behandlungsunterlagen getätigten Ausführungen der Sachverständigen S. sind auch ohne diese formale Bestandsaufnahme vom Aufnahmetag an sämtliche notwendigen Pflegemaßnahmen zur Verhinderung der Entstehung eines Dekubitus getroffen worden (Bl. I 1082).
7bb. Hinsichtlich der einzelnen Pflegetätigkeiten, die zur Dekubitusprophylaxe erforderlich waren, insbesondere der regelmäßigen Umlagerung der bewegungsunfähigen, intubierten und beatmeten Patientin sowie der täglichen Hautpflege, hat die Sachverständige ausgeführt, dass diese von Beginn des Aufenthaltes der Patientin an den Grundsätzen pflegerischer Kunst entsprochen haben, durchgängig fortgeführt sowie situativ passgenau adaptiert worden sind (Bl. I 1097, 1325). Der intensivmedizinische Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten nach Auswertung sämtlicher Behandlungsunterlagen und von der Pflegewissenschaftlerin unabhängig das gleiche Ergebnis erzielt (Bl. I 1161). Die Sachverständige S. hat dies ergänzt um den Hinweis, dass nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine strikte Umlagerung im 2- Stunden- Rhythmus nicht mehr gefordert werde, sondern eine situationsadaptierte Umlagerung ausreichend sei (Bl. I 1098); dies hat sie in der mündlichen Anhörung erneut bekräftigt (Bl. I1324). Die Sachverständige hat ihre Einschätzung auf die Dokumentation der Prophylaxemaßnahmen in der Behandlungsdokumentation der Beklagten gestützt, die sie als ausreichend und typisch für die auf Intensivstationen üblicherweise vorgenommene Art der fachübergreifenden Dokumentation eingeschätzt hat (Bl. I 1082). Diese Wertung hat der intensivmedizinische Sachverständige uneingeschränkt geteilt (Bl. I 1327). Beide Sachverständigen haben in ihren schriftlichen Gutachten die Fundstellen, aus denen sich die durchgeführten Lagerungs- und Pflegehandlungen in den Behandlungsunterlagen der Beklagten ersehen lassen, im Einzelnen zitiert, so dass sich der Vorwurf einer mangelnden Dokumentation, den die Berufung erhebt, auch vor diesem Hintergrund als nicht substantiiert und unbeachtlich erweist.
8cc. Ein Pflegefehler in Form eines zu späten Einsatzes der Wechseldruckmatratze lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Hierzu hat die Sachverständige S. ausgeführt, dass eine derartige Matratze nicht bereits bei Aufnahme der Patientin hätte benutzt werden müssen, sondern erst bei Feststellung des entstandenen Dekubitus 1. Grades (Bl. I 1326). Die Anordnung des Einsatzes der Wechseldruckmatratze sei zeitgerecht erfolgt; dass es einige Tage dauere, bis eine Matratze tatsächlich zur Verfügung stehe, entspreche der Üblichkeit (Bl. I 1326). Soweit die Berufung weiter die Auffassung vertritt, der Einsatz einer Wechseldruckmatratze hätte früher erfolgen müssen, postuliert sie dies ohne nähere Auseinandersetzung mit der Auffassung der Sachverständigen oder Bezugnahme auf den geltenden Pflegestandard. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die ärztlichen Privatgutachter der Kläger, auf deren Auffassung sich die Berufung stützt, die entsprechende, in das Gebiet der Pflege fallende Fragestellung in gleicher Weise beurteilen können wie die gerichtliche Sachverständige.
9dd. Zur Verhinderung der Entstehung eines Dekubitus hätte nicht frühzeitig eine Tracheotomie durchgeführt werden müssen. Auf die diesbezügliche, von dem Privatgutachter O. vertretene Auffassung hat der Sachverständige H. in der mündlichen Verhandlung erklärt (Bl. I 1328), dass sich insgesamt aus dem Behandlungsverlauf zeige, dass im Haus der Beklagten versucht worden sei, den Beatmungszeitraum möglichst kurz zu halten, was kunstgerecht sei. Eine Tracheotomie hingegen stelle eine sehr einschneidende Behandlung dar, die man nur dann durchführen würde, wenn man davon ausgehen müsse, dass die Patientin sehr lange beatmet werden müsse. Man könne im Nachhinein nicht feststellen, ob sich der gesundheitliche Zustand der Patientin verbessert hätte, wenn die Tracheotomie früher durchgeführt worden wäre, dies sei vielmehr spekulativ. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Durchführung der Tracheotomie ein Abwägungsprozess vorausgehen müsse, der Vor- und Nachteile dieser Maßnahme berücksichtige. Eine frühere Tracheotomie sei daher nicht notwendig bewiesen. Auch O. hat bereits nicht schlüssig dargelegt, warum das Vorgehen der Beklagten aus der gebotenen Sicht ex ante fehlerhaft gewesen ist. Er hat vielmehr im Erstgutachten lediglich angemerkt, dass es sinnvoll sei, in Zukunft zu überlegen, eine Patientin bei Langzeit-Beatmungsnotwendigkeit frühzeitiger zu tracheotomieren (Bl. I 53). Eine Leitlinie oder einen sich aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen ergebenden Standard, nach dem allein eine frühere Tracheotomie behandlungsfehlerfrei gewesen wäre, zeigt der Privatgutachter nicht auf. Zwar hat der Privatgutachter in seiner Stellungnahme zum Gutachten von H. (Bl. I 1213 ff.) seine Auffassung, dass eine Tracheotomie sinnvoll gewesen wäre, wiederholt und vertieft. Er hat aber auch in diesem Rahmen nicht aufgezeigt, warum dies ex ante notwendig gewesen wäre. Aus Sicht des Senats ist nachvollziehbar, dass die mit der Eröffnung der Luftröhre einhergehenden Folgen und Risiken maßgeblich in den Entscheidungsprozess eingehen und im Streitfall dazu führen konnten, zunächst die künstliche Beatmung mittels Intubation bei zwischenzeitlichem Versuch eines Weanings fortzusetzen.
10b. Eine Beweiserleichterung unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos kommt den Klägern nicht zu Gute. Ein Anwendungsfall des § 630 h Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Im Bereich des ärztlichen Handelns trägt grundsätzlich der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06; vom 24.01.1995 - VI ZR 60/94). Nur ausnahmsweise kann er dabei Beweiserleichterungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für sich in Anspruch nehmen. So muss die Behandlungsseite dann, wenn sich ein Risiko verwirklicht, das von ihr hätte voll beherrscht werden können und müssen, darlegen und beweisen, dass sie alle erforderlichen organisatorischen und technischen Vorkehrungen ergriffen hatte, um das Risiko zu vermeiden (BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15). Voll beherrschbare Risiken sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch die Klinik oder den Praxisbetrieb gesetzt und durch dessen ordnungsgemäße Gestaltung - wie sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens - objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen. Sie sind allerdings abzugrenzen von den Gefahren, die aus den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus bzw. den Besonderheiten des Eingriffs in diesen Organismus erwachsen und deshalb der Patientensphäre zuzurechnen sind (BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZR 634/15; Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 158/06; Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17 - juris Rz. 31 m.w.N.). Hierzu zählt regelmäßig auch das Risiko, während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Dekubitus zu erleiden (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 30.11.2021 – 4 U 1764/21, BeckRS 2021, 45239 Rn. 10; OLG Braunschweig, Urt. v. 7.10.2008 - 1 U 93/07 - juris Rz. 6, 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.2004 - 15 U 160/03, juris Rz. 48; OLG Hamm, Urt. v. 9.9.2015 - I-3 U 60/14, GesR 2015, 688, 690; Wenzel, Patientenrechtegesetz, 1. Aufl. 2017, § 630 h BGB Rnr 1019.; im Erg. auch BGH v. 22.9.1987 - VI ZR 238/86 - NJW 1988, 763, 765; Senat, Hinweisbeschluss vom 17.11.2022, 5 U 58/22; Igl/Welti GesundheitsR/Nebendahl, 4. Aufl. 2022, § 48 Rn. 123). Auch vorliegend ist es nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen ohne weiteres möglich, dass die Entstehung des Dekubitus bei der Patientin im Verlauf der Behandlung gerade nicht auf der unzureichenden Gestaltung, Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens beruhte, sondern hierfür ihre individuellen Risikofaktoren sowie die Besonderheiten der intensivmedizinischen Behandlung ihrer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung auf der Intensivstation verantwortlich waren. Der Dekubitus konnte auch bei Beachtung des pflegerischen Standards entstehen. Die Patientin litt an zahlreichen, einen Dekubitus begünstigenden Vorerkrankungen, sie war konkret wegen Pankreasinsuffizienz und COPD stationär aufgenommen worden (vgl. H., Bl. I 1328). Hinzu kamen Durchblutungsstörungen und eine vorbestehende Polyneuropathie. Schließlich bestanden bei der Patientin nächtliche Unruhezustände, die zu einer Verursachung oder Verschlimmerung von Dekubiti führen konnten (vgl. Gutachten S., Bl. I 1084). Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, die Risiken und Gefahren, die aus der Behandlung resultieren, hinsichtlich der Beweislast der Patientensphäre zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 - VI ZR 509/17 - Rz. 31, 32, jeweils m.w.N.).
11c. Fehlt es an einem behandlungsfehlerbedingten Dekubitus, kommt es im Ergebnis nicht auf die Frage an, ob der Dekubitus am Steiß noch bei den Beklagten ausgeheilt ist und durch den Transport in das I. Krankenhaus neu entstand, wie die Sachverständige S. geschlussfolgert hat, oder ob er fortbestand. Es ist gleichermaßen nicht entscheidungserheblich, ob für die Zeit im I. Krankenhaus die pflegerische Dokumentation, die einen Dekubitus Grad I dokumentiert, oder die ärztliche Dokumentation, die einen Dekubitus Grad II annimmt, maßgeblich ist. Eine Aufklärung dieser Frage ist nicht angezeigt.
122. Ein Behandlungsfehler liegt auch nicht in einer unterlassenen Spitzfußprophylaxe.
13a. Nach den Ausführungen der Pflegesachverständigen S. ist es erforderlich, der Entwicklung eines Spitzfußes, d.h. einer Kontraktur infolge einer Verkürzung von Muskeln, Sehnen und Bändern, die dann zur Versteifung in Spitzfußstellung führt, durch eine Lagerung des Fußes in Kubitalstellung entgegenzuwirken (Bl. I 1091). Diese Lagerung im 90 Grad-Winkel mit einem Gegenlager vor den Füßen ist im Haus der Beklagten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die die Berufung nicht mit Substanz angreift, erfolgt (Bl. I 1092, 1324).
14b. Ein Behandlungsfehler liegt auch nicht in dem Unterlassen weiterer Physiotherapie, um die Bewegungsfähigkeit der Patientin zu erhalten. Tatsächlich ist Physiotherapie während der Behandlungszeit regelmäßig - insgesamt 16 Mal - erfolgt, wie die Sachverständige S. in ihrem Gutachten unter Bezugnahme auf die konkreten Fundstellen in der Behandlungsdokumentation aufgelistet hat (Bl. I 1099). Die Physiotherapie hat dabei allerdings ihr Augenmerk auf Atemtraining gelenkt. Dies haben sowohl die Sachverständige S. (Bl. I 1325) als auch der Sachverständige H. (Bl. I 1327) als kunstgerecht angesehen. Die Sachverständige S. hat ausgeführt, dass eine zusätzliche Physiotherapie zwar zur Kontrakturenprophylaxe hätte durchgeführt werden können (Bl. I 1099), sie hat dies aber ausdrücklich nicht als zwingend angesehen und nicht als Standardunterschreitung gewertet (Bl. I 1325). Nach den Erläuterungen von H. lässt sich darüber hinaus nicht feststellen, dass der gesundheitliche Zustand der Patientin weitergehende physiotherapeutische Maßnahmen erlaubt hätte. Diese Beurteilung überzeugt angesichts des unstreitigen schweren Krankheitsbildes.
15Im Übrigen hat der Sachverständige H. einen durch unterlassene Physiotherapie entstandenen Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (Bl. I 1327).
16c. Im Übrigen hat die Kammer unter Bezugnahme auf die beiden gerichtlichen Sachverständigengutachten eine Spitzfußproblematik im Sinne einer Versteifungskontraktur, wie sie durch nicht fachgerechte Lagerung hervorgerufen werden könnte, bei der Patientin nicht feststellen können. Dies überzeugt den Senat und wird mit der Berufung nicht mit Erfolg angegriffen. Sowohl die Sachverständige S. als der Sachverständige H. haben die Verursachung der Funktionseinschränkung des linken Fußes der Grunderkrankung der Patientin - die Durchblutungsstörungen und eine Polyneuropathie umfasste - zugeschrieben und die Symptomatik des schlaffen Herunterhängens des Fußes als nicht mit einer klassischen Spitzfußsymptomatik vereinbar angesehen (Bl. I 1324, 1327). Dies fügt sich zu der Einschätzung des für die Gutachterkommission tätig gewordenen T., der aufgrund der schlaffen Parese, der vorbestehenden Durchblutungsstörung insbesondere auf der linken Seite und der langen Beatmungsdauer eine Critical-Illness-Neuropathie angenommen hat (Bl. I 39). Soweit der Privatgutachter Z. in seinem Gutachten eine alleinige Verursachung durch eine nicht kunstgerechte Lagerung postuliert (Bl. I 90), ist dies schon aufgrund der vorher von ihm eingeräumten Vorerkrankungen der Patientin und der von ihm ebenfalls zitierten, eine schlaffe Lähmung beschreibenden Arztbriefe nicht schlüssig.
173. Eine weitere Beweiserhebung durch den Senat ist nicht erforderlich. Die Kammer hat durch Einholung zweier Sachverständigengutachten und Anhörung der Sachverständigen eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts vorgenommen.
18a. Soweit die Berufung die Auffassung vertritt, die Bestellung des Sachverständigen H. widerspreche dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung, so vermag der Senat diese Kritik nicht nachzuvollziehen. Die Patientin wurde auf der Intensivstation im Haus der B., über deren Vermögen der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt ist, durch den Beklagten zu 2), einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, behandelt. Der Gutachter H. ist ebenfalls Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie und zudem für internistische Intensivmedizin. Fachgleichheit liegt damit eindeutig vor. Die Einholung weiterer, etwa anästhesiologischer oder neurologischer Gutachten zur Klärung von spezifischen Kausalitätsfragen war mangels festgestelltem Behandlungsfehler nicht geboten.
19b. Hinsichtlich der Pflegeleistungen war eine fachgleiche Begutachtung durch eine Pflegewissenschaftlerin geboten; die Sachverständige S. hat hierzu die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen. Soweit die Berufung eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens rügt, ohne dabei Einzelheiten aufzuzeigen, vermag der Senat solche nicht zu erkennen. Vielmehr zeugt das Gutachten der Sachverständigen S. von einer sehr gründlichen Einarbeitung in die Behandlungsdokumentation und wissenschaftlichem Vorgehen mit Bezugnahme auf die verwendeten Quellen. Es enthält eine in sich schlüssige und gut nachvollziehbare Argumentation.
20II.
21Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
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Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 7x
- ZPO § 513 Berufungsgründe 1x
- ZPO § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts 1x
- § 110 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler 1x
- InsO § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse 1x
- 3 O 121/23 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 158/06 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 60/94 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 634/15 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 509/17 2x (nicht zugeordnet)
- 4 U 1764/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 U 93/07 1x (nicht zugeordnet)
- 15 U 160/03 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 3 U 60/14 1x
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- 5 U 58/22 1x (nicht zugeordnet)