Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 5/24

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.12.2023 - 3 O 25/22 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der fehlerhaften Behandlung am 00.00.2019 ein Teilschmerzensgeld in Höhe von 500.000 € hinsichtlich derjenigen Beeinträchtigungen, die dem Kläger behandlungsbedingt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2019.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen – ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden – auch vorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung am 00.00.2019 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu 16 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 1) bis 3) im Übrigen selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) bis 11) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.                  

   Die Revision wird nicht zugelassen.


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