Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 20.09.2002 (1 F 428/02) wird zurückgewiesen.
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1. Der Kläger hat seine Vaterschaft zu dem Kind Andreas E., geboren am 1983, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 17.04.2002 angefochten. Nunmehr vermutet er, dass der Beklagte der biologische Vater des Kindes sei. Mit der vorliegenden Klage, für die er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, hat er daher aus übergegangenem Recht für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes den Regelunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, nachdem er zu Unrecht für die Zeit von Februar 1983 bis Januar 2001 insgesamt mindestens 31.040,73 Euro Kindesunterhalt bezahlt habe. Das Klagebegehren scheitere auch nicht an der Bestimmung des § 1600 b Abs. 4 BGB. Die Anwendung dieser Vorschrift liefe auf eine Anspruchsverweigerung trotz bestehender Anspruchsnorm (§ 1607 Abs. 3 BGB) hinaus, nachdem das inzwischen volljährige Kind böswillig die eigene Feststellung der Vaterschaft unterlasse.
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Der Beklagte hat Zurückweisung der Klage begehrt und darauf hingewiesen, dass er spätestens ab März 1992 keine sexuellen Beziehungen mehr zur Kindesmutter unterhalten habe. Er scheide daher unter Berücksichtigung der gesetzlichen Empfängniszeit gemäß § 1600 d Abs. 3 BGB als Vater des Kindes aus. Hierfür berufe er sich auf die Einholung eines Abstammungsgutachtens.
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Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe versagt. Eine inzidente Feststellung der Vaterschaft im Unterhaltsverfahren zu Lebzeiten des Kindes käme nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 121, 299 bis 305) könne eine zur Realisierung des Rückgriffsanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht als Vorfrage in einem Regressprozess durchgesetzt werden. Daher sei die Unterhaltsrückgriffsklage des Klägers ohne hinreichende Erfolgsaussicht.
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Hiergegen hat der Kläger form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und unter anderem vorgetragen, dass mit der Rechtsordnung nicht in Übereinstimmung stehe, dass der biologische Vater eines Kindes allein dadurch seine Inanspruchnahme für die auf den Scheinvater übergegangenen Unterhaltsansprüche vereiteln könne, dass er das Kind dazu bewege, Maßnahmen zur eigenen Vaterschaftsfeststellung zu unterlassen.
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Das Familiengericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Zu Recht hat das Familiengericht dem Kläger für seine Regressklage Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht seines Begehrens versagt.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob (unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 299 bis 305) die Vorfrage der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers nicht in einem Regressprozess durchgesetzt werden kann. Da sich vorliegend sowohl der Kläger wie auch der Beklagte auf die Einholung eines Vaterschaftsfeststellungsgutachtens berufen haben, wäre - der Parteimaxime entsprechend - das Familiengericht nunmehr nicht gehindert, aufgrund dieser parteilichen Bereitschaft als Vorfrage die behauptete Vaterschaft des Beklagten feststellen zu lassen. Denn es geht in diesem Fall nicht um die verbotene Anwendung einer Rechtsanalogie, sondern darum, das von beiden Parteien angeführte Beweisangebot sachverständig abklären zu lassen.
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Die künftige Abklärung der behaupteten Vaterschaft des Beklagten vermag dem Kläger jedoch deswegen nichts zu nützen, weil sich sein Unterhaltsanspruch auf die Minderjährigkeit von Andreas E. beschränkt, somit auf den Zeitraum von Februar 1983 bis Januar 2001. Selbst wenn daher im vorliegenden Unterhaltsverfahren rechtskräftig die Vaterschaft des Beklagten festgestellt werden könnte, würde dies nichts daran ändern, dass die Rechtswirkungen der Vaterschaft gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden könnten. Dies wäre ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt, während sich der Unterhaltsklagzeitraum bis Januar 2001 beschränkt.
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Die Bestimmung des § 1600 d Abs. 4 BGB enthält eine Rechtsausübungssperre (BGH, FamRZ 1993, 696) dergestalt, dass auf Verwandtschaft beruhende Ansprüche zwischen Vater und Kind bzw. kindbezogene Ansprüche zwischen dem Vater und Dritten zwar vor der Vaterschaftsfeststellung schon bestehen, aber nicht geltend gemacht, also insbesondere nicht eingeklagt werden können (Bamberger/Hahn, BGB, § 1600 b, Rdnr. 6). Daher wurde eine unterstellte Vaterschaftsfeststellung des Beklagten der Regressklage des Klägers auch nicht zum Erfolg verhelfen können.
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Folgt man schließlich der vom Kläger bemühten Literatur und Rechtsprechung (dazu Bamberger/Roth, a.a.O., Fnt. 26 m.w.N.), dass bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB die Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB zurückzutreten habe, so hilft dies vorliegend dem Kläger auch nicht weiter. Abgesehen davon, dass der Senat keine Tatsachen festgestellt hat, die gegen den Beklagten den Vorwurf eines unerlaubten oder sittenwidrigen Handelns zu begründen vermögen (und nur auf seine Verhaltensweise als herangezogenem Unterhaltsschuldner kann es ankommen), könnte eine derartige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB nur auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem die Schädigung (also eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Vaterschaftsfeststellung) stattgefunden hat. Dies wäre frühestens der Zeitraum ab Inverzugsetzung des Beklagten mit dem Hinweis, dass er als biologischer Vater des Kindes Andreas gemäß § 1607 Abs. 3 BGB regresspflichtig sei. Dies erfolgte erstmals mit klägerischem Schriftsatz vom 10.07.2002. Auch zu diesem Zeitpunkt war aber der Unterhaltsklagzeitraum bereits seit rund 1 1/2 Jahren abgelaufen, so dass selbst eine Aufhebung der Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB dem Kläger nicht weiterhelfen könnte.
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Aus diesen Gründen kann der Kläger die von ihm bis einschließlich Januar 2001 erbrachten Kindesunterhaltszahlungen nicht vom Beklagten zurückverlangen. Daher hat ihm das Familiengericht zu Recht Prozesskostenhilfe für seine Kindesunterhaltsklage versagt.
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