Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 10/03

Tenor

Als zuständiges Gericht für die Klage im Verfahren des Amtsgerichts Karlsruhe 6 C 588/02 gegen die beiden Antragsgegner wird das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach bestimmt.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2002 hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegner Klage [erhoben] beim Amtsgericht Karlsruhe [-]. Sie nimmt die Antragsgegner gesamtschuldnerisch in Anspruch auf Zahlung von 4.240,04 EUR nebst Zinsen. Der Antragsgegner Ziffer 1 hat seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgericht Offenbach am Main, während der Antragsgegner Ziffer 2 im Bezirk des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach wohnt. Die Antragstellerin hat im Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe zunächst die Auffassung vertreten, das Amtsgericht Karlsruhe sei örtlich zuständig für die Klage gegen beide Antragsgegner und zwar einerseits gemäß § 29 a Abs. 1 ZPO (ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen) und andererseits gemäß § 32 ZPO (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung).
Am 18.02.2003 hat das Amtsgericht die Beteiligten darauf hingewiesen, das Amtsgericht Karlsruhe sei weder nach § 29 a Abs. 1 ZPO noch gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Das Amtsgericht hat seine Rechtsauffassung im Einzelnen begründet und der Antragstellerin anheim gestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen an die jeweiligen Wohnsitzgerichte der Antragsgegner. Im Hinblick auf den Hinweis des Amtsgerichts Karlsruhe bittet die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren um Bestimmung eines gemeinsam örtlich zuständigen Gerichts für die Klage gegen beide Antragsgegner.
II. Gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO war das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach als zuständiges Gericht zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Entscheidung des Senats liegen vor. Die Antragsgegner sind im Rahmen der von der Antragstellerin erhobenen Klage Streitgenossen (§ 59 ZPO). Die Antragsgegner haben bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Der Umstand, dass die Antragstellerin bereits Klage erhoben hat beim Amtsgericht Karlsruhe [-], steht einer Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 23. Aufl., 2002, § 36 ZPO, Rn. 8, 16).
Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand, der einer Entscheidung des Senats entgegenstehen würde, steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Der Senat hat für die vorliegende Entscheidung insoweit die Auffassung des Amtsgerichts Karlsruhe zu Grunde gelegt, die sich aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 18.02.2003 ergibt.
Die Frage, ob ein Gerichtsstand gemäß § 29 a Abs. 1 ZPO oder gemäß § 32 ZPO gegeben ist, hängt davon ab, auf welche Anspruchsgrundlage die Antragstellerin die geltend gemachten Ansprüche - ihren Sachvortrag unterstellt - eventuell stützen kann. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegner seien zur Zahlung verpflichtet auf Grund des vorgelegten schriftlichen Vertrages, bei dem es sich um einen Pachtvertrag handele. Das Amtsgericht Karlsruhe hat demgegenüber in der Hinweisverfügung vom 18.02.2003 die Auffassung vertreten, der Vertrag sei nicht als Pachtverhältnis im Sinne von § 29 a Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. Die Antragstellerin meint im Übrigen, die Antragsgegner hätten sich wegen Betruges (§§ 263 StGB, 823 Abs. 2 BGB) schadensersatzpflichtig gemacht, während das Amtsgericht Karlsruhe die Voraussetzungen eines solches Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht erkennen kann. Die Frage, welche Rechtsauffassung zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben.
Maßgeblich für die Entscheidung des Senats muss die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Karlsruhe sein. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO soll bei einer Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Kläger grundsätzlich die Geltendmachung seiner Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren vor einem einzigen Gericht ermöglichen. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand macht im Regelfall eine Gerichtsstandsbestimmung entbehrlich, weil der Kläger die Möglichkeit hat, von sich aus - ohne eine Gerichtsstandsbestimmung - die Klage bei dem Gericht des gemeinsamen besonderen Gerichtsstands zu erheben. Diese Möglichkeit scheidet im Ergebnis allerdings dann aus, wenn das möglicherweise als zuständig in Betracht kommende Gericht seine örtliche Zuständigkeit selbst anders beurteilt. Im vorliegenden Fall käme - eventuell - nur das Amtsgericht Karlsruhe als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 29 a Abs. 1 ZPO oder gemäß § 32 ZPO in Betracht. Eine Durchführung des Rechtsstreits beim Amtsgericht Karlsruhe ist jedoch voraussichtlich nicht möglich, da das Gericht die Zuständigkeitsfrage anders beurteilt als die Antragstellerin. Würde der Senat die Frage eines besonderen Gerichtsstands anders beurteilen als das Amtsgericht, ergäbe sich keine Änderung; denn eine Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat im Rahmen des Verfahrens gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO - wegen eines nach Auffassung des Senats eventuell bestehenden gemeinsamen Gerichtsstands - würde das Amtsgericht Karlsruhe nicht binden. Das Amtsgericht hätte auch dann die Zuständigkeitsfrage in eigener Verantwortung - unabhängig von der Auffassung des Senats in einer ablehnenden Entscheidung - zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass nach Sinn und Zweck einer Entscheidung gem. § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO für den vorliegenden Fall die Auffassung des Amtsgerichts Karlsruhe zugrunde zu legen ist. Der Senat kann daher einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand, der einer Gerichtsstandsbestimmung entgegenstehen würde, nicht feststellen (vgl. zu den Voraussetzungen der Zuständigkeitsbestimmung in einem entsprechenden Fall auch BayObLG NJW-RR 1994, 890).
Der Senat hielt es für zweckmäßig, das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach als zuständiges Gericht zu bestimmen. Von den beiden in Betracht kommenden Wohnsitzgerichten (Amtsgericht Karlsruhe-Durlach und Amtsgericht Offenbach am Main) ist das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach für die Antragstellerin näher. Die Antragstellerin weist im Übrigen darauf hin, dass im Rechtsstreit möglicherweise Zeugen aus dem Bereich von Karlsruhe zu vernehmen sein werden.
Nach der Zuständigkeitsbestimmung des Senats wird der Rechtsstreit auf entsprechenden Verweisungsantrag der Antragstellerin vom Amtsgericht Karlsruhe an das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach zu verweisen sein.

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