Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 UF 84/03

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 11.03.2003 (Az.: 2 F 449/02) im Urteilstenor Ziffer 1, 2.2 und 3 aufgehoben und in Ziffer 2.1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, der Beklagten eine unterschriebene Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2002 durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und etwaiger erhaltener Steuererstattungen in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002.

2. Im Umfang der Aufhebung zu Ziffer 1 und 2.2 des amtsgerichtlichen Urteils wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tauberbischofsheim zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

4. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A.
Die Parteien sind seit 17.07.2001 rechtskräftig geschieden. Mit Vergleich vom gleichen Tage verpflichtete sich der Kläger im Rahmen einer beantragten einstweiligen Anordnung, an die Beklagte
„ab 01.06.2001 ... Ehegatten (Trennungs- bzw. nachehelichen Ehegattenunterhalt) in Höhe von monatlich 8.000 DM zu zahlen“.
Die Parteien verzichteten „auf die Herbeiführung einer anderweitigen Regelung im Sinne von § 620 f ZPO bis zum 31.12.2002“.
Der Kläger erstrebt eine Änderung dieser Unterhaltsverpflichtung ab 01.01.2003 auf Null. Er macht geltend, zwischenzeitlich sei die am 15.05.1987 geborene Tochter ... 16 Jahre alt und die Beklagte zur Aufnahme einer Berufstätigkeit verpflichtet. Sie habe nach der Scheidung - unstreitig - 250.000 EURO erhalten, die sie zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfes einsetzen müsse. Sie unterhalte seit der Scheidung eine eheähnliche Beziehung zu einem neuen Partner. Der Kläger sei deshalb nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Er hat beim Amtsgericht beantragt:
unter Abänderung der Ziffern II. und III. des von den Parteien am 17.07.2001 vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim (Az.: 2 F 269/99) geschlossenen Vergleiches wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten für die Zeit ab 01. Januar 2003 keine Bar- oder Vorsorgeunterhaltsleistungen mehr schuldet.
Die Klägerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, sie habe Anspruch auf Ausbildungsunterhalt und beabsichtige ab September 2003 eine Ausbildung als Ergotherapeutin zu beginnen. Jedenfalls habe sie Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Sie lebe nicht in einer nichtehelichen Beziehung.
Widerklagend machte sie im Wege der Stufenklage beim Amtsgericht geltend,
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I. Der Kläger wird verurteilt,
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1. der Beklagten eine unterschriebene Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2002, durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens, nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und etwaiger erhaltener Steuererstattungen in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002.
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2. die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der Vorauszahlungs- Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide und der Einkommenssteuerbescheide für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, nebst den zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 und deren Anlagen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002, insbesondere:
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 ... (folgende 4 Seiten Wiedergabe der Anlagen V, N, U, AUS, KAP, SO und Anlage Kinder)
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II. Der Kläger wird erforderlichenfalls verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu Ziffer I eidesstattlich zu versichern.
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III. Der Kläger wird, gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer II verurteilt, an die Beklagte eine monatlich voraus zu entrichtende Unterhaltsrente zu bezahlen, in Höhe des sich aus Ziffer I und gegebenenfalls II ergebenden Betrages für Ehegattenunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt), jeweils zum 01. eines Monats im Voraus, beginnend ab 01.01.2003.
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Der Kläger beantragte Abweisung der Widerklage.
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Er hält sich nicht zur Auskunft verpflichtet, da er keinen Unterhalt mehr schulde. Angaben für das Jahr 2002 könne er noch nicht machen, da er noch nicht über die notwendigen Zahlen verfüge.
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Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, dem Widerklageantrag I für die Jahre 2000 und 2001 stattgegeben und die Auskunftsklage für das Jahr 2002 abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Unterhaltsanspruch der Beklagten könne nicht verneint werden. Es sei Sache des Klägers, im Einzelnen darzulegen, weshalb die von der Beklagten dargelegten Unterhaltsansprüche nicht vorlägen. Die Widerklage sei für die Jahre 2000 und 2001 begründet, da der Kläger gemäß § 1580 BGB zur Auskunft verpflichtet sei. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn von vornherein ein Unterhaltsanspruch ausgeschlossen sei. Dies sei nach den nur unzureichend bestrittenen Darlegungen der Beklagten nicht der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
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Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung der Klage und die Verurteilung zur Auskunft. Er vertieft seinen bisherigen Vortrag. Er beantragt
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils werden Ziffern II. und III. des von den Parteien am 17.07.2001 vor dem Amtsgericht Tauberbischofsheim (Az.: 2 F 269/99) geschlossenen Vergleiches mit der Feststellung abgeändert, dass der Kläger der Beklagten seit 01.01.2003 keine Bar- oder Vorsorgeunterhaltsleistungen mehr schuldet, und wird die Widerklage abgewiesen.
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hilfsweise
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unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten seit 01.01.2003 keine Bar- oder Vorsorgeunterhaltsleistungen mehr schuldet.
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Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung des Klägers. Zur eigenen Berufung beantragt sie:
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Unter Abänderung des am 11.03.2003 verkündeten Urteils des Amtsgerichts- Familiengericht Tauberbischofsheim, Geschäftsnummer 2 F 449/02, wird der Kläger weiter verurteilt,
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1. der Beklagten eine unterschriebene Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte, getrennt für die Kalenderjahre 2002, sowie über sein Vermögen zum Stichtag 31.12.2002, durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte und des Vermögens, nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen und etwaiger erhaltener Steuererstattungen im Kalenderjahr 2002.
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2. die Auskunft über die Einkünfte zu belegen durch Vorlage der Vorauszahlungs- Vorauszahlungsanpassungs- und Erstattungsbescheide und der Einkommenssteuerbescheide für das Kalenderjahr 2002, nebst den zugrunde liegenden Einkommenssteuererklärungen für die Kalenderjahre 2002 und deren Anlagen für das Kalenderjahr 2002, insbesondere:
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... (wie Antrag 1. Instanz)
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Sie macht geltend, der Kläger sei jedenfalls jetzt zur Auskunft und Vorlage der Belege auch für das Jahr 2002 verpflichtet.
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Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
B.
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Beide Berufungen sind zulässig und auch teilweise begründet.
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I. Berufung des Klägers
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1. Die Parteien streiten um die Beseitigung eines im Rahmen eines Verfahrens nach § 620 f ZPO vereinbarten Vergleiches. Nach § 620 f Abs. 1 S. 1 ZPO wirkt eine einstweilige Anordnung bis zum Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung fort. Ist in dem Anordnungsverfahren - wie hier - ein Vergleich geschlossen worden, so wirkt dieser nach allgemeiner Ansicht im Zweifel ebenso lange wie eine einstweilige Anordnung und wird wie diese durch eine anderweitige Regelung ersetzt (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl. unter Hinweis auf BGH FamRZ 1983, 892 m.w.N.). Diese anderweitige Regelung ist von Seiten des Unterhaltsberechtigten (hier der Beklagten) mit einer Zahlungsklage, von Seiten des Unterhaltsverpflichteten (hier der Kläger) in der Regel mit einer negativen Feststellungsklage anzustreben (vgl. BGH FamRZ 1983, a.a.O.).Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger das von ihm verfolgte Ziel, nämlich eine Reduzierung des Unterhalts hier ausnahmsweise durch eine Abänderungsklage erreichen kann, weil der Vergleich eine endgültige Regelung zwischen den Parteien darstellen sollte (vgl. hierzu OLG Brandenburg in FamRZ 2000, 1377 unter Hinweis auf Wiezcorek/Schütze/Klicka, ZPO, 3. Aufl. 1998, § 620 b Rz. 10, m.w.N. in Fn. 33), da das amtsgerichtliche Urteil in diesem Punkte aus einem anderen Grunde zu korrigieren ist. Klage und Widerklage betreffen hier den selben Streitgegenstand, nämlich die Höhe des vom Kläger geschuldeten Unterhaltes, so dass vor Erledigung der Auskunftsstufe über die Klage nicht entschieden werden durfte, da die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen hinsichtlich Klage und Widerklage nicht ausgeschlossen war. Unstreitig ist, dass die Beklagte 250.000 EUR erhalten hat, die sie u.U. vollständig, zumindest aber mit ihren Erträgen zur Deckung ihres Bedarfs einsetzen muss (§ 1577 Abs. 1, 3 BGB). Jedenfalls ist schon allein wegen der anzurechnenden Zinserträgnisse mit einer Reduzierung der Unterhaltspflicht zu rechnen. Damit hängt aber die Frage der Höhe des tatsächlich vom Beklagten geschuldeten Unterhaltes auch von der noch vom Kläger zu erteilenden Auskunft ab. Die isolierte Entscheidung über die Klage führt daher zur Gefahr widersprechender Entscheidungen und hätte daher gemäß § 301 ZPO nicht ergehen dürfen, weil der Rechtsstreit insoweit noch nicht entscheidungsreif ist.
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2. Die Abweisung der Klage als unbegründet ist überdies deshalb zu unrecht erfolgt, da das Amtsgericht die Darlegungslast verkannt hat. Die Beklagte macht im Anschluss an den wegen des Alters der Tochter Katharina entfallenen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nunmehr Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) bzw. Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geltend. Die Voraussetzungen für diesen Anspruch wie auch den möglicherweise gegebenen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB hat die Beklagte darzulegen. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargetan.
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3. Die Berufung des Klägers hat auch insoweit Erfolg, als er umfangreich zur Vorlage von Belegen verurteilt worden ist. Auch hier hat das Amtsgericht verkannt, dass der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif war und deshalb über die Stufe „Vorlage von Belegen“ noch nicht zu entscheiden war. Dabei wurde übersehen, dass „Auskunft“ und „Vorlage von Belegen“ zwei getrennte Ansprüche sind, die einzeln geltend gemacht werden können. Insbesondere darf der Anspruch auf Vorlage von Belegen inhaltlich nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen: der Auskunftspflichtige muss nur solche Belege vorlegen, über die er Auskunft erteilt hat und die für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sind, wobei auf den Informationsbedarf des Auskunftsberechtigten im konkreten Fall abzustellen ist (vgl. OLG München FamRZ 1993, 202 f.). Bei dem von der Beklagten gewählten und vom Amtsgericht übernommenen Antrag - der offensichtlich losgelöst vom konkreten Fall formuliert wurde - besteht die Gefahr, dass der Kläger zur Vorlage von Belegen verurteilt wird, welche die Beklagte im Ergebnis gar nicht benötigt und welche der Kläger gar nicht vorlegen kann. Hierauf hat der Kläger zutreffend hingewiesen. Im welchem Umfang die Vorlage von Belegen letztendlich notwendig ist und vom Unterhaltsberechtigten verlangt werden darf, kann erst nach Erteilung der Auskunft beurteilt werden, da sich erst dann absehen lässt, welche Informationen der Unterhaltsberechtigte zur Ermittlung seines Unterhaltsanspruches benötigt. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass über die Stufe „Vorlage von Belegen“ erst dann entschieden wird, wenn der Unterhaltsberechtigte schlüssig und am konkreten Fall orientiert dargelegt hat, welche Beleg er benötigt. Bis dahin ist diese Stufe der Klage nicht entscheidungsreif im Sinne des § 301 ZPO. Zwar lässt sich bereits jetzt absehen, dass der Kläger wohl seine Steuererklärungen und die Steuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2002 wird vorlegen müssen. In welchem Umfang aber letztendlich Belege nötig sein werden, ist noch offen. Es erscheint dem Senat jedoch nicht zweckmäßig, die Klagestufe „Vorlage von Belegen“ ihrerseits durch Teilentscheidungen „abzuarbeiten“. Vielmehr erscheint es im Sinne eines geordneten Prozessablaufes geboten, über die „Vorlage von Belegen“ erst dann zu entscheiden, wenn die verlangte Auskunft erteilt ist.
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II. Berufung der Beklagten.
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1. Der Kläger ist gemäß § 1580 BGB der Beklagten auskunftspflichtig, da nach den bisher vorgetragenen Umständen davon auszugehen ist, dass jedenfalls noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) in Frage kommt. Eine Auskunftspflicht besteht auch dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf § 1579 BGB beruft (OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 327; BGH FamRZ 1983, 996).
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Dass Unterhaltsansprüche der Beklagten wegen des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gänzlich verwirkt sind (§ 1579 BGB), lässt sich nicht feststellen. Der hierfür zunächst darlegungspflichtige Kläger hat hierzu keine Einzelheiten vorgetragen, die den Schluss auf einen Verwirkungstatbestand zuließen.
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2. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger jedenfalls jetzt (Oktober 2003) zur Auskunft über seine Einkünfte im Jahre 2002 in der beantragten Form verpflichtet ist. Über die Vorlage von Belegen für das Jahr 2002 hat das Amtsgericht noch nicht entschieden. Insoweit ist kein Rechtsmittel beim Senat angefallen. Ob der Kläger die beantragten Belege für das Jahr 2002 im Einzelnen jetzt schon alle vorlegen kann, braucht nach den obigen Ausführungen ohnehin noch nicht entschieden zu werden.
C.
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Damit ergibt sich, dass das amtsgerichtliche Urteil in den Ziffern 1, 2.2 und 3 aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit gemäß §§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 3, 301 ZPO an das Amtsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.
D.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Diese ist dem Schlussurteil vorzubehalten (Zöller/Gummer, a.a.O., § 538 Rn. 58).
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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