1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluss des Landgerichts K. - Strafvollstreckungskammer - vom 22. April 2003 und die bezüglich des Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt B. erstellte Fortschreibung des Vollzugsplanes vom 07. Juni 2002 aufgehoben.
2. Die Vollzugsanstalt wird verpflichtet, bezüglich des Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Fortschreibung des Vollzugsplanes zu erstellen.
3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Gefangenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
4. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.
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I. Der Gefangene S. verbüßt in der Justizvollzugsanstalt B. seit 1987 mehrere langjährige Freiheitsstrafen von acht, zehn und 15 Jahren u.a. wegen Raubes, räuberischer Erpressung und Körperverletzung. Der gemeinsame Zweidritteltermin der Strafen ist für den 09.09.2005 notiert, das Strafende auf den 11.09.2016. Danach ist Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Am 06.06.2002 fand in der Anstalt eine Wiederbesprechung des Vollzugsplanes statt, dessen Ergebnis dem Gefangenen im Anschluss an die Konferenz mündlich und am 17.06.2002 durch Übergabe eines als „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ bezeichneten Schriftstückes eröffnet wurde.
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Mit am 28.08.2002 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenem Antrag beantragte der Gefangene, die erfolgte Fortschreibung des Vollzugsplanes insgesamt und hilfsweise insoweit aufzuheben, als ihm hierin Ausführungen zu seiner Mutter, die Unterbringung im offenen Vollzug und ein Termin zur erneuten Fortschreibung des Vollzugsplanes binnen sechs Monaten verweigert worden sei.
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Mit Beschluss vom 22.04.2003 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag, soweit dort die Aufhebung des Vollzugsplanes begehrt worden war, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
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Hiergegen wendet sich der Gefangene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet.
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II. Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zu Unrecht teilweise als unzulässig angesehen. Zwar teilt der Senat die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass ein Vollzugsplan als Orientierungsrahmen für die künftige Vollzugsgestaltung grundsätzlich nur insoweit der Anfechtung unterliegt, als dieser belastende Einzelfallregelungen - wie hier etwa die Versagung von Lockerungen - enthält (OLG Koblenz ZfStrVo 1990, 373; OLG Frankfurt NStE Nr. 7 zu § 11 StVollzG; Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 9. Auflage 2002, § 7 Rn. 2). Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein solcher Plan den Mindestanforderungen einer Planerstellung, etwa wegen Rechtsfehler im Aufstellungsverfahren, nicht genügt (BVerfG NStZ 1993, 301; OLG Celle NStZ 1999, 444; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 2; AK-StVollzG/Förster, 4. Aufl. 2000, § 7 Rn. 33).
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Ein solcher Fehler liegt hier aber vor, denn es existieren zwei zeitgleich erstellte „Fortschreibungen“ des Vollzugsplanes, ohne dass deutlich zu erkennen wäre, welche von beiden nunmehr Rechtswirkungen erzeugen soll. So hat die Anstalt im Gerichtsverfahren neben der dem Gefangenen ausgehändigten Fassung ein drei Seiten umfassendes und ausdrücklich als „Fortschreibung“ - und nicht nur als bloßes Sitzungsprotokoll - bezeichnetes Schriftstück vorgelegt, in welchem die Beurteilung der Konferenzteilnehmer (§ 159 StVollzG) über die Arbeitsleistungen des Gefangenen, die Entwicklung seiner Persönlichkeit im Wohn- und Arbeitsbereich, eine Einschätzung der Vollzugsbehörde über den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, in Betracht kommende therapeutische Maßnahmen, die Gewährung von Lockerungen und die weitere Vollzugsgestaltung auch unter jeweiliger Darlegung von Abwägungsgesichtspunkten niedergelegt ist. Außerdem enthält diese dem Gefangenen indes nicht mitgeteilte „Fortschreibung“ - wenn auch in Form einer internen Verfügung - die in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG als Bestandteil eines Vollzugsplanes ausdrücklich („im Vollzugsplan“) vorgesehene Frist zu dessen weiterer Fortschreibung.
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Daneben existiert ein zwölf Zeilen umfassendes und als „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ bezeichnetes Dokument, aus welchem sich - ohne nähere Vertiefung - die weitere Vollzugsplanung bezüglich der Gewährung von Lockerungen, der Notwendigkeit der Durchführung einer Sozialtherapie und der Fortdauer der Unterbringung im geschlossenen Vollzug ergibt. Eine Frist zur weiteren Fortschreibung des Vollzugsplanes enthält dieses Schriftstück entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG nicht. Bereits diese Widersprüchlichkeit im Vorhandensein zweier Vollzugspläne führt vorliegend zur Annahme eines Fehlers im Aufstellungsverfahren und damit insgesamt zur Aufhebung der ergangenen Planung.
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Im Übrigen würde die dem Gefangenen ausgehändigte „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ auch nicht den Mindestanforderungen genügen, die an die Erstellung eines ordnungsgemäßen Vollzugsplanes bzw. an dessen Fortschreibung zu stellen sind. Dieser beschränkt sich nämlich auf eine Wiederholung der in § 7 Abs. 2 StVollzG aufgeführten Minimal-voraussetzungen, ohne dass dieser in zureichender Weise auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze eingeht (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 3). Auch hat ein solcher Plan wenigstens in groben Zügen - eine Ergänzung im Detail hält der Senat für zulässig - die tragenden Gründe darzustellen (AK-StVollzG/Förster, a.a.O., § 7 Rn. 8; die Entscheidungen OLG Hamm ZfStrVo 1977, 63 und OLG Nürnberg ZfStrVo 1982, 308 stehen nicht entgegen), welche die Anstalt zu ihren Entscheidung(en) bewogen haben, denn nur durch eine solche Kenntnis wird die Planung für den Gefangenen nachvollziehbar und verständlich, so dass er sein zukünftiges Verhalten darauf einstellen und eigene Fehler korrigieren kann. Auch ist nur bei Einblick in die Gründe für den Gefangenen eine Überprüfung möglich, ob die Anstalt von dem ihr zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat (BVerfG NStZ 1983, 301 f). Eine solche Beurteilung hält der Senat auch deshalb für geboten, weil es sich bei dem Vollzugsplan nicht um bloße unverbindliche Absichtserklärung der Vollzugsbehörde handelt, sondern dieser für den Gefangenen die richtungweisenden Grundentscheidungen bezüglich seines individuellen Vollzugskonzeptes darstellt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1979, 63) und einem Vollzugsplan daher erhebliche Bedeutung für einen Gefangenen zukommt. Aus diesem Grund hat auch die in § 7 Abs. 3 Satz 2 StVollzG zur Aufnahme in den Vollzugsplan vorgesehene Fristbestimmung zur weiteren Planfortschreibung besonderes Gewicht, weshalb deren Fehlen einen erheblichen Mangel darstellt (OLG Celle ZfStrVo 1985, 244). Auch eine Ergänzung der dem Gefangenen ausgehändigten „Fortschreibung - Mehrfertigung für den Gefangenen“ durch die seitens der Anstalt erstellte weitere „Fortschreibung“ ist - jedenfalls - vorliegend nicht möglich, weil diese detailliertere Planung dem Gefangenen nicht mitgeteilt wurde und seitens der Anstalt (zunächst) auch keine Rechtswirkungen nach außen erzeugen sollte.
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Die angefochtene Vollzugsplan war daher insgesamt aufzuheben und die Neubescheidung des Gefangenen anzuordnen (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG).
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Insoweit weist der Senat auf folgendes hin:
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a. Bei der Prüfung, ob dem Gefangenen zukünftig wieder Ausführungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG) zu seiner Mutter gewährt werden können, wird die Anstalt zu berücksichtigen haben, welche Bedeutung solche Zusammenführungen für die Resozialisierung des Gefangenen und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben, dass solche Lockerungen von 1994 bis 2000 beanstandungsfrei durchgeführt werden konnten, es sich bei dem Versuch des Einschmuggelns von Geld am 26.07.2000 um einen einzelnen - wenn auch sehr gewichtigen - Verstoß handelte, dieser nunmehr aber mehr als drei Jahre zurückliegt, einer etwaigen Missbrauchsgefahr durch bessere Kontrollmaßnahmen Rechnung getragen werden könnte und bezüglich der bislang noch fehlenden Unrechtseinsicht zwischenzeitlich Veränderungen eingetreten sein könnten.
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b. Soweit sich aus dem Vollzugsplan die Notwendigkeit der Durchführung einer Sozialtherapie (§ 7 Abs. 2 und 5 StVollzG) ergibt, wird die Vollzugsanstalt bei der erneut vorzunehmenden Abwägung der in Betracht kommenden Behandlungsmaßnahmen zu prüfen haben, ob auch andere therapeutische Ansätze in Betracht kommen. Der Gefangene hat zwar im Rahmen des Vollzugsplanes keinen Anspruch auf Aufnahme einer bestimmten Behandlungsmaßnahme in die Planung, er hat jedoch ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (OLG Frankfurt NStZ 1983, 381; KG ZfStrVo 1984, 370 ff.; OLG Nürnberg ZfStrVo 1982, 308 ff.; Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 7 Rn. 1,3). Das Vollzugsziel und der teils auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch des Gefangenen auf Durchführung einer Behandlung (Senat NStZ 1998, 638; OLG Karlsruhe StV 2002, 34 f.; NJW 2001, 3422) verpflichtet die Anstalt daher, sich mit diesen Fragen auseinander zu setzen und das Ergebnis ihrer Abwägungen (und in groben Zügen auch die Gründe) in den Vollzugsplan aufzunehmen. Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen (zuletzt in ZfStrVo 2004, 118 f. = StraFo 2004, 70 f. = NStZ-RR 2004, 61 f.) , dass das gerade bei einem gefährlichen Gewalttäter auch für die Anstalt Geltung beanspruchende Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung eine nähere Prüfung der in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten jedenfalls dann gebietet, wenn abzusehen ist, dass sich der ursprüngliche seitens der Anstalt ins Auge gefasste Behandlungsansatz aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht verwirklichen lassen wird. Nachdem der Gefangene die Durchführung einer Sozialtherapie aber ernsthaft ablehnt, zu einer ambulanten Behandlung aber bereit ist, wäre daher im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung zu erwägen, ob eine solche bei diesem medizinisch indiziert und anstaltsintern, ggf. auch -extern durchgeführt werden könnte bzw. welche Gründe einer solchen Behandlungsmaßnahme entgegenstehen.
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c. Hinsichtlich der in der Vollzugsplanfortschreibung neu festzusetzenden Überprüfungsfrist sieht § 7 Abs. 3 StVollzG anders als § 7 Abs. 4 StVollzG keine festen Termine vor, vielmehr sind die Fristen individuell zu bestimmen. Dabei sind in diese Erwägung neben der noch anstehenden Haftdauer maßgeblich die Vollzugsplanung und die insoweit anstehenden Veränderungen in den beabsichtigten Behandlungskonzepten einzustellen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O. § 7 Rn. 8). In Anbetracht der Dauer des noch anstehenden Strafvollzuges wäre - bei derzeitiger Sachlage - auch die Festsetzung einer länger als sechs Monate andauernden Frist nicht zu beanstanden.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 48 a, 134 GKG.
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