Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 220/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 17. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Beschluss folgendermaßen neu gefasst wird:

Dem Schuldner wird für den Fall, dass er gegen die Unterlassungsverpflichtung verstößt, die in Nr. 3 des vor dem Amtsgericht Mannheim unter Az.: 9A F 298/02 am 05. Dezember 2002 geschlossenen Vergleichs enthalten ist, nämlich es zu unter-lassen, telefonischen Kontakt mit der Gläubigerin aufzunehmen, weder privat noch beim Arbeitgeber, wobei unter telefonischem Kontakt auch die Versendung von Kurznachrichten oder Kurzmitteilungen über einen Short Message Service an ein Mobiltelefon der Gläubigerin zählt, ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR, ersatzweise die Ordnungshaft von bis zu 3 Monaten angedroht.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 5.000 EUR

Gründe

 
Nr. 3 des Vergleichs vom 05. Dezember 2002 lautet:
Der Antragsgegner verpflichtet sich weiterhin, mit der Antragstellerin keinen telefonischen Kontakt aufzunehmen, weder privat noch beim Arbeitgeber.
In der Zeit zwischen dem 05. August 2003 und dem 06. September 2003 hat der Schuldner der Gläubigerin insgesamt 54 Kurzmitteilungen auf deren Mobiltelefon versandt, in der Folgezeit weitere Kurzmitteilungen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Schuldner für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 EUR ersatzweise die Ordnungshaft von bis zu 3 Monaten angedroht. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg.
Der Schuldner vertritt die Auffassung, dass die „Versendung von sog. Kurznachrichten in der Form von SMS“ nicht unter die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 05. Dezember 2002 falle. Unter telefonischer Kontaktaufnahme ist jedoch die Kontaktaufnahme jeder Art mittels Telefons zu verstehen. Dazu gehört auch die Versendung von Kurznachrichten über einen Short Message Service (SMS).
Das Amtsgericht hat deshalb dem Schuldner zu Recht Ordnungsgeld und Ordnungshaft angedroht (§ 890 ZPO).
Kostenentscheidung: §§ 891 S. 2, 97 ZPO
Beschwerdewert: § 3 ZPO; Interesse des Schuldners an einem Unterbleiben der Zwangsvollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5.000 EUR.

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