Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 UF 250/03

Tenor

1. Das Verbundurteil des Amtsgerichts — Familiengericht — Heidelberg vom 17.10.2003 (AZ.: 36 F 4/02) wird in Ziffer 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird unter teilweiser Einbeziehung von Ziffer I 1 e) des Urteils des OLG Karlsruhe vom 24.10.2002 (Az.: 16 UF 5/02) verurteilt, an die Antragsgegnerin für die minderjährige Tochter S., geb. am ... 2000, ab dem 01.11.2003 monatlich 142 % des Regelbetrages (West) der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, soweit das Kindergeld zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heidelberg hat die Ehe der Parteien mit Verbundurteil vom 17.10.2003 — insoweit rechtskräftig — geschieden.
Gegenstand des Verbundverfahrens war auch der Kindesunterhalt für die bei der Antragsgegnerin lebende, ehegemeinsame Tochter der Parteien, die am ... 2000 geborene S., für die Zeit nach der Scheidung. Der Senat hatte bereits im Verfahren 16 UF 5/02 über den von der Antragsgegnerin (dortigen Klägerin) — neben dem Trennungsunterhalt — geltend gemachten Kindesunterhalt entschieden. Die Antragsgegnerin (dort Klägerin) hatte seinerzeit Kindesunterhalt geltend gemacht, zuletzt ab 01.09.2001 in Höhe von monatlich 150 % des Regelbetrages der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle der ersten Altersstufe und ab 01.07.2006 monatlich 150 % des Regelbetrages abzüglich des hälftigen monatlichen Kindergeldes (damals 135 DM). Der Senat hat den Antragsteller (dort Beklagten) zur Zahlung von Kindesunterhalt wie folgt verurteilt:
I.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das ehegemeinschaftliche Kind S., geboren am ... 2000, folgenden Kindesunterhalt zu bezahlen:
a) für die Zeit vom Februar bis März 2001 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen Unterhaltes für ein zweites Kind abzüglich monatlich gezahlter 270 DM, demnach monatlich 75 DM;
b) für die Zeit vom Juli bis August 2001 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen Unterhaltes für ein zweites Kind abzüglich monatlich gezahlter 345 DM, demnach monatlich 15 DM;
c) für die Zeit vom September bis Dezember 2001 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen Unterhaltes für ein zweites Kind monatlich abzüglich gezahlter 283 DM demnach monatlich 77 DM;
e) für die Zeit ab Januar 2002 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen Unterhaltes für ein zweites Kind monatlich abzüglich gezahlter 138 EUR, demnach monatlich 39 DM;
Dabei ging der Senat aufgrund des insoweit unstreitigen Parteivortrages davon aus, dass der Antragsteller (dort Beklagter) den verlangten Kindesunterhalt teilweise freiwillig bzw. aufgrund einer einstweiligen Anordnung bezahlte. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 10 ff. des Urteils vom 24.10.2002 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin vertrat vor dem Amtsgericht die Ansicht, der Antragsteller — der noch einem weiteren, nicht ehegemeinsamen Kind unterhaltspflichtig ist — schulde nach seinen Einkommensverhältnissen Kindesunterhalt der ersten Altersstufe der achten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (aktuell 299 EUR monatlich). Die bereits titulierten 39 EUR seien anzurechnen. Das Einkommen des Antragstellers habe sich erhöht. Der Wohnvorteil sei neu zu bewerten. Außerdem habe das OLG bei seinem Urteil vom 24.10.2002 unterstellt, der Antragsteller zahle weiterhin freiwillig Kindesunterhalt, was aber nicht der Fall sei.
10 
Die Antragsgegnerin hat insoweit zunächst beantragt:
11 
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin für die minderjährige Tochter S., geb. am ... 2000, ab dem 1. Tag des Monats, der der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, 150 % des Regelbetrages (West) der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein ersten Kind, soweit das Kindergeld zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt, zu zahlen.
12 
Nachdem das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2002 insoweit rechtliche Bedenken äußerte (AS I, 47), hat die Antragsgegnerin beantragt (AS I, 51):
13 
Der Antragsteller wird verurteilt, unter Abänderung von Ziffer 1e) des Urteils des OLG Karlsruhe vom 24.10.2002 unter Anrechnung des titulierten Betrages von 39 EUR monatlich an die Antragsgegnerin für die minderjährige Tochter S., geb. am ... 2000, ab dem 1. Tag des Monats, der der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, 150 % des Regelbetrages (West) der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein ersten Kind zu zahlen.
14 
Mit Schriftsatz vom 23.06.2003 hat sie zuletzt beantragt (UE AS I 109, 149):
15 
Der Antragsteller wird unter Abänderung von Ziffer 1e) des Urteils des OLG Karlsruhe vom 24.10.2002 verurteilt, an die Antragsgegnerin für die ehegemeinschaftliche minderjährige Tochter S., geb. am ... 2000, ab dem 1. Tag des Monats der der, Rechtskraft der Ehescheidung folgt, 150 % des Regelbetrages (West) der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.
16 
Dies sind derzeit monatlich je 282 EUR abzüglich derzeit 77 EUR Kindergeldanteil, somit über den titulierten Betrag von 39 EUR hinaus tatsächlich zu zahlen monatlich 166 EUR, also in der Summe monatlich je 205 EUR und ab dem 01.07.2003 monatlich je 222 EUR.
17 
Der Antragsteller hat Abweisung der Klage beantragt. Er vertrat die Ansicht, für eine Abänderung des Kindesunterhaltes bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit sei nichts Neues vorgetragen. Er sei nur in Höhe von 135 % des Regelbetrages leistungsfähig.
18 
Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es läge keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Zwar sei nachehelich von einem Wohnvorteil in Höhe von 900 DM statt — wie bisher während der Trennungszeit — von 600 DM auszugehen. Dies führe insgesamt aber nur zu einer unwesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse beim Antragsteller und einer unwesentlichen Erhöhung des Kindesunterhaltes von 14 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
19 
Gegen das ... Urteil hat die Antragsgegnerin ... Berufung eingelegt, ...
...
20 
Die Antragsgegnerin beantragt:
21 
1. Das Urteil des Amtsgerichts — Familiengerichts — vom 17.10.2003 (AZ.: 36 F 4/02) wird in Ziffer 4 aufgehoben.
22 
2. Der Antragsteller wird unter Abänderung von Ziffer 1e) des Urteils des OLG Karlsruhe vom 24.10.2002 verurteilt, an die Antragsgegnerin für die ehegemeinschaftliche minderjährige Tochter S., geb. am ... 2000, ab dem 1. Tag des Monats, der der Rechtskraft der Ehescheidung folgt, 142 % des Regelbetrages (West) der jeweiligen Altersstufe der RegelbetragsVO abzüglich hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind zu zahlen.
23 
Dies sind derzeit monatlich je 283 EUR abzüglich derzeit 77 EUR Kindergeldanteil, somit über den titulierten Betrag von 39 EUR hinaus tatsächlich zu zahlen monatlich 167 EUR, also in der Summe monatlich je 206 EUR.
24 
Der Antragsteller beantragt, ...
...
II.
25 
Die zulässige Berufung ist begründet.
26 
1. Der Senat ging bei seinem Urteil vom 24.10.2002 davon aus, dass der Antragsteller auch über den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (09.08.2002 im schriftlichen Verfahren) hinaus den von ihm bis dahin freiwillig bezahlten Unterhalt weiterbezahlt. Tatsächlich hat er ab Januar 2003 diese Zahlungen eingestellt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 24.10.2002 hierzu ausgeführt, dass der Antragsteller (dort Beklagter) S. - ausgehend von einem monatlichen bereinigten Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 4.243 DM = 2.170 EUR - ab 01.07.2001 an Januar 2002 monatlichen Unterhalt in Höhe von 254 EUR schuldet, worauf 77 EUR Kindergeld sowie erfüllende Zahlungen des Antragstellers in Höhe von monatlich 138 EUR anzurechnen seien. Damit ist nur ein Teil des dem Kind zustehenden Unterhaltes (39 EUR) durch das Urteil des Senats vom 24.10.2002 tituliert.
27 
a) Soweit darin möglicherweise ein teilweises Übergehen des seinerzeit gestellten Antrags auf vollständige Titulierung des Kindesunterhaltes liegt, ist mit Ablauf der Frist des § 321 ZPO die Rechtshängigkeit des dann insoweit nicht verbeschiedenen Teils des Streitgegenstandes rückwirkend entfallen, so dass die Möglichkeit einer neuen Klage besteht (BGH NJW 1991, 1684). Da vor einer Titulierung des gesamten Unterhaltsanspruchs für eine Abänderungsklage kein Raum ist, kann der Unterhaltsgläubiger nach der Zuerkennung eines unstreitig über einem freiwillig gezahlten Sockelbetrag liegenden Spitzenbetrags auch dann eine nicht an die Voraussetzungen des ZPO § 323 gebundene Nachforderungsklage erheben, wenn er mehr will als die Summe aus nichttituliertem Sockelbetrag und bereits tituliertem Spitzenbetrag (BGH NJW 1991, 429; st. Rspr., vgl. BGHZ 93, 330; 94, 145; BGH FamRZ 1986, 661). Die Antragsgegnerin kann daher den Kindesunterhalt hier unabhängig von der Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO für die Zeit nach der Rechtskraft des Scheidungsurteils geltend machen.
28 
b) Aber auch dann, wenn man im vorliegenden Fall keinen Raum für die Anwendung des § 321 ZPO sieht, ist die Klage als Nachforderungsklage zulässig. Stellt ein Schuldner bislang freiwillig erbrachte Zahlungen, die bei der Titulierung eines Unterhaltsbetrages nicht erfasst wurden, weil nur um einen „Spitzenbetrag“ gestritten wurde, ein, so kann der Unterhaltsgläubiger den bislang unstreitigen „Sockelbetrag“ im Wege der Nachforderung geltend machen (BGH NJW 1991, 429). Als die frühere Verurteilung einbeziehende Nachforderungsklage legt der Senat die Klage aus.
29 
c) Die Klage ist auch im Verbund zulässig. Der Kindesunterhalt ist dann Folgesache (BGH FamRZ 1996, 543; vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 623 Rz. 17).
3. ...
a) ...
b) ...
c) ...
30 
d) Somit ist bei der Berechnung des Kindesunterhaltes ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von 2.323 EUR zugrunde zu legen. Der Antragsteller schuldet damit nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2003) einen für die am ... 2000 geborene S. Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 7 der ersten Altersstufe, d.h. 283 EUR oder 142 % des Regelbetrages. Hierauf ist das von der Antragsgegnerin bezogenen Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB in hälftiger Höhe (derzeit 77 EUR) anzurechnen. Damit ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von derzeit 206 EUR monatlich, die bereits in Höhe von 39 EUR monatlich tituliert ist. Diesen Betrag bezieht der Senat in die Regelung des vollen Unterhalts der Tochter S. ein. Sie könnte auch auf das Urteil vom 24. Oktober 2002 teilweise - für die Zeit ab Januar 2002 - verzichten - (ob einseitig oder durch Vereinbarung mit dem Antragsteller muss hier nicht beantwortet werden; vgl. aber BGH NJW 1955, 1556, wo anscheinend von einer einseitigen - prozessualen - Erklärung ausgegangen wird), den Titel an den Antragsteller herausgeben (und sich eine die Zeit ab Januar 2002 ausklammernde zweite Ausfertigung erteilen lassen) und für die Zeit ab Januar 2002 den vollen Unterhalt einklagen. Ein Rechtsschutzinteresse hierfür wäre kaum zu verneinen, weil sie ein anerkennenswertes Interesse daran hat, zukünftig nur aus einem Vollstreckungstitel vollstrecken zu müssen. Wenn der Unterhaltsgläubiger diese Möglichkeit hat, ist es ihm nicht zu verwehren, zu beantragen, dass ein Titel über den Gesamtbetrag geschaffen werde, in den der frühere einbezogen werden soll. Ob man hierfür, wie die Antragsgegnerin, den Begriff der Abänderung gebraucht, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit. Man hätte es dann möglicherweise mit einer Abänderungsklage zu tun, für die keinerlei Voraussetzungen des § 323 ZPO erfüllt sein müssen. Dies zu vermeiden wählt der Senat die Formulierung „Einbeziehung“ des früheren Titels, aus der jedenfalls deutlich wird, dass für die Zukunft aus dem früheren Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, mittels ihm erworbene Pfändungspfandrechte und ähnliche Rechtspositionen aber nicht verloren gehen.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
32 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO
33 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts geboten ist (vgl. § 543 ZPO).

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