Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 UF 46/04

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.1.2004 (Az. 6 F 71/01) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 28.918,58 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2000 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Sie trägt ¾ und der Kläger ¼ der Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Zwischen den Parteien ist der Zugewinnausgleich streitig.
Die Parteien haben am 17.10.1986 die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde am 14.7.2000 geschieden. Der Scheidungsantrag war am 2.9.1999 zugestellt worden. Die Beklagte betreut zwei am 15.3.1992 und 5.10.1995 geborene Kinder.
Die Parteien sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung in H., G. -C. -R. ..., die die Beklagte mit den Kindern bewohnt. Durch Sachverständigen-Gutachten wurde der Wert dieser Wohnung zum 2.9.1999 mit 139.000,- DM (71.000 EUR) ermittelt.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung wurde ein Kredit bei der L. K., der zum Stichtag mit 77.987,50 DM valutierte, ein Bauspardarlehen bei der Al. Ba. AG, das zum Stichtag mit 25.892,90 DM valutierte, und ein Bauspardarlehen bei der A. B. AG über dann noch 2.553,12 DM aufgenommen. Bei den Krediten der L. Bank und der A. B. sind die Parteien jeweils zur Hälfte Kreditnehmer als Gesamtschuldner. Bei dem Bauspardarlehen der Al. Ba. AG ist der Kläger allein Darlehensnehmer. Diese Verbindlichkeiten wurden während der Ehe und werden weiter allein vom Kläger bedient.
Die Parteien gehen davon aus, dass der Kläger keinen Zugewinn erzielt hat.
Die Beklagte ist weiter Alleineigentümerin einer Liegenschaft in S. St., P.. Hierzu wurde vom Kläger ein polnisches Gutachten vom 16.8.1999 vorgelegt, das den Wert des Hauses mit 96.509 DM (...) angibt. Von der Beklagten wurde ein weiteres polnisches Gutachten vom 20.10.2002 vorgelegt, dass den Wert zum 4.10.2002 auf 140.000 PLN oder 70.000 DM (...) ermittelt. Das Amtsgericht hat dann den deutschen Gutachter K. beauftragt, ein weiteres Gutachten unter Einbeziehung der beiden vorgelegten Gutachten zu erstellen, nachdem sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.1.2003 darauf geeinigt hatten, dass der Sachverständige das Grundstück mit Hilfe des Klägers ohne eine Reise nach Polen begutachten solle (...). Berücksichtigt wurde dabei auch eine von der Beklagten gefertigte handschriftliche Mängelliste (...). Der Sachverständige K. ermittelt den Wert des Grundstücks zum Stichtag mit 63.000,- DM.
Das Konto der Beklagten bei der V. B. wies zum 2.9.1999 einen Sollstand in Höhe von 10.535,- DM auf.
Das Hausgrundstück in Polen wurde der Beklagten von ihrer Mutter am 4.5.1995 geschenkt. In der Schenkungsurkunde ist ein Wert von 16.880 PLN oder 8.440 DM angegeben (...). Die Beklagte hat behauptet, der Wert der Schenkung betrage 10.000,- DM, im übrigen habe ihr ihre Mutter im Zusammenhang mit der Übertragung des Hauses weitere 15.000,- DM geschenkt. Sie legt insoweit eine Erklärung ihrer Mutter vor (...).
Das Amtsgericht hat die Beklagte zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von 18.623,64 EUR verurteilt, wobei es von einem indexierten Anfangsvermögen der Beklagten in Höhe von 8.845 DM ausgegangen ist, die Darlehen bei der L. und der A. B. jeweils zur Hälfte bei der Beklagten und dem Kläger sowie die vom Sachverständigen K. ermittelten Werte für die Grundstücke berücksichtigt hat.
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Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Kläger verlangt eine Zugewinnausgleichszahlung von 28.918,58 EUR, die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung Klageabweisung.
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Der Kläger begründet seine Berufung damit, dass er in der Vergangenheit die Kredite allein bedient hat und auch weiter bedienen wird, da die Beklagte einkommenslos sei und er deshalb keinen Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis von ihr erlangen könne (...). Die Beklagte wendet insoweit ein, dass der Kläger lediglich Unterhalt für sie und die beiden Kinder in Höhe von insgesamt 560,- DM leiste, da die Darlehenszahlungen in voller Höhe bei seinem Einkommen berücksichtigt würden (...).
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Sachverständige habe die Mängelliste nicht bzw. nicht vollständig berücksichtigt. Nur durch eine Begutachtung vor Ort könne der Wert ordnungsgemäß ermittelt werden. Der Kläger weist daraufhin, dass dieses Vorbringen zum einen aufgrund der Vereinbarung zur Art und Weise der Begutachtung und zum anderen wegen Verspätung ausgeschlossen sei.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7.10.2004 verwiesen.
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II. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, die der Beklagten ist unbegründet.
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Grundsätzlich steht dem Kläger gegen die Beklagte gem. § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch in Höhe der Hälfte des während der Ehe von der Beklagten erworbenen Zugewinns zu, da er selbst unstreitig keinen Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat.
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Die Höhe diese Anspruchs hängt entscheidend von der vermögensrechtlichen Zuordnung der Darlehen bei der L. und der A. B. im Rahmen des § 1375 Abs. 1 BGB ab. Im Außenverhältnis haften beide Parteien als Gesamtschuldner jeweils für die gesamte Darlehensforderung. In der Regel sind jedoch gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten bei beiden Ehegatten nicht in voller Höhe abzusetzen, maßgebend ist vielmehr das interne Ausgleichverhältnis nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, FamRZ 1987, 1239; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, vor § 1372 Rz 11 ff, § 1375 Rz 15). Ausgleichsmaßstab sind dabei grundsätzlich die Miteigentumsanteile (BGHZ 87, 265, (269); Palandt/Heinrichs, BGB, 63.Aufl., § 426, Rz. 9 a). Die Vermutung der hälftigen Aufteilung kann aber "aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens" anderweitig - insbesondere durch die ehelichen Lebensverhältnisse - bestimmt sein (zuletzt BGH, FamRZ 2002, 739, 740 zu einer steuerlichen Ausgleichsforderung). Es ist deshalb auf die Gesamtumstände während der ehelichen Lebensverhältnisse und nach der Trennung abzustellen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 426 Rz 9 u 9a). Insoweit kann nach dem Scheitern der Ehe unter Umständen von einer Ausgleichspflicht ausgegangen werden, auch wenn eine solche vorher nicht bestand (BGHZ 87, 265, (269); Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1375 Rz 18).
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Vorliegend hat der Kläger als Alleinverdiener - während die Beklagte die Kinder betreut hat - die Darlehen in voller Höhe allein zurückgeführt. Nach unstreitigem Vortrag haben die Parteien diese Praxis im gegenseitigen Einvernehmen auch nach der Trennung und Scheidung beibehalten, dafür aber den Unterhaltsanspruch der Beklagten auf Null reduziert. Zwischen ihnen war damit vereinbart, dass der Kläger im Innenverhältnis die Darlehen weiter allein bedienen soll. Hierin liegt eine auch beim Gesamtschuldnerausgleich zu berücksichtigende Einigung der Parteien, nach der es im Innenverhältnis allein Sache des Unterhaltspflichtigen ist, das gemeinsame Darlehen zu tilgen bzw. zu bedienen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 1341; OLG Rostock, OLGR Rostock 2001, 500; OLG Hamm, FamRZ 1999, 1501). Wenn aber diese Vereinbarung im Unterhaltsrecht eine anderweitige Bestimmung im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB darstellt, wie auch grundsätzlich das OLG Köln in FamRZ 1999, 1501, (1502) anerkennt, dann aber als nicht bewiesen ansieht, dann muss diese anderweitige Bestimmung auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden (so auch OLG Hamm, FamRZ 1999, 1501). Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien mit ihrer während und nach der Ehe einverständlich beibehaltenen Handhabung dem Kläger das Darlehen und seine Rückführung hinsichtlich Zins und Tilgung allein zuordnen wollten. Es ist deshalb vorliegend auch im Rahmen des Zugewinns allein dem Kläger zuzuordnen.
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Dies führt auch nicht zu einer doppelten Berücksichtigung dieser Verbindlichkeiten zu Lasten der Ehefrau. Zwar hat der BGH in FamRZ 2003, 432 ff ausdrücklich für die Bewertung einer Mitarbeiterbeteiligung an einer KG und in FamRZ 2004, 1352 für einen arbeitsrechtlichen Abfindungsbetrag die Berücksichtigung im Zugewinn verneint, wenn dieser Vermögenswert bereits bei der Unterhaltsregelung einbezogen wurde. Die zweifache Teilhabe widerspräche dem Grundsatz, dass ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattzufinden hat, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird (BGH, FamRZ 2003, 432, (433); BGH, FamRZ 2004, 1352 (1353)). Die doppelte Berücksichtigung ergab sich bei der Mitarbeiterbeteiligung daraus, dass bereits eine zukünftige Entwicklung in die Bewertung dieser Vermögensposition im Zugewinn mit eingeflossen ist, die bereits beim Unterhalt berücksichtigt worden war. Auch die arbeitsrechtliche Abfindung kann nicht in den Zugewinn eingerechnet werden, wenn sie im Rahmen der Unterhaltsbestimmung bereits für zukünftige Unterhaltsansprüche einbezogen wurde.
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Vorliegend wird im Rahmen des Zugewinns der stichtagsbezogene Vermögensstand der Parteien ausgeglichen, in den bei der Bewertung der Darlehensforderung nur der zum Stichtag bestehende Darlehensbetrag einbezogen wird, eine zukünftige Entwicklung wird nicht berücksichtigt. Wenn diese Entwicklung dann im Rahmen der Unterhaltsregelung einbezogen wird, dann erfolgt keine zweifache Anrechnung. Im übrigen partizipiert die Beklagte auch zukünftig über ihren Miteigentumsanteil an der Darlehenstilgung durch den Ehemann. Soweit sie über die Unterhaltsregelung bzw. ihren Unterhaltsverzicht an der Hälfte der Zinsleistung beteiligt ist, so ist dies keine zweifache Belastung, da es sich hier quasi um die Finanzierungskosten des Darlehens handelt, die im Rahmen des Zugewinns aufgrund der stichtagsbezogenen Bewertung gerade nicht berücksichtigt werden. Wenn damit entsprechend der von den Parteien gehandhabten Regelung die Darlehen sowohl im Zugewinnausgleich als auch im Unterhalt als Verbindlichkeiten beim Ehemann berücksichtigt werden, so stellt dies keine unbillige Benachteiligung der Ehefrau dar. Die beiden Darlehen bei der A. B. AG und der L. Bank sind daher allein im Endvermögen des Ehemannes zu berücksichtigen, so dass sich der Zugewinn der Ehefrau und damit der Ausgleichsanspruch des Ehemannes - wie von ihm in seiner Berufung geltend gemacht - erhöht.
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Die Berufung des Klägers ist damit begründet.
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts ist dagegen unbegründet.
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Die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten über den Wert ihres polnisches Grundstücks führen nicht zu einer Änderung der Bewertung.
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Die Mängelliste hinsichtlich des Hauses lag dem Gutachter vor. Mängel wurden auch bereits bei den beiden vorangegangenen Gutachten berücksichtigt. Auch bezieht sie der Gutachter in seine Wertung ein. Dem pauschalen Vortrag der Beklagten, sie sei nicht bzw. nur zum Teil berücksichtigt worden, kann nicht entnommen werden, woraus sich im einzelnen eine in welchem Umfang abweichende Bewertung ergeben soll. Zwar ist der Kläger grundsätzlich auch für Negativtatsachen des Endvermögens darlegungs- und beweispflichtig, die Beklagte trifft aber eine gesteigerte Substantiierungslast (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1375 Rz 32 m.w.N.). Dieser Substantiierungslast genügt die Beklagte mit ihrem pauschalen Vortrag nicht.
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Darüber hinaus wendet die Beklagte ein, es hätte zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens ein Ortstermin durch den Sachverständigen stattfinden müssen. Vorliegend haben die Parteien sich aber in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der Sachverständige das Gutachten erstellt, obwohl er mitgeteilt hatte, dass er einen Ortstermin nicht durchführt. Ähnlich wie bei einer Einigung der Parteien auf die Person des Gutachters gem. § 404 Abs. 4 ZPO, woran sogar das Gericht grundsätzlich gebunden ist (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 404 Rz 4), können die Parteien sich auch über die Art und Weise der Durchführung des Gutachtens einigen. Wie die Einigung auf die Person des Sachverständigen stellt die Einigung über die Art und Weise der Durchführung des Gutachtens eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung dar (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 404, Rz. 4, vor § 128 Rz 14). Vorliegend hatten sich die Parteien auf die Erstellung des Gutachtens ohne Ortstermin geeinigt. Wenn die Beklagte nun einen Ortstermin fordert, kommt dies einem Widerruf ihres Einverständnisses gleich. Da dies aber unwiderruflich ist, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden.
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Ob der Einwand der Beklagten gegen das Gutachten gem. § 621 d S. 1 ZPO verspätet ist, kann insofern dahinstehen.
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Die Berufung der Beklagten wird daher zurückgewiesen.
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Gem. §§ 288, 286 BGB hat die Beklagte Verzugszinsen zu zahlen, wenn sie mit ihrer Schuld in Verzug ist. Gem. § 286 BGB setzt dies neben der Fälligkeit, die mit Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten ist, eine Mahnung oder die Rechtshängigkeit der Klage voraus. Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 13.9.2000 unter Fristsetzung bis 11.10.2000 zur Auskunft über ihr Endvermögen aufgefordert. Dadurch geriet die Beklagte mit ihrer Zugewinnausgleichsverpflichtung in Verzug (vgl. BGHZ 80, 269, 277).
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Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 92 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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