Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 AK 23/04

Tenor

1. Die Auslieferung der Verfolgten in die Ukraine wird für nicht zulässig erklärt.

2. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 08. November 2004 wird aufgehoben.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die der Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

4. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

 
I.
Die ukrainischen Justizbehörden haben mit an das Bundesministerium der Justiz gerichteter Note vom 09.12.2004 um die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Dem Auslieferungsersuchen sind die Haftanordnung des Gerichts im Stadtbezirk von C./Ukraine vom 13.02.2003 und die anwendbaren ukrainischen Strafbestimmungen beigefügt. Danach liegt der Verfolgten zur Last, im März 1998 eine gefälschte Quittung über die Rückzahlung eines von der Bürgerin L. am 23.01.1997 betrügerisch erlangten Darlehens über 6.000 US-Dollar hergestellt (Tat Nr. 1, strafbar nach Art. 143 Ukr.StGB: Betrug) und am 04.02.1998 im Haus 1 der S.-Straße in C./Ukraine die M. auf Kopf und Körper geschlagen zu haben, weshalb diese Blutergüsse und Hautabschürfungen erlitt (Tat Nr. 2, strafbar nach Art. 198 Ukr.StGB). Außerdem wird ihr entsprechend der ursprünglichen Fahndungsausschreibung des BKA vom 30.09.2004 vorgeworfen, Anfang Februar 1998 bis Anfang März 1998 aus der von ihr angemieteten Wohnung Nr. 6 Haus 12 im U.-Prospekt in C. persönliche Gegenstände der A. in Höhe von 3195 ukrainischen Grivna (ca: 1.800 USD) entwendet zu haben (Tat, strafbar nach Art. 140 Ukr.StGB).
II.
Nach den von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe veranlassten Ermittlungen ist die Verfolgte gemeinsam mit ihrem jetzt 18-jährigen Sohn Andrej am 14.03.1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat im April 1998 den zwischenzeitlich verstorbenen deutschen Staatsangehörigen X. geheiratet. Am 27.07.1998 wurde die ehegemeinschaftliche und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Tochter Katrin geboren, welche an Leukämie erkrankt und durch die Stadt Koblenz als zu 100 % schwerstbehindert eingestuft ist. Nach einer vom Rechtsbeistand der Verfolgten vorgelegen Bescheinigung des Städt. Klinikums in K. vom 23.01.2004 bedurfte Katrin zur Behandlung ihrer Krebserkrankung in den vergangenen Jahren intensiver medizinischer Betreuung, wobei ein Therapieerfolg wegen der erheblichen psychischen Nebenwirkungen der notwendigen Krebsbehandlung nur wegen der ständigen Anwesenheit eines Elternteils möglich gewesen sei. Für die Zukunft bestehe weiterhin eine Rezidivgefahr.
III.
Der Verteidiger der Verfolgten, Rechtsanwalt U. aus K., hat gegen die beantragte Auslieferung des Verfolgten Einwendungen aus Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 05.11.1950 erhoben und der Sache nach geltend gemacht, die Verfolgte habe in der Ukraine kein faires Verfahren zu erwarten, weil ihr noch im Dezember 1998 von den ukrainischen Justizbehörden eine Bescheinigung ausgestellt worden sei, dass dort keine Anzeigen und Beschwerden gegen sie anhängig seien. Auch sei insoweit zu sehen, dass der Ukraine aufgrund der derzeitigen politischen Lage eine Spaltung drohe. Außerdem hat der Rechtsbeistand auf die schwere Erkrankung der Tochter und die bestehende Rezidivgefahr hingewiesen und hierin ein sich aus Art. 6 GG ergebendes Auslieferungshindernis erblickt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären.
IV.
Die von der Ukraine beantragte Auslieferung der Verfolgten ist nicht zulässig, da ein Auslieferungshindernis besteht.
Nachdem die Ukraine am 09.06.1998 die Ratifikationsurkunde hinterlegt hat, kommt für die rechtliche Beurteilung des Auslieferungsersuchens das EuAlÜbk vom 13.12.1957 zur Anwendung (BGBL. 1998 II, 2749 f.; 2002 II, 955; RiVASt Länderteil Ukraine Nr. 1).
1. Die formalen Erfordernisse des Art. 12 Abs. 1, 2. Nr. 1 EuAlÜbk sind eingehalten. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor, insbesondere sind die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland als strafbar anzusehen (Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 Abs. 1 IRG). Dafür genügt es, wenn die Tat bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts den Anforderungen des Rechts des ersuchten Staates entspricht. Eine unterschiedliche rechtliche Bewertung hindert nicht, wenn der Sachverhalt nur eine inländische Strafvorschrift verletzt (Senat NJW 1985, 2096 f.). Dies ist vorliegend der Fall, da die mitgeteilten Taten den Vorschriften der §§ 263, 267 (Tatvorwurf Nr. 1), § 223 StGB (Tatvorwurf Nr. 2) und § 246 StGB (Tatvorwurf Nr. 3) unterfallen.
2. Es besteht jedoch ein Auslieferungshindernis (§ 73 Satz 1 IRG).
a. Soweit der Verfolgten von den ukrainischen Justizbehörden vorgeworfen wird, am 23.01.1997 von der Bürgerin L. ein Darlehen über 6.000 US-Dollar betrügerisch erlangt zu haben, ist nach vorläufiger Bewertung vom Eintritt der Verfolgungsverjährung auszugehen. Nach Art. 10 EuAlÜbk liegt ein solches Auslieferungshindernis vor, wenn entweder nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates oder des ersuchten Staates Verjährung eingetreten ist. Ausgehend vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB beträgt diese für das der Verfolgten vorgeworfene Vergehen des Betruges in der Bundesrepublik Deutschland fünf Jahre (§ 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB), so dass spätestens Ende Januar 2002 Verjährung eingetreten wäre und der von den ukrainischen Justizbehörden mitgeteilte Erlass eines Haftbefehls am 13.02.2003 bei der gebotenen Umstellung der verjährungsunterbrechenden und - hemmenden Handlungen eine Unterbrechung der Verjährung nicht mehr hätte bewirken können. Insoweit ist unerheblich, dass der Verfolgten auch die Begehung einer sich aus dem Auslieferungsersuchen ergebenden Urkundenfälschung im März 1998 vorgeworfen wird, da für jede im Auslieferungsersuchen geltend gemachte Verletzung eines Strafgesetzes unabhängig von ihrer konkurrenzmäßigen Beurteilung die Verjährungsfrist gesondert läuft (OLG Karlsruhe Justiz 1985, 58; Schomburg/Lagodny, IRG, 3. Aufl. 1998, § 9 R. 21).
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Auch soweit der Verfolgten zur Last liegt, am 04.02.1998 im Haus Nr. 1 der S. in C. die M. auf Kopf und Körper geschlagen zu haben (Tat Nr. 2), ergibt sich die gleiche verjährungsrechtliche Beurteilung.
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Einer ergänzenden Nachfrage bei den ukrainischen Justizbehörden, ob diese über den Erlass des Haftbefehls am 13.02.2003 hinaus noch weitere im Sinne des § 78 c StGB verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen haben, bedurfte es nicht. Auch war eine Konkretisierung des bei der Tat Nr. 1 mitgeteilten Tatzeitpunktes „März 1998“ - die Verfolgte ist nach derzeitiger Aktenlage nachweislich am 14.03.1998 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt - oder gar die Vornahme einer nur ausnahmsweise zulässigen Tatverdachtsprüfung entsprechend § 10 Abs. 2 IRG entbehrlich, weil eine Auslieferung der Verfolgten an die Ukraine aus anderen Gründen nicht als zulässig angesehen werden kann.
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b. Allerdings ergibt sich diese Bewertung nicht bereits aus dem zum internationalen und europäischen ordre public (Grützner/Pötz-Vogel, IRG., § 73 Rn. 62) gehörenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach kann eine Auslieferung insbesondere dann als unzulässig anzusehen sein, wenn die im Ausland zu erwartende Strafe außer Verhältnis zur begangenen bzw. vorgeworfenen Straftat steht (Senat StV 1997, 368 f.). Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres „Kernbereichs“ zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte gegen den nach Art. 25 d. Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung verstoßen würde. Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (BVerfGE 75, 1 ff. = NJW 1987, 2155 ff.; OLG Düsseldorf NJW 1990, 1429 ff.; Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 Rn. 2 ff.).
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Ein unmittelbarer Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor, da die gegen die Verfolgte erhobenen Tatvorwürfe nicht als derart geringfügig angesehen werden können, dass sie - auch eingedenk der damit verbundenen Belastungen - ihre Auslieferung an die Ukraine nicht mehr rechtfertigen könnten und als unangemessen angesehen werden müssten (OLG Stuttgart Justiz 2003, 454 f.). Auch wenn man vom teilweisen Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeht, liegt der Verfolgten jedenfalls ein Vergehen der Unterschlagung (Tat Nr. 3) zur Last, das unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse der Menschen im ersuchenden Staat bei einer Schadenssumme von 1.800 USD nicht als so unwesentlich angesehen werden kann, dass zwingend nur die Verhängung einer allenfalls geringfügigen Geldstrafe in Betracht käme.
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c. Eine Auslieferung der Verfolgten würde jedoch in besonders schwerwiegender Weise gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 i.d.F. vom 17.05.2002 (BGBl. 1952, II 685, 2002, II, 1054) verstoßen. Danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 MRK), wobei in die Ausübung des Rechts nur eingriffen werden darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere für die nationale und öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 MRK).
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Die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Gewährleistungen können nach Auffassung des Senats jedenfalls dann zu einem Auslieferungshindernis führen, wenn der Verstoß den Kernbestand der Garantie berührt (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart Justiz 2004, 361 ff.; vgl. auch dass NStZ-RR 2004, 345; vgl. EGMR Urt. vom 26.09.1989 Fall Soering ./. Vereinigtes Königreich EuGrZ 1989, 314 ff.; Fürstlich Liechtensteinischer Oberster Gerichtshof NStZ 1999, 358 f.; Grützner/Pötz-Vogel, IRG, § 73 Rn. 49, Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 73 Rn. 18, 46) und zwar auch dann, wenn der ersuchte Staat nicht der MRK beigetreten ist (EGMR a.a.O.: Auslieferung eines Verfolgten von Großbritannien in die USA bei dort drohender Todesstrafe).
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d. Nach Auffassung des Senats würde die Auslieferung der Verfolgten an die Ukraine vorliegend der Kernbestand der sich aus Art. 8 MRK ergebenden Gewährleistung verletzen. Zwar würde allein die mit einer solchen staatlichen Zwangsmaßnahme verbundene Trennung von Mutter und Kind anders als bei einem Säugling (Senat, Beschluss vom 09.11.1999, 1 AK 1/99) dies noch nicht zwingend bedingen, da die Tochter der Verfolgten bereits sechs Jahre alt ist und - sollte eine Begleitung nicht möglich sein - für das Kind in der Gestalt ihres Bruders eine Betreuung in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden wäre. Hinzu kommt aber vorliegend die lebensbedrohliche Erkrankung des Kindes an Leukämie und die nahe liegende Besorgnis, sowohl eine Trennung von Mutter und Kind als auch eine Begleitung in einen neuen und fremden Lebenskreis mit unsicherer medizinischer Betreuung und Pflege würde zu einem erneuten Ausbruch der Erkrankung führen und damit das Kind in die nahe Gefahr des Todes bringen (vgl. hierzu auch Hessischer VGH FamRZ 1999, 596, vollst. abgedruckt bei juris; VGH Mannheim InfAuslR 2004, 389; BVerwG FamRZ 1998, 611 f.).
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e. Da eine Auslieferung bereits aus diesem Grund nicht erfolgen konnte, kam es auf die Erheblichkeit der vom Verteidiger weiterhin erhobenen Einwendungen nicht an.
V.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.
19 
Der vorläufige und mit Eröffnung außer Vollzug gesetzte Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 08.11.2004 war aufzuheben. Eine etwaige Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft ausgeschlossen ist (BGHSt 32, 221 ff.; Senat StV 2004, 444 f.).

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