1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 14. Januar 2010 - 3 O 245/09 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird bis zum 30. September 2009 auf EUR 5.270.000, bis zum 1. Juli 2010 auf EUR 2.018.840 und danach auf EUR 2.138.840 festgesetzt.
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| Der Kläger verlangt als Nachlassverwalter für die unbekannten Erben von der beklagten Sch. Bank Schadensersatz wegen einer angeblich betrügerischen Stiftungserrichtung. |
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| Die in B.-B. wohnhafte, 1914 geborene Erblasserin, die über Grundeigentum und Vermögen in verschiedenen Ländern verfügte, besaß bei der sch. Gesellschaft der D. B. seit 1992 ein Depot Nr. ...70, das Anfang 2001 einen Wert von 5.083.478 DM hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Erblasserin mehrmals im Jahr in Z. von dem zu diesem Depot gehörenden Konto Beträge in Höhe von mehreren Zehntausend DM in bar abgehoben. Ab 2002 bestand für sie bei der Beklagten ein weiteres Depot/Konto Nr. ...09 im Wert von rund EUR 719.000. |
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| Am 16. März 2001 unterzeichnete die Erblasserin in Z. eine Schenkungsurkunde, derzufolge sie einer „S. Stiftung“ aus einer dem Gericht nicht vorliegenden Anlage ersichtliche Vermögenswerte übertrug. Auf ein bei der Beklagten geführtes Konto dieser Stiftung wurde im April 2001 der Bestand des Depots Nr. ...70 umgebucht. Die Stiftung war nach l. Recht errichtet. Erstbegünstigte der Stiftung war die Erblasserin, die Zweitbegünstigte ist angeblich beiden Parteien unbekannt. Die Erblasserin verstarb am 22. Dezember 2006, ohne (zumindest seit 1998) ordnungsgemäße Einkommensteuererklärungen abgegeben zu haben. Die Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten 2007 aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndungsstelle. |
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| Der Kläger erlangte in einem Vergleich vor dem Fürstlichen Landgericht V. von der S. Stiftung EUR 500.000 und macht mit der vorliegenden Klage die Differenz zwischen den auf die Stiftung übergegangenen Werten des Depots Nr. ...70 und dieser Zahlung als Schadensersatz geltend. Er behauptet, die Erblasserin sei bewusst darüber getäuscht worden, dass sie mit der Zuwendung an die Stiftung ihre Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte verloren habe und außerdem Schenkungs- und erhöhter Einkommensteuer ausgesetzt gewesen sei. Hierdurch habe die Beklagte sich oder die Stiftung zum Schaden der Erblasserin bereichern wollen. Da die Beklagte keine Unterlagen für die Übertragung vorlege, sei hilfsweise davon auszugehen, dass die Beklagte das Kapital eigenmächtig in strafrechtlicher Untreue auf die Stiftung übertragen habe. |
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| Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf das Urteil des Landgerichts (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und den Beschluss vom 11. März 2010 über den Tatbestandsberichtigungsantrag Bezug genommen, soweit nicht vorstehend abweichend festgestellt. |
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| Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Für die deliktischen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB beziehungsweise hilfsweise § 266 StGB bestehe kein deliktischer Gerichtsstand in Deutschland nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ (1988), da Handlungs- und Erfolgsort der behaupteten unerlaubten Handlungen in der Sch. lägen. |
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| Wegen der weiteren Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| Hiergegen richtet der Kläger seine Berufung und behauptet, mit der deliktischen Handlung sei bereits bei einem unstreitig erfolgten Besuch von zwei Mitarbeitern der Beklagten am 23. Februar 2001 in B.-B. begonnen worden. Der darüber gefertigte Vermerk der Beklagten, in dem es lediglich um den Erlös aus einem Wohnungsverkauf ging, sei gefälscht. Zudem sei der Erfolg des betrügerischen oder ungetreuen Verhaltens der Beklagten in B.-B. eingetreten, da es dort zur schadensträchtigen steuerlichen Veranlagung gekommen sei. |
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| Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils |
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| 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 2.138.840,58 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2006 zu zahlen, |
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| 2. hilfsweise - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 1.917.903,17 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 128.302,25 seit dem 15.10.2007, aus einem Betrag in Höhe von EUR 921.800,46 seit dem 25.3.2008 und aus einem Betrag von EUR 921.800,46 seit dem 30.4.2008 zu zahlen, |
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| 3. hilfsweise - die Sache an das Landgericht Baden-Baden zurückzuverweisen. |
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| Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch vom Berufungsgericht eigenständig geprüft wird (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 227 f.), ist nicht gegeben. |
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| 1. Sie bestimmt sich im vorliegenden Fall nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in L. am 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658 ff., 3772; künftig: LugÜ (1988)). Es ist in der Bundesrepublik Deutschland als dem Wohnsitzstaat des Klägers am 1. März 1995 und in der Sch., in der die Beklagte ihren Sitz hat, am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (BGBl. 1995 II S. 221) und findet gemäß Art. 54b Abs. 2 a, 1. Fall LugÜ (1988) im Streitfall Anwendung mit Vorrang vor dem nationalen Prozessrecht (BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 133). Das seit dem 1. Januar 2011 auch in der Sch. geltende Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sch. Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) 2010 5609; ABl. EU 2007 L 339 S. 1) gilt gemäß seinem Art. 63 Abs. 1 nicht für die vorliegende vor diesem Zeitpunkt erhobene Klage. Für die dem Berufungsgericht obliegende Auslegung des LugÜ (1988) gelten im Wesentlichen dieselben Auslegungsgrundsätze wie für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, NJW 2011, 532, Rn. 9 f.). |
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| 2. Danach ist das Klagebegehren zuständigkeitsrechtlich selbständig und ausgehend von einer autonomen Auslegung der in dem Übereinkommen verwendeten Begriffe einzuordnen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das Rechtsschutzersuchen nach der nationalen Rechtsordnung als deliktisch angesehen wird (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO Rn. 13 mwN). Dem vom Kläger herangezogenen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. 5 Nr. 3 LugÜ (1988)) unterfallen nach der gebotenen autonomen Auslegung nur die nicht an einen Vertrag anknüpfenden Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998- Rs. C-51/97 - Slg. 1998 S. I-6534, Réunion européenne, Rn. 22). An einen Vertrag knüpfen alle diejenigen Klagen an, bei denen sich die Schadenshaftung allgemein auf einen zwischen den Parteien bestehenden Vertrag bezieht. Hierzu gehören auch Klagen, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, aber eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweisen, dass sie von ihm nicht getrennt werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - Rs. C-180/06 - Slg. 2009 I-3961, Ilsinger, Rn. 44). |
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| Vorliegend kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Kläger in diesem Sinne „aus einem Vertrag“ Schadensersatz verlangt. Denn es sind weder die Voraussetzungen eines Verbrauchergerichtsstandes nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LugÜ (1988), der für die als Verbraucherin anzusehende Erblasserin dem Gerichtsstand nach Art. 5 Abs. 1 LugÜ (1988) vorgeht (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 159/09, aaO, Rn. 14), noch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 LugÜ (1988) erfüllt. |
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| a) Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LugÜ (1988) muss der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen haben. Hieran fehlt es sowohl für den zwischen der Beklagten und der Klägerin bestehenden Bankvertrag, der unstreitig in Z. geschlossen wurde, als auch für einen etwaigen gesonderten Beratungsvertrag hinsichtlich der Stiftungsgründung. Dieser Inlandsbezug ist - anders als die sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, die in Zulässigkeit und Begründetheit erheblich sind und für die daher im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine schlüssige Darlegung genügt - ausschließlich für die internationale Zuständigkeit erheblich. Er ist daher im Rahmen der Zulässigkeit vom Kläger nicht nur schlüssig dazulegen sondern auch zu beweisen, wobei dem Kläger auch unter Berücksichtigung der Darlegungsnot, in der er sich nach dem Tod der Erblasserin befindet, ein Behaupten ins Blaue hinein verwehrt ist. Dieser Darlegungslast genügt der Kläger, der unstreitig keine Kenntnis vom damaligen Geschehen hat, nicht. Er behauptet zwar, dass die Beklagte der Erblasserin bereits bei dem Gespräch am 23. Februar 2001 in B.-B. die Errichtung einer Stiftung nahe gebracht habe. Die dieses Gespräch betreffende, als gefälscht gerügte Gesprächsnotiz der für die Erblasserin zuständigen Kundenbetreuerin der Beklagten T. (K 33) spricht aber dagegen. Allerdings könnte deren ebenfalls als gefälscht gerügte Gesprächsnotiz vom 16. März 2001 (K 34) „Kundin hat sich entschlossen die Stiftung zu Gründen“ durch die Verwendung des bestimmten Artikels durchaus dafür sprechen, dass bereits zuvor über ein solches Rechtsgeschäft gesprochen worden war. Allerdings gab es offensichtlich auch am 9. März 2001 in Z. ein Zusammentreffen dieser Mitarbeiterin und der Erblasserin, wie sich aus den Barauszahlungsbelegen von diesem Tag ergibt (LGA 377), zu dessen Inhalt die Parteien sich nicht einlassen. Irgendwelche Anhaltspunkte, die den behaupteten Gesprächsinhalt in B.-B. stützen würden, sind nicht gegeben. Dies gilt erst recht, wenn die vorgelegten Gesprächsnotizen gefälscht sein sollten. Ebenso wenig lassen sich aus dem zeitlichen Ablauf der Stiftungsgründung und dem Besuch bei der Klägerin durch Mitarbeiter der Stiftung und der Beklagten im Jahr 2004 auch unter Berücksichtigung der Ungereimtheiten in den angegebenen Daten einzeln oder in einer Zusammenschau Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gründung der Stiftung bereits in B.-B. besprochen wurde. Der klägerische Vortrag erweist sich insoweit als rein spekulativ mit der Folge, dass der angebotene Zeugenbeweis als Ausforschungsbeweis nicht zu erheben ist. |
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| b) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass als Deliktsgerichtsstand nach Wahl des Klägers der Handlungs- oder der Erfolgsort (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, Slg. 2004 I-6009, Kronhofer, Rn. 16) zur Verfügung steht. |
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| aa) Soweit der Kläger aber vorträgt, die Beklagte habe schon am 23. Februar 2001 in B.-B. gehandelt und die Erblasserin dort über die Stiftung falsch instruiert, begegnet dies den bereits dargestellten Bedenken. |
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| bb) Einen in Deutschland liegenden Erfolgsort hat das Landgericht zu Recht verneint. Dies ist nur der Ort, an dem die Verletzung des primär geschützten Rechtsguts eintritt, nicht aber jeder Ort, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstandes spürbar werden, der bereits einen - tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen - Schaden verursacht hat. Das in die Stiftung überführte Kapital befand sich seit Jahren in der Sch. und wurde auf ein ebenfalls dort geführtes Konto der Stiftung überwiesen. Auf den Wohnsitz der Erblasserin als den Vermögensmittelpunkt kann es in einem solchen Fall nicht ankommen (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2004 - Rs. C-168/02, aaO, Kronhofer, Rn. 21; BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 1998, 2004, Rn. 31). Die an die Zuwendung des Stiftungsvermögens anknüpfende Schenkungssteuer fiel zwar in Deutschland an, ist aber eine aus dieser behaupteten täuschungsbedingten Vermögensverfügung resultierende, nicht zuständigkeitsrelevante sekundäre Schadensfolge. Die „erhöhte Einkommensteuer“, die die Beklagte verursacht haben soll, erklärt sich daraus, dass die Erblasserin über Jahre keine ordnungsgemäßen Einkommensteuererklärungen abgab, nach ihrem Tod nachveranlagt wurde und Zinsen für Steuernachforderungen (§ 233a AO) festgesetzt wurden, ein Zusammenhang mit dem Stiftungsgeschäft erschließt sich nicht. |
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| cc) Im Übrigen ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der doppelrelevante Tatbestand einer unerlaubten Handlung nicht schlüssig dargelegt ist. Der Kläger behauptet, die Erblasserin sei bei Errichtung der Stiftung getäuscht worden, denn sie habe sich - um die Finanzierung ihrer Pflege besorgt - keinesfalls der Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen entäußern wollen, wie dies durch die Einbringung in die streitige Stiftung erfolgt sei. Zuwendungen durch die Stiftung habe sie nicht erhalten. Zugleich trägt er aber durch Vorlage der Steuerbescheide vor, die Erblasserin habe auch in den Jahren nach Errichtung der Stiftung über Vermögen verfügt, das ihr Einkünfte aus Kapitalvermögen von über 244.000 EUR einbrachte (K 11: EStBescheide 2002, 2003). Ihre angebliche Sorge ist nicht nachvollziehbar. Hierzu passt auch, dass die Erblasserin nach Gründung der Stiftung nur noch einmal am 30. Dezember 2002 nach Z. reiste und vergleichsweise wenig Bargeld abhob (LGA 381). Sie konnte ihren Geldbedarf demnach anderweitig decken. Eine betrügerisch unterlassene Aufklärung über die Entstehung von Schenkungssteuer und Einkommensteuer dürfte schon deshalb nicht kausal für die Errichtung der Stiftung geworden sein, weil die Erblasserin keine ordnungsgemäßen Steuererklärungen abgab. Der Kläger trägt allerdings vor, dass die Erblasserin 2001 bereits erkrankt gewesen sei. Die Errichtung der l. Stiftung erlaubte es, wie auch der Rechtsstreit zeigt, Nachforschungen nach Herkunft und Höhe des Stiftungsvermögens und Identität der Begünstigten weitgehend zu erschweren (vgl. Art. 11 der Stiftungsstatuten (K 8)). Der Zweitbegünstigten wurde so eine etwaige Fortsetzung der von der Erblasserin praktizierten Steuerhinterziehung hinsichtlich der Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen erleichtert. Ausgehend davon, dass auch die Erblasserin ihrerseits das spätere Stiftungsvermögen durch die Auflösung einer gleichnamigen Stiftung erhalten hatte und das Tun beider Parteien „einer Steueroptimierung“ dienen sollte, ist nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan, dass sich die Erblasserin bei der Stiftungsgründung in einem täuschungsbedingten Irrtum befand. |
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| Soweit der Kläger hilfsweise vorträgt, die Beklagte habe das Vermögen ohne Anweisung in Untreue auf die Stiftung übertragen, ist dies mit dem immerhin vorliegenden Schenkungsvertrag (K 7) nicht in Einklang zu bringen. Auch steht dem entgegen, dass die Erblasserin, für sie untypisch, innerhalb von 8 Tagen zweimal mit der für sie zuständigen Kundenbetreuerin in Z. zusammen kam. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind entgegen der Ansicht des Klägers auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erfolgsort nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO) nicht gegeben. |
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