Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 W 10/14

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 07. Januar 2014 - 4 O 270/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerderechtszugs.

3. Der Streitwert des Beschwerderechtszugs wird auf bis zu 7.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung und fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.
Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vom 15.05.2013 (AS 227-297) durch den vom Landgericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. O. hat sie mit einem am 16.07.2013 beim Landgericht Heidelberg vorab per Telefax eingegangenen Schriftsatz (AS 327/329-347) den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Frist zur Stellungnahme zu dem Gutachten war ihr zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 15.07.2013 (AS 325) bis zum 16.07.2013 verlängert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss vom 07.01.2014 (AS 371-381), mit welchem das Landgericht das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen hat, Bezug genommen. Gegen diesen ihr am 13.01.2014 (AS 385) zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer vorab per Telefax am 27.01.2014 beim Landgericht sofortigen Beschwerde selben Datums (AS 387/389-395), der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin wurde fristgerecht eingereicht. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im Allgemeinen - wie auch hier - die Frist für die Ablehnung des Sachverständigen gem. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Sachverständigengutachtens auseinander setzen muss (BGH, NJW 2005, 1869 f., juris Tz. 12; OLGR Saarbrücken 2007, 374 ff., juris Tz. 7 f.).
Zu Recht hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch der Klägerin jedoch für unbegründet erachtet.
1. Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 851 f., Tz. 10 m.w.N.).
a) Derartige Zweifel können dann entstehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenserstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachterauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Ein solches Misstrauen kann sich anerkanntermaßen weiterhin aus dem Umgang des Sachverständigen mit dem Prozessstoff und dem daraus vom Gericht abgeleiteten Gutachtensauftrag ergeben etwa, wenn der Sachverständige gegen richterliche Weisungen verstößt, seine Befugnisse überschreitet, vom Beweisbeschluss abweicht oder Beweisthemen umformuliert und substantiierten Vortrag einer Partei gänzlich unberücksichtigt lässt. Nicht jede Überschreitung dieser Grenzen durch den Sachverständigen rechtfertigt jedoch bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalles zu treffen (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 12 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 26.01.2012, Az. 7 W 20/11; OLG Jena, Beschluss vom 28.12.2012, Az. 6 W 422/12, juris Tz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 406 Rn. 8/9 m.w.N.).
b) So wurde etwa eine Befangenheit bejaht, wenn der medizinische Sachverständige das Gericht darauf hinweist, dass aus den übermittelten Behandlungsunterlagen nicht hervorgeht, inwieweit und in welcher Form eine Aufklärung und Einverständniserklärung des Patienten stattgefunden hat, ohne dass dies Gegenstand des Gutachtensauftrags war (OLG München, VersR 2008, 944, juris Tz. 12). Auch, wenn der Sachverständige mit seinen Feststellungen eindeutig über den ihm erteilten Gutachtensauftrag hinausgeht, ohne zuvor auf eine gerichtliche Ergänzung der Beweisfrage hingewirkt zu haben, kann er den Eindruck zu erwecken, er wolle an Stelle des Gerichts festlegen, welche Fragen beweisbedürftig sind, und dadurch Misstrauen in seine Unparteilichkeit mit der Folge hervorrufen, dass ein Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist . Dies wurde etwa angenommen, wenn er ungefragt in einem „Medizinisch-Technischen Biomechanikgutachten” feststellt, dass eine leichte HWS-Distorsion bei der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Dauer von deren Beschwerden jedoch sachverständigerseits nicht mit dem Kollisionsablauf in Einklang zu stehen scheine, weil die Schmerzen entsprechend der hierzu korrelierenden Erkenntnisse aus der Unfallforschung binnen maximal zwei Wochen vollständig hätten abgeklungen sein müssen (OLG Celle, NJW-RR 2003, 135, juris Tz. 6). Auch mag ein Sachverständiger mit Erfolg wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er, statt die ihm abstrakt gestellte Beweisfrage zu beantworten, das Vorbringen der Parteien auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit untersucht und in seinem Gutachten feststellt, angesichts des Inhalts der von ihm ermittelten Parteivereinbarungen komme es auf die Beweisfrage nicht an (OLG Köln, NJW-RR 1987, 1198 f.). Erfolgreich kann ein Ablehnungsgesuch auch sein, wenn der Sachverständige sich auf das nach § 286 ZPO allein dem Gericht vorbehaltene Gebiet der Beweiswürdigung begibt und damit die Grenzen seines Auftrags erheblich überschreitet, wenn er etwa entgegen der ausdrücklichen Vorgabe des Gerichts die Glaubwürdigkeit einer Zeugin zwar nicht unmittelbar in Zweifel zieht, er aber die Glaubhaftigkeit der Aussage leugnet mit einer Begründung, die vereinfacht ausgedrückt darauf hinaus lief, ein Notfallarzt mache keine solchen gravierenden Fehler. Der Sachverständige ist zwar nicht gehalten, Zeugenaussagen, deren Inhalt aus seiner fachlichen Sicht nicht zutreffen kann oder doch gänzlich unwahrscheinlich ist, kommentarlos hinzunehmen. Er hat etwaige Bedenken dieser Art aber dem Gericht zu unterbreiten und kann den Inhalt seines Auftrags nicht eigenmächtig verändern (OLGR Nürnberg 2006, 800 f., juris Tz. 16 ff.). Gleiches gilt, wenn der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozess die im Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisthemen von sich aus einfach umformuliert und bei der Gutachtenserstellung substantiiertes Parteivorbringen zu behaupteten Behandlungsfehlern völlig unbeachtet lässt (OLG Bamberg, MedR 1993, 351 f.). Ein Befangenheitsgrund kann auch darin liegen, dass der Sachverständige den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten einer Partei für erwiesen zu halten (OLG Dresden, BauR 2004, 1337) bzw. er eigenmächtig alle (für die Antragstellerin im Ergebnis ungünstigen) Feststellungen des Antragsgegners ungeprüft übernimmt (OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010, Az. 13 Verg 7/10, juris Tz. 25).
2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keine ausreichenden Gründe vorgetragen. Das Verhalten und die Ausführungen des Sachverständigen sind - noch - nicht geeignet, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu erregen. Es liegt hier nicht eine Konstellation vor, die mit den o. g. vergleichbar wäre. Der Sachverständige hat sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Beweisbeschlusses, anders als die Beschwerde meint, nicht derart einseitig zu Lasten der Klägerin zum Richter aufgeschwungen, dass die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt wäre. Dies gilt auch insoweit, als sie der Sache nach rügt, der Sachverständige sei eigenmächtig über die Grenzen des Gutachtensauftrags hinausgegangen, ohne auf eine Ergänzung der Beweisfrage hinzuwirken. Dabei ist zu beachten, dass die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, bei einer Partei bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen hervorzurufen, im Übrigen einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich ist, sondern nur aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden kann (BGH, a.a.O., Tz. 13 m.w.N.).
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a) Der gerichtliche Sachverständige hat hier in seinem Gutachten vom 15.05.2013 zu der im Beschluss des Landgerichts vom 02.04.2012 (AS 169-183) unter der Überschrift „Beweisbehauptungen“ auf S. 7 (AS 181) zu Ziff. 2 zur Aufklärung gestellten Frage, über welche Risikofaktoren die Klägerin präoperativ nach medizinischem Standard aufzuklären war und ob die von den Beklagten vorgetragene standardmäßige Aufklärung dem üblichen Standard entsprochen habe, in seinem Gutachten, S. 24 (AS 271) Stellung genommen.
11 
Er hat jedoch darüber hinaus umfassend zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob eine hinreichende und rechtzeitige Aufklärung der Klägerin tatsächlich erfolgt ist, und sie sich, eine ordnungsgemäße Aufklärung unterstellt, in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, Stellung genommen (vgl. auch die Beschwerdebegründung vom 16.07.2013, S. 3-6, AS 333-339). So hat er etwa auf S. 18/19 des Gutachtens (AS 261/263) ausgeführt, eine Aufklärung vermutlich am Vorabend der Operation sei hier verspätet. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Klägerin sich bereits seit vielen Monaten sehr detailliert mit den Chancen und Risiken einer HWS-Operation auseinandergesetzt habe. Es seien zuvor bereits drei weitere Gespräche über die Chancen und Risiken einer HWS-Operation binnen eines Jahres vor der Operation dokumentiert. Er gehe deshalb davon aus, dass die Klägerin sehr wohl über die allgemeinen Erfolgsaussichten umfangreich und zeitgerecht informiert gewesen sei. Der Entschluss zur Operation sei aufgrund dieser Informationen gereift gewesen. Die Darstellung der Klägerin, dass sie sich bei genauer Aufklärung am Abend gegen eine Operation entschieden hätte, halte er für nicht nachvollziehbar. Die Aufklärung zu Detailrisiken allerdings wie Recurrensparese, Implantatfehllage etc. sei als nicht zeitgerecht anzusehen. Diese Ausführungen hinsichtlich einer verspäteten Aufklärung, einer jedoch bereits zuvor von dritter Seite erfolgten Aufklärung über Chancen und Risiken und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angabe der Klägerin, sie habe sich ggf. die Einholung einer Zweitmeinung entscheiden, hat er anschließend wiederholt (vgl. Gutachten S. 25/26 (AS 275/277) sowie den Verweis auf S. 31 (AS 287) und seine Darlegungen S. 32 (AS 289) im Rahmen einer Auseinandersetzung mit dem Kommissionsgutachten vom 16.02.2009 und im Zuge der abschließenden Zusammenfassung des Gutachtens S. 35 (AS 295)). Daran hat er auch in seiner Stellungnahme vom 09.08.2013 (AS 355-361) zum Befangenheitsgesuch der Klägerin festgehalten.
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b) Er ist damit über die auf S. 7 des Beschlusses im einzelnen aufgeführten Fragestellungen hinausgegangen, hat das Vorbringen der Klägerin auf seinen Wahrheitsgehalt untersucht und eine dem Richter vorbehaltene Würdigung vorgenommen sowie eine streitige Behauptung zu Lasten der Klägerin für erwiesen gehalten. Dies rechtfertigt hier jedoch ausnahmsweise nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn dies liegt - auch für die Klägerin erkennbar - an einem auf die nicht eindeutige, missverständliche Abfassung des Beschlusses vom 02.04.2012 zurückzuführendem fehlerhaften Verständnis bzw. einer Fehlinterpretation der zu begutachtenden Umstände, ohne dass es irgendeinen Anhaltspunkt für ein bewusstes und gezieltes Fehlverständnis seitens des Sachverständigen gibt (vgl. OLG Karlsruhe [13. ZS], GesR 2012, 682 ff., juris Tz. 3/6; OLG Köln, GesR 2012, 172 f., juris Tz. 6; OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az. 1 W 1532/11, juris Tz. 8/9).
13 
Das Landgericht hat zwar auf S. 7 des Beschlusses konkrete Fragen an den Sachverständigen gestellt; es hat jedoch zuvor eine Darstellung des Sachverhalts in den Beschluss aufgenommen und dabei unter Bezifferung einzelne Behauptungen der Parteien aufgeführt, darunter insbesondere auch diejenigen zur Aufklärungspflichtverletzung einschließlich der Frage der rechtzeitig der Aufklärung, einer vorangegangen Aufklärung durch Dritte sowie eines Entscheidungskonfliktes der Klägerin. Sodann heißt es auf S. 7 des Beschlusses unter I. in der Einleitung, über die sich aus dem streitigen Parteivortrag ergebenden Beweisfragen sei durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. Sodann folgen nach einem Doppelpunkt einzelne konkrete Fragen. Während das Landgericht - für einen juristisch Geschulten erkennbar - u. U. beabsichtigt hat, dass nur die unter B. I. aufgeführten konkreten Fragen begutachtet werden, ist der medizinische Sachverständige, von dem insoweit keine rechtlichen Detailkenntnisse verlangt werden können, ersichtlich davon ausgegangen, er solle den gesamten Sachverhalt einschließlich der unter A. aufgeführten Behauptungen der Parteien begutachten. Es spricht im Übrigen Einiges dafür, dass auch das Landgericht selbst möglicher Weise - dann allerdings ohne hinreichende Beachtung der für den Sachverständigenbeweis geltenden rechtlichen Grenzen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 402 Rn. 5) - von einem derart weit gefassten Gutachtensauftrag wie der Sachverständige ausgegangen ist. Denn das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 07.01.2014, S. 4 (AS 377) dargelegt, dass auch die Ausführungen der Parteien zur Aufklärung und damit auch die Behauptungen der Beklagten zur bereits andernorts erfolgten ausreichenden Aufklärung sowie die Auseinandersetzung mit dem im Auftrag der Gutachterkommission erstatteten Gutachten vom 16.02.2009 (AH I, K12), auf welches der im Beweisbeschluss wiedergegebene streitige Vortrag der Beklagten Bezug nehme, Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen seien und sich der Sachverständige deshalb zu Recht damit auseinandergesetzt habe.
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Diesem Verständnis des Beweisbeschlusses folgend hat der Sachverständige in seinem Gutachten, S. 25 ff. (AS 275 ff.) auch die im Beweisbeschluss aufgeführten Behauptungen der Parteien noch einmal ausdrücklich aufgenommen und zu diesen, teilweise unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der voranstehenden zusammenfassenden gutachterlichen Beurteilung unter 5. (S. 14 ff., AS 253 ff), im Einzelnen Stellung genommen. Ferner hat er sich mit dem von der Gutachterkommission eingeholten Gutachten des Prof. Dr. T. vom 16.02.2009 auseinandergesetzt, auf welches sich die Beklagten im Rahmen ihrer Behauptungen beriefen. Danach ist der Sachverständige, verleitet durch die Abfassung des Beschlusses, von einem weiten Verständnis des Beweisthemas ausgegangen. Er hat nicht seine Kompetenz überschritten, sondern nur versucht, den ihm unzureichend übermittelten Anforderungen des Gerichts aus seiner Sachverständigensicht gerecht zu werden. Ein Sachverständiger, der lediglich irrtümlich und aufgrund einer nicht eindeutigen Abfassung des Beweisbeschlusses aus nachvollziehbaren Gründen das Beweisthema unzutreffend erfasst, setzt sich jedoch aus Sicht der beteiligten Parteien nicht unter Verletzung seiner Neutralitätspflicht an die Stelle des Gerichts. Der Sachverständige hat sich hier aus einer angesichts der Abfassung des Beschlusses vertretbaren und keineswegs willkürlichen Sicht - möglicher Weise sogar dem Verständnis des Landgerichts folgend - vielmehr in den Grenzen des Beweisbeschlusses gehalten. So hat er auch in seiner Stellungnahme vom 09.08.2013 (AS 355 ff.) zum Gesuch der Klägerin auf S. 2 ausgeführt, die von der Klägerin angeführte Reduktion auf zwei Beweisfragen zur Aufklärung fände sich nicht im Gutachtensauftrag.
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Der Sachverständige hat auch keineswegs nur zu den einzelnen Behauptungen der Klägerin und dabei nur zu ihrem Nachteil Stellung genommen. Er hat vielmehr auch zu dem streitigen Vortrag der Beklagten Ausführungen getätigt und bei seiner Begutachtung wiederholt zu deren Lasten die Auffassung vertreten, dass eine Aufklärung am Vorabend der Operation verspätet gewesen sei. Wenn das Gutachten im Zusammenhang mit der Auslegung des Beweisthemas auch einige teilweise rechtlich Fragen wie etwa die des Erfordernisses einer schriftlichen Aufklärung oder der Rechtzeitigkeit der Aufklärung anspricht, so begründet das für sich allein genommen ebenfalls noch keine Besorgnis der Befangenheit (OLG Nürnberg, MDR 2002, 291, juris Tz. 4, OLGR Hamburg, 2000, 18 f., juris Tz. 2; OLG Karlsruhe MDR 1994, 725 f.; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 Rn. 9). Auch insoweit hat sich der Sachverständige nach dem oben Gesagten im Übrigen - ausgehend von seinem vertretbaren Verständnis - des Beweisbeschlusses in dessen Grenzen gehalten. So hatte die Klägerin ausweislich des Beschlusses S. 3 unter Ziff. 1 (AS 173) auch ausdrücklich vorgetragen, dass Aufklärungsgespräch sei nicht dokumentiert worden und ihr sei keine schriftliche Einverständniserklärung abverlangt worden. Auch seine Würdigung hinsichtlich des von der Klägerin vorgetragenen, von den Beklagten bestrittenen Entscheidungskonfliktes war danach von diesem Verständnis des Beweisthemas umfasst. Dabei hat der Sachverständige, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht ausführt, nicht die Glaubwürdigkeit der Klägerin in Frage gestellt, sondern allein auf die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen rekurriert und seine Auffassung deutlich als eigene Schlussfolgerung dargestellt.
16 
Wieso unter diesen Umständen die Aufnahme der Angaben der Klägerin im Rahmen der gutachterlichen Anamnese zu zwei getrennten Gesprächen mit Dr. K. und Prof. U. am Abend vor der Operation in das Gutachten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen soll (vgl. Beschwerdebegründung S. 7, AS 341), erschließt sich auch dem Senat nicht. Zutreffend weist das Landgericht ferner darauf hin, dass der von der Klägerin beanstandete Fettdruck in Passagen des Gutachtens nicht nur die ihr nachteiligen Ausführungen betrifft und eine einseitig zum Nachteil der Klägerin vorgenommene Verwendung bekräftigender Ausdrücke nicht erkennbar ist.
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
18 
Den Streitwert für den Beschwerderechtszug bemisst der Senat gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO mit 1/3 des Wertes der Hauptsache (vgl. BGH, AGS 2004, 159 f., zit. nach juris Tz. 6; OLG München MDR 2010, 1012; OLGR Saarbrücken 2007, 430 f.).

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