Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 7 W 44/14

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Gerichtssachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 09.07.2014, 8 O 151/09, dahin abgeändert, dass die zu gewährende Entschädigung auf EUR 16.356,36 festgesetzt und zugleich die Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von EUR 3.094,53 angeordnet wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Kältetechnik gegen die Festsetzung seines Honorars auf EUR 14.783,50, die mit einer Rückzahlungsaufforderung bereits erbrachter Leistungen in Höhe von weiteren EUR 4.319,71 verbunden war.
Der Sachverständige erstattete ein schriftliches Gutachten, erläuterte es zweimal schriftlich und ist mündlich angehört worden.
Vor Einholung des ersten schriftlichen Gutachten hatten beide Parteien einer Erhöhung des Stundensatzes von der Honorargruppe 6 (damals EUR 75) auf EUR 105 zugestimmt. Die beweispflichtige Beklagte hatte einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 2.000 auf die zu erwartenden Sachverständigenkosten zur Gerichtskasse eingezahlt. Noch vor Erstellung des schriftlichen Gutachtens wurde ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.
Vor Erstattung des ersten Ergänzungsgutachtens stimmten erneut beide Parteien einer Erhöhung des Stundenlohns zu, was das Gericht dem Sachverständigen mitteilte.
Vor Erstattung des zweiten Ergänzungsgutachtens stimmte nur die Klägerin einer Stundenlohnerhöhung zu. Das Gericht teilte dem Sachverständigen mit, dass Einverständnis damit bestehe, dass er auf Basis des bisherigen Stundenlohns abrechne. Die Klägerseite zahlte einen Vorschuss in Höhe von EUR 2.500.
Vor der mündlichen Anhörung teilte das Gericht ohne Zustimmung der Parteien dem Sachverständigen mit, dass die getroffene Stundensatzvereinbarung auch für die mündliche Anhörung gelte. Die Klägerseite leistete den angeforderten Vorschuss in Höhe von EUR 800.
Das Landgericht ist bei der Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 JVEG in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass eine besondere Vergütung im Sinne des § 13 JVEG nicht durchgängig abgerechnet werden könne, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Für das schriftliche Gutachten habe § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG gegolten, wonach die prozesskostenhilfeberechtigte Beklagte einen Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden Stundenlohndifferenz zur Gerichtskasse hätte einzahlen müssen. Die geleisteten EUR 2.000 seien auf die Regelvergütung zu verrechnen. Die gewährte Stundenlohnerhöhung von EUR 2.400,83 sei zurückzufordern. Für das erste Ergänzungsgutachten sei von beiden Parteien ein Vorschuss zu fordern gewesen, der aber nicht erhoben worden sei, so dass die gewährte Stundenlohnerhöhung zurückzufordern sei (EUR 1.347,68). Für das zweite Ergänzungsgutachten, bei dem nur die Klägerin der Stundenlohnerhöhung zustimmte und einen Vorschuss bezahlte, sei das erklärte „Einverständnis“ des Gerichts als Zustimmung zum erhöhten Stundensatz anzusehen. Für die Anhörung in der mündlichen Verhandlung fehlten die Zustimmungen und der Vorschuss, so dass die gewährte Erhöhung von EUR 571,20 zurückzuzahlen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Sachverständige nicht berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Sachverständige mit seiner Beschwerde, mit der eine Aufhebung des Beschlusses vom 09.07.2014 beantragt. Das Landgericht hat nach Anhörung des Bezirksrevisors (S. 1223) der Beschwerde mit Beschluss vom 31.07.2014 (S. 1227) nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet.
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1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die besondere Vergütung nach § 13 JVEG nur gewährt werden kann, wenn deren Voraussetzungen vorliegen und anderenfalls nur ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung besteht. Vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe galt daher §§ 13 Abs. 1 und 2 JVEG, danach für die Beklagte § 13 Abs. 3 und 4 JVEG. Nach § 13 und 2 JVEG wird ein Sachverständiger bei beiderseitiger Zustimmung (Absatz 1 Satz 1) oder einseitiger Parteizustimmung und Zustimmung des Gerichts (Absatz 2 Satz 1) nur dann zu einem besonderen Stundenlohn herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamten zu erwartenden Kosten an die Staatskasse bezahlt ist. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entfiel eine Vorschusspflicht der Beklagten nach §§ 402, 379 ZPO nur hinsichtlich der zu erwartenden Sachverständigenkosten auf der Basis des gesetzlichen Stundenlohns (§ 9 JVEG). Ein Vorschuss für den Erhöhungsbetrag war aber grundsätzlich nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG erforderlich, sofern nicht die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG vorlagen. Dieselbe Rechtslage galt auch nach § 13 Abs. 1 bis 4 JVEG in den insoweit wortgleichen Fassungen vom 19.10.2012 und 17.12.2008, die vorliegend teilweise anzuwenden sind. Das JVEG begrenzt damit die Dispositionsmöglichkeiten der Beteiligten, indem es die Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung von der Deckung der Staatskasse abhängig macht.
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a) Hinsichtlich der Zustimmungserklärungen der Parteien oder des Gerichts zu einer besonderen Vergütung kann eine Auslegung nach den allgemein für Erklärungen geltenden Regeln entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin erfolgen, dass der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn maßgeblich ist. Auf diese Weise vermag auch eine Erklärung des Gerichts, Zustimmung bestehe, als gerichtliche Zustimmung ausgelegt werden, selbst wenn das Gericht nur vermeintliche oder tatsächlich nicht vorliegende Parteierklärungen wiedergeben wollte.
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b) Für den Vorschuss sieht das Gesetz nur in § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG eine Erklärung des Gerichts vor, die gegebenenfalls eine Auslegung nötig macht.
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Im Übrigen bindet das Gesetz einen über das Normalmaß hinausgehenden Vergütungsanspruch des Sachverständigen an einen Geldeingang bei der Staatskasse. Der Staatskasse und damit der Allgemeinheit sollen nämlich keine über die gesetzlich vorgesehene Vergütung hinausgehenden Kosten zur Last fallen, zumal die gesetzlich vorgesehene Vergütung im Wege der Marktanalyse ermittelte Marktpreise umsetzt (BT-Drs. 17/11471 S. 260) und damit mit dem Anspruch auftritt, in der Summe aller Vergütungsbestandteile eine als angemessen anzusehende Entlohnung widerzuspiegeln. § 407 ZPO normiert für öffentlich bestellte Sachverständige wie den Beschwerdeführer eine Pflicht zur Gutachtenerstattung zu dem gesetzlich vorgesehenen Honorar. Ein solcher Sachverständiger ist daher allenfalls in hier nicht gegebenen besonderen Ausnahmefällen als „schutzbedürftig“ anzusehen, wenn er sich mit der Normalvergütung nicht begnügen will. Das Gesetz hat in § 13 Abs.1 und 3 JVEG eine Abwägung vorgenommen und den Schutz der Staatskasse dem besonderen Vergütungswunsch des Sachverständigen übergeordnet und nur im Fall des § 13 Abs. 4 Satz 2 JVEG hiervon einen Ausnahme gemacht.
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c) Selbst wenn man einen „Vertrauensschutz“ bejahen wollte (vgl hierzu:. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. § 13 Rn 16 mwN; Binz in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2013 - 14 W 458/13 -, juris j.m. zahlreichen w.N), wäre davon auszugehen, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger, der eine besondere Vergütung beantragt, § 13 JVEG und zwar mit allen seinen Absätzen kennt beziehungsweise kennen muss. In jeder Aktenübersendung wird er auf diese Bestimmung hingewiesen und darauf, dass eine Vergütung an das Vorliegen von deren Voraussetzungen gebunden ist (vgl. S. 259). Der Beschwerdeführer zitiert auch § 13 Abs. 1 und 2 JVEG in seinen Anschreiben an das Gericht (S. 263). Warum ihm unter diesen Umständen die Absätze 3 und 4 unbekannt sein sollten oder er sie nicht zu kennen bräuchte, wie die Beschwerde vorbringt, erschließt sich nicht. Im Gegenteil sieht das Gesetz eigene Pflichten des Sachverständigen zur Beobachtung seiner Kosten im Verhältnis zu den Vorschüssen und sogar dem - oft nicht einfach zu beurteilenden - Streitwert der Rechtssache vor (§ 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO), deren Verletzung es mit einem (teilweisen) Verlust sogar des gesetzlichen Vergütungsanspruchs ahndet (die bisherige Rspr. aufnehmend: § 8a Abs. 3 und 4 JVEG; BT-Drs. 17/11471 S. 259). Den Sachverständigen trifft daher die Pflicht zur Mitbeobachtung der Vorschüsse im Verhältnis zu seinen Kosten, selbst wenn das Gericht die Vorschüsse anfordern und prüfen muss (BT-Drs. 17/11471 S. 262). Schon von daher ist er hinsichtlich der gewünschten Vergütungserhöhung nicht schutzwürdig, wenn Vorschüsse fehlen. Ob etwas anderes gelten kann, wenn das Fehlen eines genügenden Vorschusses für ihn nicht erkennbar ist, kann dahinstehen (so im Fall des OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2013 - 14 W 458/13 -, juris).
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2. Ausgehend hiervon ist hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens die Festsetzung dahin zu ändern, dass sich der Rückforderungsbetrag auf lediglich EUR 1.347,75 beläuft.
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a) Die Zustimmungen nach § 13 Abs. 1 JVEG lagen vor.
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Hinsichtlich des Vorschusses hatte der Sachverständige mitgeteilt, 7.500 EUR inklusive USt. seien der Maximalbetrag für das Gutachten Er gehe von 40 bis 50 Stunden Arbeit aus (S. 293, 311). Nachdem zuvor EUR 2.000 Kostenvorschuss eingezahlt waren, kam es im Hinblick auf diese zu erwartenden Sachverständigenkosten zur Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Damit war nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG ein Vorschuss nur noch in Höhe der zu erwartenden Stundenlohndifferenz zu erbringen. Unter Zugrundelegung von einer Stundenlohnerhöhung von EUR 30 für 40 bis 50 Arbeitsstunden genügte der geleistete Vorschuss diesen Anforderungen. Zwar geht das Landgericht davon aus, dass der geleistete Kostenvorschuss auf die Regelvergütung verrechnet wird. Darin ist ihm jedoch nicht beizupflichten. Hat eine prozesskostenhilfeberechtigte Partei einen Kostenvorschuss erbracht, und Zustimmung zu einer Stundenlohnerhöhung erteilt, ist es naheliegend, dass ihre Vorschussleistung im Hinblick auf ihre Pflicht nach § 13 Abs. 3 Satz 2 JVEG erfolgt ist, oder jedenfalls aufgrund des erfolgreichen Prozesskostenhilfegesuchs diese Bestimmung nachträglich erhält. Zwar fehlt der gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 JVEG erforderliche Beschluss des Gerichts über die Festsetzung des Differenzvorschusses. Das Gericht hatte aber nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe allen Beteiligten wie auch dem Sachverständigen am 11.05.2010 mitgeteilt, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt sei, ein weiterer Vorschuss deshalb nicht mehr angefordert werden müsse und das Gutachten fertig gestellt werden möge (S. 345). Diese zwar nicht in Beschlussform ergangene Erklärung, wonach sich das Gericht mit dem Vorschuss in Höhe von EUR 2.000 begnügte, machte einen förmlichen Beschluss nach § 13 Abs. 3 Satz 3 JVEG entbehrlich.
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b) Vorliegend hatte der Sachverständige aber auf Bedenken der Parteien gegen die Höhe der zu erwartenden Sachverständigenkosten mehrfach mitgeteilt, dass incl. Umsatzsteuer maximal EUR 7.500 anfielen (S. 293, 311). Auf dieser Grundlage war Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden. In diesen Erklärungen ist die Zusage einer Pauschalierung der Kosten nach oben zu sehen, an die sich der Sachverständige halten muss.
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Mit seiner erst nach Beauftragung mit dem ersten Ergänzungsgutachten erstellten Abrechnung verlangte der Gutachter aber EUR 8.847,75. Den Mehrbetrag von EUR 1.347,75 kann er nicht fordern. Zwar wird eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Kostenvorschusses im Rahmen des § 407a Abs. 3 Satz 2 2. Alt ZPO vom Gesetzgeber bei „über 20%“ gesehen (BT-Drs. 17/11471, 259). Vorliegend hat der Sachverständige die anfallenden Kosten aber nicht einfach geschätzt, sondern einen allenfalls anfallenden Maximalbetrag mitgeteilt und bestätigt.
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3. Für das erste Ergänzungsgutachten war die Vergütung auf EUR 4.442,21 festzusetzen und EUR 673,84 zurückzufordern.
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Für das erste Ergänzungsgutachten lagen zur Stundenlohnerhöhung zwei Zustimmungen vor, aber kein Vorschuss. Der Beweisbeschluss vom 05.01.2011 (S. 501) war nach Fragen des Gerichts, solchen der Streithelferin der Klägerin und solchen der Beklagten gegliedert.
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§ 13 Abs. 3 und 4 JVEG regeln nur die Vorschusspflicht des Prozesskostenhilfeempfängers, nicht die des Gegners. Danach war klar, dass die Klägerseite einen Kostenvorschuss zu zahlen hatte, soweit die voraussichtlichen Kosten auf die von ihrer Seite gestellten Beweisfragen entfielen. Der Sachverständige erbat auch die Einholung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 4.000 (S. 553), woraufhin ihm das Gericht mitteilte, eine Vorschussanordnung erübrige sich im Hinblick auf die Prozesskostenhilfebewilligung (S. 555).
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Diese gerichtliche Äußerung war ausgehend von einem objektivierten Empfängerhorizont dahin zu verstehen, dass wegen der Prozesskostenhilfebewilligung kein Vorschuss vom Gericht verlangt wurde (§§ 133, 157 BGB). Das durfte ein Empfänger zwar für die Beklagte als Zustimmung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 JVEG auffassen. Hingegen war die Erklärung bezüglich des von der Klägerseite zu fordernden Vorschusses mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren. Aus dem Beweisbeschluss ging klar hervor, dass die Streithelferin 11 der 23 Fragen stellte und damit erheblich zu den anfallenden Kosten beitrug. Ausgehend von der dargestellten Pflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach ein Sachverständiger die Kosten seiner Beauftragung ebenso wie die Vorschussleistungen im Blick zu behalten hat, durfte ein solcher Empfänger nicht davon ausgehen, dass für die Klägerseite die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 JVEG vorlagen. Es musste sich ihm vielmehr aufdrängen, dass das Gericht einem Irrtum unterlag, wie auch daraus deutlich wird, dass bei dem später von Klägerseite veranlassten zweiten Ergänzungsgutachten Vorschüsse von der Klägerseite eingeholt wurden. Aufgrund der einem Sachverständigen neben dem Gericht durch Gesetz auferlegten Pflicht zur Mitbeobachtung der Kosten konnte sich ein Sachverständiger nicht auf das Schreiben des Gerichts verlassen. Er musste vielmehr davon auszugehen, dass er, wie es ihm von Gesetzes wegen nach § 407 ZPO oblag, für den gesetzlichen Stundenlohn nach dem JVEG tätig wurde, soweit die Beweisaufnahme von Klageseite veranlasst war. Dies war zu rund einer Hälfte der Fall. Der vom Landgericht zutreffend ausgerechnete Stundenlohndifferenz in Höhe von EUR 1.347,68 (30 EUR x 37 ¾ Std. + 19% USt.) ist damit zu 50% und damit EUR 673,84 zurückzuzahlen.
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4. Durch die Festsetzung der Vergütung hinsichtlich des zweiten Ergänzungsgutachtens ist der Sachverständige nicht beschwert.
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5. Für die mündliche Anhörung ist die Sachverständigenvergütung auf EUR 1.824,71 festzusetzen und EUR 1.072,94 zurückzufordern.
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a) Die Parteien hatten für einen besonderen Stundenlohn keine Zustimmungen erteilt.
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Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass für jeden neuen Auftrag die Voraussetzungen des § 13 JVEG vorliegen müssen, wie sich ohne Weiteres für den Vorschuss ergibt, wenn er nicht sinnentleert sein soll. Hinsichtlich der Zustimmung zum Stundenlohn wird vertreten, eine einmal in der Instanz gegebene Zustimmung auf die ganze Instanz zu erstrecken (so versteht das Gericht Binz in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 13 Rn 8). Dem kann nicht zugestimmt werden. Eine solche Erstreckung würde differenzierte Überlegungen für eine angemessenen Stundenlohn verhindern. So bedingt die Anreise zu einer mündlichen Verhandlung in der Regel, und auch vorliegend, erhebliche Fahrzeiten, die anders als üblicherweise bei privaten Aufträgen auch vollständig vergütet werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Dies kann es durchaus als gerechtfertigt erscheinen lassen, einem erhöhten Stundenlohn für diesen Auftrag nicht zuzustimmen, insbesondere wenn die Reisezeit nicht zur Terminsvorbereitung genutzt werden soll, sondern diese wie vorliegend mit 8,75 Std. gesondert zu Buche schlägt. Hier wurde der Sachverständige im Termin durch eine sachverständige Hilfsperson unterstützt, für die nochmals 8,25 Std zu EUR 75 abgerechnet wurden. Auch solche Hilfe kann es schon im Vorhinein unangemessen erscheinen lassen, dass für den so entlasteten Sachverständigen ein erhöhter Stundenlohn vereinbart wird. Schließlich kann das Verhältnis der zwischenzeitlich entstandenen Sachverständigenkosten zum Streitwert eine differenzierte Zustimmung als sachgerecht erscheinen lassen.
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Im Übrigen ist auch der beschwerdeführende Sachverständige davon ausgegangen, dass die Zustimmung jeweils gesondert eingeholt werden muss. Damit hatten die Parteien keine Zustimmung erteilt.
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Das Gericht teilte dem Sachverständigen jedoch auf seine Bitte um Zustimmung hin mit, die Stundensatzvereinbarung gelte auch für die mündliche Verhandlung (S. 937). Diese an die Parteien übersandte Mitteilung blieb unwidersprochen, nachdem die Klägerseite zuvor dreimal und damit jedes Mal ausdrücklich Zustimmung erteilt hatte. Der aufgegebene Kostenvorschuss wurde von der Streithelferin bezahlt. Damit durfte ein Empfänger aus objektiver Sicht aber die gerichtliche Mitteilung im konkreten Fall dahin verstehen, dass die Zustimmungserklärung der Klägerin jedenfalls konkludent erteilt war und die der Beklagten nach § 13 Abs. 2 JVEG ersetzt wurde (allgemein zum Stillschweigen der Parteien und bloßen Vorschussleistung Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. § 13 Rn 6).
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b) Es fehlt aber ein ausreichender Vorschuss. Vorschusspflichtig war die Klageseite, die, wie dem Sachverständigen mitgeteilt worden war, einen Vorschuss in Höhe von EUR 800 bezahlt hatte.
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Angesichts der abgerechneten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 2.897,65 war dieser Vorschuss so offenkundig und absehbar zu gering, dass der Sachverständige hierauf nach § 407a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. ZPO hätte hinweisen müssen. Zwar ließ sich der Sachverständige noch Zustimmung zur Mitnahme seines Kollegen erteilen, so dass auch dessen Kosten zu berücksichtigen sind. Im Übrigen kann der Sachverständige aber lediglich eine 20% über dem geleisteten Vorschuss liegende Vergütung verlangen (Zöller/Greger, ZPO, 29.Aufl. § 413 Rn 6 mwN, BT-Drs 17/11471 S. 260, vgl. nunmehr § 8a abs. 4 JVEG). Es geht zulasten des Sachverständigen, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Parteien bei Kenntnis der weiter zu erwartenden EUR 3.000 noch an dem Anhörungsantrag festgehalten hätten. Vorliegend war die Klage auf einen Restkaufpreis in Höhe von EUR 7.632,76 gerichtet, die Widerklage auf Rückabwicklung des Kaufs und Schadensersatz in Höhe von EUR 20.381 und EUR 6.000. Die Klagebegehren schlossen sich aus, so dass nur der Wert der Widerklage streitwertbestimmend war. Bis zur Anhörung waren bereits Gutachterkosten in Höhe von rund EUR 16.000 angefallen. Mit den Kosten der Anhörung betrugen allein die Sachverständigenkosten über 70% des Streitwerts, ein Ende des Rechtsstreits war nicht abzusehen, und eine Fortführung des Prozesses, wie die spätere vergleichsweise Beendigung, wonach sich die Parteien nichts schulden, zeigt, unwirtschaftlich. Unter diesen Umständen kann der Sachverständige nur EUR 960 zuzüglich der Kosten seines Kollegen (Fahrtkosten/Parken EUR 101,40, EUR 6,50; Lohn EUR 618,75 = 726,65 zzgl. USt = 864,71) verlangen, zusammen EUR 1.824,71. Er hat daher EUR 1.072,94 zu erstatten. Da sich die Sachverständigenvergütung aus mehreren Posten zusammensetzt, ist das Gericht auch nicht daran gehindert, von einzelnen vom Landgericht berücksichtigten Abzugsposten auch zulasten des Sachverständigen abzuweichen, solange in der Gesamtvergütung keine Verschlechterung bewirkt wird.
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6. Die Entschädigung des Sachverständigen wird daher insgesamt auf EUR 16.356,36 festgesetzt, so dass er um EUR 3.094,53 überzahlt ist.
III.
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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 4 Abs. 6 JVEG). Eine weitere Beschwerde ist nicht gegeben (§ 4 Abs. 5 JVEG).

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