Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 VAs 19/14

Tenor

1. Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt H. K. aus M. auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Mosbach vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Dem Angeklagten wird mit Anklage der Staatsanwaltschaft Mosbach vom 10.09.2014 eine sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§§ 177 Abs. 1 Nr. 3, 174c Abs. 1, 52 StGB) zur Last gelegt. Die Tat soll am 22.03.2014 zum Nachteil der am geborenen A. K. begangen worden sein. Durch Beschluss vom 22.10.2014 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. A. K. war am 24.03.2014 und 26.03.2014 durch den Kriminalbeamten KOK K. als Zeugin vernommen worden. Die Einvernahme erfolgte dergestalt, dass der Kriminalbeamte sowohl die von ihm gestellten Fragen als auch die Antworten der Zeugin selbst in das Band diktierte. Das Diktat wurde sodann durch die Angestellte R. vom Band übertragen; die Bestätigung „F.d.R.d.Ü.“ („Für die Richtigkeit der Übertragung“) wurde allerdings in beiden Protokollen von der Angestellten nicht unterschrieben. Die Aufnahmen sind beim Kriminalkommissariat T. noch vorhanden.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 beantragte der Verteidiger bei der Strafkammer, die die Diktate des KOK K. betreffenden Tonträger beizuziehen und ihm sodann insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft lehnte unter dem 21.11.2014 gegenüber der Strafkammer den Beizug der Tonbandaufnahmen ab, da es sich nicht um Akten im Sinn des § 147 Abs. 1 StPO handele. Auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beantragte der Verteidiger nunmehr mit Schriftsatz vom 24.11.2014 bei der Staatsanwaltschaft „Einsicht“ in die Tonbandaufnahmen. Dieses Ersuchen übersandte die Staatsanwaltschaft am 25.11.2014 der Strafkammer zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit nach § 147 Abs. 5 Satz 1 StPO. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28.11.2014 wurde der Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Tonbandaufnahmen abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tonbandaufnahmen keine eigenen Aussagen der Zeugin, sondern lediglich das Banddiktat des Kriminalbeamten enthielten. Zweifel an der Richtigkeit der Übertragung bestünden nicht.
Gegen diese Entscheidung des Vorsitzenden stellte der Verteidiger mit Eingang am 23.12.2014 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Zur Begründung führt er aus, dass sich der Angeklagte eine eigene Überzeugung vom Inhalt und den Umständen der in den Tonbandaufzeichnungen niedergelegten Feststellungen verschaffen wolle.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen, da es sich – grundsätzlich – um den Fall einer Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO handele; diese sei allerdings nach § 305 Satz 1 StPO unzulässig.
II.
Der form- und fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Fall der Subsidiarität vorliegt (§ 23 Abs. 3 EGGVG).
Gegen Verfügungen des Vorsitzenden ist die Möglichkeit der Einlegung einer Beschwerde eröffnet (§ 304 Abs. 1 StPO). Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Ablehnung von Akteneinsicht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 147 Rn. 41). Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten wird, der Beschwerde stünde § 305 Satz 1 StPO entgegen (OLG Hamm NStZ 2005, 226; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 374 mwN; aA: Senat, NStZ 2012, 590 und OLG Karlsruhe - 1. Strafsenat -, Beschluss vom 05.07.2007 - 1 Ws 42-43/07 [jedenfalls für den Fall, dass Persönlichkeitsrechte und Datenschutzinteressen Dritter betroffen sind]; KK-Laufhütte/Willnow, StPO, 7. Aufl., § 147 Rn. 28; LR-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Aufl., § 147 Rn. 167; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 147 Rn. 115; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, StPO, 1. Aufl., § 147 Rn. 60), bedarf dies vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Allein maßgeblich ist nämlich, dass gegen Verfügungen des Vorsitzenden eine Beschwerde eröffnet, sie mithin grundsätzlich statthaft ist (§ 304 Abs. 1 StPO). Selbst wenn die Voraussetzungen des § 305 Satz 1 StPO angenommen werden, führt dies lediglich dazu, dass die Entscheidung bei einer besonderen Fallkonstellation der Beschwerde entzogen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 305 Rn. 1). Sieht das Gesetz die Anfechtung einer Maßnahme vor, ist der Antrag nach § 23 EGGVG auch dann ausgeschlossen, wenn diese Regelung bewusst nicht alle Fälle erfasst (OLG Frankfurt ZInsO 2009, 242; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 23 EGGVG Rn. 12). Ansonsten würde die bewusst getroffene Entscheidung des Gesetzgebers letztlich umgangen (vgl. zum Sinn der Vorschrift: KK-Zabeck, aaO, § 305 Rn. 1).
Die Auffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12.01.1983 (BVerfGE 63, 45 = NStZ 1983, 273). In jener Entscheidung bejahte das Gericht bei Verweigerung von Einsicht in Spurenakten den Rechtsweg nach § 23 EGGVG (ebenso OLG Hamm NStZ 1984, 423 mit Anm. Meyer-Goßner). Im Unterschied zum vorliegenden Fall handelte es sich dort jedoch um Spurenakten, die außerhalb des gegen den Beschuldigten anhängigen Ermittlungsverfahrens entstanden waren, demzufolge gerade keinen Bezug zu dem eigentlichen Verfahren hatten. Demgegenüber sind die hiesigen Tonbandaufnahmen im Zuge der Ermittlungen in dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren entstanden, wenngleich sie nicht die eigenen Äußerungen der Zeugin enthalten. Letzteres betrifft lediglich den Umfang der Beweisbedeutung.
III.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht vorliegen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 GNotKG, Nr. 15301 KV zum GNotKG.
10 
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG. In Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ist ein Geschäftswert von 5.000 Euro anzusetzen.

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