1. Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22.11.2013 - 6 O 235/12 - werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 63% und der Beklagte 37%.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
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| Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Auskunftspflichten im Rahmen einer Anlagevermittlung. |
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| Der Beklagte hatte dem Kläger - einem ehemaligen Landrat, Volljuristen und früherem Vorstandsmitglied einer Versicherung - bereits im Jahr 2004 die Beteiligung an einem Pflegezentrum-Fonds vermittelt. Im Jahr 2006 unterbreitete der Beklagte dem Kläger zunächst ein Angebot zum Erwerb einer ähnlichen Anlage. Da der Kläger jedoch eine Anlage im Bereich der alternativen Energien wünschte, erklärte sich der Beklagte bereit, sich um eine entsprechende Anlage zu bemühen. In einem späteren Gespräch teilte er dem Kläger mit, er habe über eine Stuttgarter Ansprechpartnerin ein Projekt gefunden. |
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| Nach Übersendung von Unterlagen, zu denen der Emissionsprospekt nicht gehörte, zeichnete der Kläger am 19.06.2006 eine Beteiligung in Höhe von 50.000 EUR bei der O. und B. AG für ein Investment in Projekte der „Katalytischen Depolymerisation“ (Anlage K 1). Im Vertrag war vorgesehen, dass der Kläger für die Beteiligung im ersten Jahr 6 %, im zweiten Jahr 7 % und im dritten Jahr 12 % Kapitalgewinne erhalten sollte. Sollte er danach die Beteiligung weiter halten, war ein Kapitalgewinn von 12 % jährlich vorgesehen (Art. 6 der Anlage K 1). Tatsächlich hat der Kläger für das erste Beteiligungsjahr 3.000 EUR und später nochmals 1.000 EUR erhalten, wobei die Zahlungen durch ein mit der O. und B. AG namensgleiches deutsches Unternehmen erfolgten. |
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| Am Vertrag war außerdem als Treuhänderin die H. I. T. AG in Z. / S. beteiligt. An diese war die Beteiligungssumme zu zahlen. Der Kläger hat seiner Einzahlungsverpflichtung entsprochen; was mit der Einlagesumme geschehen ist, ist unbekannt. Sowohl die O. und B. AG als auch die Treuhänderin wurden im Jahr 2007 in der Schweiz insolvent. |
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| Der Kläger hat behauptet, er habe u.a. wegen des erfolgreich verlaufenen Kontakts mit dem Beklagten hinsichtlich des vorherigen Investments und im Vertrauen auf die Fachkompetenz des Beklagten das Investment getätigt, wobei ihm vor Vertragsabschluss keine weiteren das Objekt betreffenden Unterlagen, auch kein Exposé (Anlage B 1) vorgelegen hätten. Er habe darauf vertraut, dass der Beklagte eine positive Prüfung des Anlageobjekts durchgeführt hatte, woran es tatsächlich aber fehle. Hätte der Beklagte die geschuldete Prüfung vorgenommen, hätte er z.B. feststellen können, dass im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch den Kläger die Investorin noch nicht im Schweizer Handelsregister eingetragen gewesen sei und die erforderliche Bewilligung für die Tätigkeit der am Vertrag beteiligten Treuhänderin nicht vorgelegen habe. Bei dem die O. und B. AG vertretenden Vizepräsidenten G. handele es sich um einen mehrfach vorbestraften Betrüger. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er die Investition nicht getätigt. Sein Schaden bestehe daher in der Einlage von 50.000 EUR sowie entgangener Anlagezinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum von Beitritt bis Verzugseintritt (insgesamt 11.133,33 EUR), da er die Anlagesumme ansonsten in fest verzinslichen Wertpapieren angelegt hätte. Die ihm zugeflossenen Geldbeträge müsse er sich nicht anrechnen lassen, da er diese nicht von seiner Vertragspartnerin erhalten habe. |
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| Dem ist der Beklagte entgegengetreten und hat behauptet, er habe den Kläger bei Vorstellung des Anlageobjektes darauf hingewiesen, dass er weder das Produkt noch die Sicherheit der Anlage beurteilen könne und auch keine Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Dies sei auch für den Kläger ersichtlich gewesen, da dieser gewusst habe, dass der Emissionsprospekt noch nicht existiert habe. Vor Abschluss des Vertrages habe er dem Kläger mit Schreiben vom 09.05.2006 ein Exposé (Anlage B 1) übersandt, das dieser durchgearbeitet und anschließend mit dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrats der O. und B. B. AG besprochen habe. Die Vermittlungstätigkeit des Beklagten habe sich daher nur auf die Kontaktherstellung und die Information erstreckt. Bei einem derart eingeschränkten Auftrag reiche es als Mittel der Aufklärung aus, dass der Beklagte dem Kläger das Exposé übersandt habe. Zudem schulde ein Anlagevermittler keine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Seriosität der Initiatoren. Fürsorglich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. |
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| Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge und näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Das Landgericht hat der Klage nach informatorischer Anhörung beider Parteien teilweise, nämlich in Höhe von 23.000 EUR, stattgegeben. Hierbei hat es die Ausschüttungen angerechnet, ein hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen und den entgangenen Zinsgewinn nicht zugesprochen. Zwischen den Parteien sei ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der den Beklagten zur Prüfung des Anlagekonzepts auf Plausibilität verpflichtet habe. Da eine solche unstreitig nicht erfolgt sei, habe er den Kläger auf dieses Versäumnis hinweisen müssen, was nach Überzeugung des Gerichts nicht geschehen sei. Weder die Kenntnis des Klägers, dass der Emissionsprospekt noch nicht vorlag, noch der Umstand, dass der Beklagte den Hinweis auf die Anlage von einer Kollegin erhalten hatte, noch die behauptete Zusendung des Kurzexposés oder das behauptete Gespräch mit dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrats der Beteiligungsgesellschaft änderten hieran etwas. Hätte die erforderliche Prüfung stattgefunden, so wäre aufgefallen, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage weder die Beteiligungsgesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei noch die Treuhänderin die rechtlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden erfüllt habe. Nach der Lebenserfahrung sei der Aufklärungsfehler kausal für die Anlageentscheidung. Den aufgrund seiner Tätigkeit wirtschaftlich nicht unerfahrenen Kläger treffe indes ein hälftiges Mitverschulden, da er ohne in Besitz von Unterlagen zu sein und in Kenntnis dessen, dass der Emissionsprospekt noch nicht existierte, die mit ungewöhnlichen Renditeversprechen beworbene Anlage, zu deren Sicherheit es seitens des Beklagten keinerlei Aussagen gegeben habe, gezeichnet habe. Die Ausschüttungen seien anzurechnen, auch wenn sie nicht von der Beteiligungsgesellschaft selbst stammten. Entgangener Gewinn sei nicht zuzusprechen, da der Kläger sowohl den Anlagebetrag als auch das Vorinvestment nicht festverzinslich angelegt habe. Verjährung sei nicht eingetreten, da der Kläger bis in das Jahr 2009 noch davon ausgegangen sei, dass die Beteiligungsgesellschaft und das namensgleiche deutsche Unternehmen identisch seien und es somit an der erforderlichen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gefehlt habe. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausführungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe die Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlagevermittlungsvertrag überspannt. Bei einem Anlagevermittler, der nur bei Gelegenheit auf eine Anlage hinweise, beschränkten sich die Pflichten darauf, keine wahrheitswidrigen Informationen zu erteilen. Schließlich habe ein Anleger, der wisse, dass der Emissionsprospekt noch nicht vorliege, nicht die Erwartung, der Vermittler habe die Plausibilität anhand dieses Prospekts überprüft. Jedenfalls habe das Landgericht das Beweisangebot der Vernehmung des Zeugen G. übergangen, denn aus dem Verweis an den Zeugen G. habe sich - ggf. konkludent - ergeben, dass der Beklagte selbst keinerlei Informationen über das Projekt habe erteilen können. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Einholung von Erkundigungen zum Handelsregisterstand bestehe nicht, weil die nicht erfolgte Eintragung kein Misstrauen gegen die Seriosität der Emittentin habe begründen können. Die fehlende Erlaubnis der Treuhänderin habe der Beklagte nicht erkennen können. Schließlich mangele es an der Kausalität, da dem Kläger nach Erhalt des Prospekts ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden sei, das er nicht ausgeübt habe. Die Mitverschuldensquote sei zu niedrig angesetzt; zudem werde die Rechtsansicht zur Verjährung zur Überprüfung gestellt. |
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| Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und macht im Wege der Anschlussberufung aber geltend, das Erstgericht habe zu Unrecht eine Mitverschuldensquote von 50% angenommen, da einziger Ansatzpunkt für ein Mitverschulden die ungewöhnlichen Renditeversprechen seien. Da es aber keinerlei Warnungen Dritter zu dem Investment gegeben habe, trete die Mitverursachung hinter dem Verschulden des Beklagten zurück. Die fiktiven Anlagezinsen seien zuzusprechen, da unterstellt werden könne, dass der Kläger bei Kenntnis der Erfolglosigkeit der Anlage ebenfalls eine Anlage gewählt hätte, die mit einer garantierten Rendite verbunden gewesen wäre. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend von einer Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich des unterlassenen Hinweises auf die unterbliebene Plausibilitätsprüfung der Anlage durch den Beklagten ausgegangen (1.). Der Aufklärungsmangel war auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers (2.). Die Ausführungen zum Mitverschulden des Klägers und die vorgenommene Quotelung sind nicht zu beanstanden (3.). Der Anspruch ist auch nicht verjährt (4.). |
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| 1. Die unstreitig unterbliebene Prüfung des Anlagekonzepts durch den Beklagten auf dessen Plausibilität und der nach den Feststellungen des Landgerichts nicht erfolgte Hinweis auf dieses Versäumnis stellen einen grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtenden Aufklärungsmangel dar. |
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| a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag (nicht: Anlagevermittlungsvertrag) mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99, NJW-RR 2000, 998 sowie Urteil vom 08.04.2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 14 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten persönlich hat das Landgericht zutreffend festgestellt und diese werden von der Berufung auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. |
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| Danach schuldete der Beklagte richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren. Hierbei muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen. Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9 m.w.N.). |
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| Von diesen Grundsätzen ist das Landgericht ausgegangen und hat sie rechtsfehlerfrei auf den Streitfall angewendet. Soweit die Berufung geltend macht, der Beklagte schulde im Rahmen des Auskunftsvertrags - insoweit abweichend von der oben dargestellten Rechtsprechung - lediglich, keine wahrheitswidrigen Informationen zu erteilen bzw. die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung setze erst dann ein, wenn der Vermittler tatsächlich Auskünfte über die betreffende Anlage erteilt, sind diese Einschränkungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Vielmehr sind - wie das Landgericht zutreffend ausführt - Kapitalanlagevermittler unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen (BGH, Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99, NJW-RR 2000, 998). Machen sie im Rahmen der Vermittlung Angaben, müssen diese zwar zutreffend sein, diese Angaben sind aber nicht Voraussetzung der schon durch den Auskunftsvertrag begründeten Pflicht zur Plausibilitätsprüfung. |
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| Wenn die Berufung ferner aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage der avisierte Emissionsprospekt noch nicht vorgelegen habe, schließen will, eine Plausibilitätsprüfung könne entfallen, da dem Kläger klar gewesen sein müsse, dass der nicht vorliegende Prospekt keiner Überprüfung habe unterzogen werden können, verkennt sie, dass sich die Plausibilitätsprüfung auf das Anlagekonzept bezieht (BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910 Rn. 9). Ist dieses in einem Prospekt niedergelegt, muss der Vermittler im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH, a.a.O.). Fehlt ein Prospekt, entbindet das den Vermittler indes nicht von der Prüfung der Schlüssigkeit des Anlagemodells, sondern er muss sich dann die für eine Anlageentscheidung des Kunden notwendigen Informationen entweder anderweitig beschaffen oder auf die unterlassene Prüfung hinweisen. Dies hat der Beklagte unstreitig unterlassen. |
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| In diesem Zusammenhang geht auch die Rüge der Berufung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehl, das Landgericht sei dem Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen G. prozessordnungswidrig nicht nachgegangen. Denn selbst wenn man einen Verweis des Klägers an den Zeugen G. unterstellt, ergibt sich daraus entgegen der Rechtsansicht der Berufung nicht, dass sich damit der aus dem Auskunftsvertrag entspringende Pflichtenkanon verringert, insbesondere die Plausibilitätsprüfung entbehrlich wird. Denn darin liegt nach Ansicht des Senats keine ausdrückliche oder konkludente Information an den Kläger dergestalt, dass der Beklagte seinen durch den - auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellten - Auskunftsvertrag übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen könne. |
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| Soweit die Berufung weiter einwendet, der Beklagte habe vom genauen Beitrittszeitpunkt keine Kenntnis gehabt, vermag ihr auch das nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Beklagte musste nach der unterlassenen Auskunft damit rechnen, dass sich der Kläger zeitnah beteiligen wird, zumal der Beklagte dies dem Kläger in dem Schreiben vom 09.05.2006 unter Hinweis auf das Entfallen des Agios bei Zeichnung vor Genehmigung des Emissionsprospekts auch angeraten hat („so bald wie möglich“). |
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| b) Die unterlassene Plausibilitätsprüfung genügt jedoch noch nicht, um eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu begründen. Der Schutzzweck der Prüfungs- beziehungsweise Offenbarungspflicht des Anlagevermittlers ist nicht betroffen, wenn - bei Verwendung eines Prospekts - dieser einer Plausibilitätsprüfung in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Hiernach ist jeweils festzustellen, ob eine (hypothetische) Untersuchung des Prospekts auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 13 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn es wie hier (noch) keinen Prospekt gibt. |
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| Das Landgericht hat insoweit ebenfalls zutreffend darauf abgestellt, dass die - schon wegen der ungewöhnlichen Renditeversprechen geschuldete - Prüfung des Anlagemodells zu Beanstandungen geführt hätte, die dem Kläger hätten mitgeteilt werden müssen. So war die Beteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen und die Erlaubnis der Treuhänderin zur Entgegennahme von Publikumseinlagen lag nicht vor. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die fehlende Handelsregistereintragung des Unternehmens, in das investiert werden soll, ein Umstand ist, der für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung ist. Gleiches gilt für die zum Beitrittszeitpunkt nicht vorliegende - und nach der Verfügung der eidgenössischen Bankenkommission vom 25.10.2006 (Anlage K 4) auch aus guten Gründen nie erteilte - Genehmigung zur Entgegennahme von Kundengeldern für die Gesellschaft, an die nach dem Beitrittsvertrag (Anlage K 1, Art. 2) die Investitionssumme zu leisten war. |
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| Erstgenannter Umstand wäre für den Beklagten bei einem Blick in das Handelsregister unschwer erkennbar gewesen. Wenn sich die Berufung hinsichtlich des zweitgenannten Umstands darauf zurückzieht, der Beklagte habe jedenfalls hiervon mit zumutbaren Mitteln keine Kenntnis erlangen können, übersieht sie, dass ihm insoweit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, da er die gebotene Prüfung nach den Feststellungen des Landgerichts unterlassen und damit seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Will er einwenden, die (etwaigen) Fehler des Anlageprojekts seien für ihn auch bei der hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen, ist dies nicht mehr ein Problem des Schutzzwecks der Prüfungs- und Offenbarungspflicht, da dieser gerade bei Vorliegen von Prospektmängeln eingreift. Vielmehr würde der Beklagte den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erheben. Für dessen tatsächliche Voraussetzungen ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der ihn geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 14 m.w.N.). An Vortrag dazu fehlt es. |
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| 2. Zu Recht hat das Landgericht auch die Kausalität der unterlassenen Aufklärung für die Anlageentscheidung bejaht. Es entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Denn entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668 Rn. 22 ff.). Ob es sich dabei auch im Anwendungsbereich der Anlagevermittler um eine echte Beweislastumkehr handelt (zu Bankberatern vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 ff. m.w.N.) handelt, kann offen bleiben, denn jedenfalls reichen die von der Berufung - ohnehin nur bezogen auf die fehlende Handelsregistereintragung - vorgebrachten Umstände nicht aus, die Kausalitätsvermutung zu entkräften. Insbesondere die Tatsache, dass der Emissionsprospekt zum Zeichnungszeitpunkt noch nicht vorlag, spricht nicht dafür, dass der Kläger sich auch in Kenntnis der fehlenden Berechtigung der Treuhänderin zur Entgegennahme der Investitionssumme beteiligt hätte. Mit ihrer gegenteiligen Ansicht erstrebt die Berufung lediglich eine andere Würdigung als die des Erstgerichts, was ihr berufungsrechtlich verwehrt ist. Dass dem Kläger möglicherweise ein Rücktrittsrecht bis zwei Wochen nach Erhalt des Emissionsprospektes zugestanden hat, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen war die Beteiligungsgesellschaft im Zeitpunkt der behaupteten Zusendung (Februar 2007) bereits in Konkurs (vgl. Anlage K4, S. 8), sodass auch ein Rücktritt am bereits durch Zeichnung eingetretenen Schaden nichts mehr hätte ändern können. Zum anderen genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprojekt nicht durchgelesen hat, für sich allein genommen nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von bei einer Prospektlektüre ersichtlichen Auskunfts- oder Beratungsfehlern des Anlagevermittlers oder -beraters zu begründen (BGH, Urteil vom 22.09.2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10). Wenn der Anleger aber wegen des dem Vermittler entgegengebrachten Vertrauens den nach der Zeichnung übersandten Prospekt nicht durcharbeiten muss, kann die Nichtausübung eines damit in Zusammenhang stehenden Rücktrittsrechtes auch nicht den Kausalzusammenhang unterbrechen. |
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| 3. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch sei wegen Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB um - lediglich - 50% zu kürzen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. |
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| a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Informationspflichtige dem Geschädigten zwar grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Denn die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 41 m.w.N. und vom 19.02.2015 - III ZR 90/14, juris Rn. 13 ff.). |
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| b) Das Landgericht hat aber die vorliegenden, von den typischen Fällen der Anlagevermittlung eklatant abweichenden Umstände gewürdigt und daraus in nicht zu beanstandender Art und Weise ausnahmsweise einen zur Anspruchskürzung führenden Mitverursachungsbeitrag abgeleitet. So war der in wirtschaftlichen Dingen versierte und beruflich in dem Bereich vorgebildete Kläger, der mit dem Beklagten ausschließlich telefonisch oder schriftlich verkehrte, nach eigenen Angaben zum Zeichnungszeitpunkt nicht in Besitz irgendwelcher Unterlagen zu dem avisierten Investment von 50.000 EUR und wusste, dass es auch noch keinen Emissionsprospekt gab. Zudem hat der Beklagte hinsichtlich der Sicherheit der Anlage, die dem Kläger wichtig gewesen sein will, keine - weder positive noch negative - Angaben gemacht. Vor dem Hintergrund dieses Anlageziels und der dafür unüblichen Renditeversprechen von 12% Gewinn pro Jahr hätte für den Kläger aber Anlass bestanden, mehr bzw. überhaupt Informationen über das Projekt zu erfragen. Wegen der auf Zuruf (vgl. Schreiben vom 09.05.2006) vorgenommenen Zeichnung ohne weitere Nachfragen - nach seinem Vortrag auch nicht bei der Beteiligungsgesellschaft selbst - trifft den Kläger ein hälftiges Mitverschulden am eingetretenen Schaden. Ein von der Berufung geltend gemachter vollständiger Anspruchsausschluss kommt hingegen nicht in Betracht, da neben den für eine Kürzung sprechenden Umständen auch zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung des Klägers, die Anlage zu tätigen, ohne das Anlagekonzept weiter hinterfragt zu haben, gerade Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses ist, das den Anleger dazu bringt, sich in erster Linie an der Empfehlung "seines" Beraters oder Vermittlers zu orientieren, und ihn davon abhält, weitere Nachfragen zu stellen oder Nachforschungen anzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 41 m.w.N.). |
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| 4. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch die Verjährung des Anspruchs verneint. Die Berufung bringt hiergegen nichts Beachtliches vor, sondern stellt die vom Landgericht vorgenommene Wertung lediglich zur Überprüfung. Da dem Kläger aber nach den bindenden Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bis ins Jahr 2009 nicht bekannt war, dass die deutsche O. und B. AG, von der er Zahlungen erhielt, nicht mit der schweizerischen Beteiligungsgesellschaft identisch war, lag eine den Verjährungsbeginn auslösende positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände frühestens im Jahr 2009 vor, sodass die 2012 erhobene Klage verjährungshemmend wirkte. |
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| Anschlussberufung des Klägers: |
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| Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist ebenfalls unbegründet. |
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| Zu Recht hat das Landgericht eine Mitverschuldensquote von 50 % angenommen (dazu oben 3.) und die dem Kläger zugeflossenen Zahlungen bei der Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigt (1.). Die Abweisung der Klage hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns ist zutreffend (2.). |
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| 1. In Bezug auf die Höhe des vom Beklagten zu ersetzenden Schadens hat das Landgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten (BGH, Urteil vom 17.07.2014 - III ZR 226/13, DStR 2014, 1791 Rn. 22 f. m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Anschlussberufung liegt ein derartiger Zusammenhang auch hinsichtlich der durch die mit der Schweizer Beteiligungsgesellschaft namensgleichen deutschen O. und B. AG erbrachten Zahlungen an den Kläger vor. Diese wären ohne die auf der fehlerhaften Auskunft beruhenden Anlageentscheidung des Klägers nicht geflossen und der Kläger wird diese - wie das Landgericht zutreffend ausführt - auch nicht an die deutsche Gesellschaft zurückerstatten müssen. Ob die deutsche Gesellschaft für Verbindlichkeiten ihres Schweizer Pendants einzustehen hat, ist für die hier vorzunehmende Vorteilsausgleichung dagegen ohne Belang. |
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| 2. Ohne Erfolg begehrt die Anschlussberufung entgangenen Gewinn in Höhe von 4% p.a. aus dem eingesetzten Kapital ab dem Zeitpunkt der Zahlung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage. Das Landgericht hat einen Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn rechtsfehlerfrei verneint. |
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| a) Art und Höhe des Schadensersatzes aufgrund der Verletzung (vor-) vertraglicher Aufklärungspflichten richten sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB. Der geschädigte Anleger kann somit auch Ersatz des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB verlangen. Ihm kommt hierbei die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB zugute. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt. Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag. Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 495/12, BGHZ 193, 159 Rn. 63 ff. m.w.N.). |
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| b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht zutreffend auf den Streitfall angewendet. |
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| aa) Um den konkreten Schaden (§ 252 Satz 1 BGB) geltend zu machen, muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Anlage er erworben und welchen Gewinn er daraus erzielt hätte. Insoweit gelten keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen (BGH, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat ersichtlich nur eine abstrakte Schadenschätzung des Gerichts nach den oben genannten Grundsätzen begehrt. Lediglich zum Vergleich wurden die drei in der Anschlussberufungsschrift und aus dem erstinstanzlichen Vortrag bekannten Anleihen mit einem Zinssatz von 4,00 - 4,75% genannt. Dass er gerade eines jener Produkte alternativ erworben hätte, hat der Kläger nicht behauptet. |
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| bb) Hinsichtlich eines abstrakten Schadens enthält § 252 Satz 2 BGB demgegenüber für den Geschädigten lediglich eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Der Geschädigte kann sich deshalb zwar auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 24.04.2012 - XI ZR 360/11, WM 2012, 1188 Rn. 13 m.w.N.). |
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| Hier hat der Kläger zwar vorgetragen, dass er sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht für eine Unternehmensbeteiligung, sondern für eine Geldanlage in Form eines festverzinslichen Wertpapiers entschieden hätte. Diesen Vortrag hat das Landgericht jedoch nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Anhörung der Parteien und der bisher getätigten Anlagen als nicht bewiesen angesehen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Aufgrund der auch vorher nicht in festverzinsliche Anlagen geflossenen Beträge und des hiesigen risikoreichen Investments sowie vor dem Hintergrund der Anlageziele des Klägers (laut Klageschrift „renditestark“) ist es mehr als naheliegend, dass der Kläger eine andere Anlage gewählt hätte, die die gleichen Vorteile wie die gegenständliche Unternehmensbeteiligung geboten hätte. Da es damit nach nicht zu beanstandender Ansicht des Landgerichts an ausreichenden Anhaltspunkten für die Anlage in ein festverzinsliches Wertpapier mangelt und auch für anderweitige - der Beteiligung ähnliche - Anlagen incl. der damit erzielbaren Renditen an Tatsachenvortrag fehlt, kam auch die Schätzung eines Mindestschadens nicht in Betracht. |
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| Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert festzusetzen. Die neben der Hauptforderung geltend gemachten fiktiven Anlagezinsen erhöhen den Streitwert nicht (BGH, Beschlüsse vom 8.05.2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211, vom 15.01.2013 - XI ZR 370/11, juris und vom 27.06.2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504), waren aber bei der Kostenquotelung zu berücksichtigen. |
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