1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15. Februar 2016 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller am 15. Mai 2015 einen Besuch seiner Verlobten nicht zu gestatten, rechtswidrig war.
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| | Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Z. Seinen am 7.4.2015 gestellten Antrag, am 15.5.2015 Besuch seiner Verlobten zuzulassen, wies die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, an diesem Tag sei die Besuchsabteilung geschlossen, weil an diesem „Brückentag“ Bedienstete der Anstalt vermehrt frei hätten und außerdem noch ein Einkauf abgewickelt werden müsse. Den am 9.4.2015 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte er nach dem Verstreichen des Besuchstermins auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag um, den das Landgericht Freiburg zunächst mit Beschluss vom 22.5.2015 als unbegründet zurückwies. Diesen hob der Senat mit Beschluss vom 27.7.2015 - 2 Ws 247/15 - aus formalen Gründen auf und verwies die Sache an das Landgericht Freiburg zurück, das mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.2.2016 den Antrag erneut als unbegründet zurückwies. Hiergegen richtet sich die am 22.2.2016 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Freiburg eingelegte Rechtsbeschwerde des Untergebrachten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. |
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| | Auf die Rechtsbeschwerde ist die vom Antragsteller begehrte Feststellung auszusprechen. |
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| | 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Veröffentlichte Entscheidungen zu § 22 JVollzGB V BW, der die Besuchsrechte von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten regelt, liegen ersichtlich nicht vor. Die vorliegende Sache gibt daher Anlass, die dabei geltenden Rechtsgrundsätze zu konkretisieren. |
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| | 2. Die Rechtsbeschwerde erweist sich auch als begründet. |
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| | a. Nach § 22 Abs. 2 JVollzGB V BW dürfen in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte regelmäßig Besuche im Umfang von mindestens zehn Stunden im Monat empfangen. Darüber hinaus sollen Besuche u.a. zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung der Untergebrachten fördern (§ 22 Abs. 3 JVollzGB V BW). |
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| | (1) Während bezüglich des in § 22 Abs. 2 JVollzGB V BW festgelegten Mindestumfangs des Besuchs ein Rechtsanspruch des Untergebrachten besteht, hat er im Übrigen einen Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung (siehe dazu die Nachweise aus der Rspr. bei Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 24 Rn. 2 und 5). |
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| | (2) Auch für den durch § 22 Abs. 2 JVollzGB V BW eingeräumten Rechtsanspruch ist indes zu beachten, dass im Gesetz nicht geregelt ist, in welcher Weise die Anstalt den sich aus § 22 Abs. 2 und 3 JVollzGB V BW ergebenden Rechten der Untergebrachten Rechnung zu tragen hat. Die Ausgestaltung der Besuchsregelung gehört vielmehr zu der der Anstalt übertragenen Organisationsbefugnis, wobei allgemeine Regelungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 JVollzGB I BW in der Hausordnung zu treffen sind (Senat, Beschluss vom 27.7.2015 - 2 Ws 247/15; KG NStZ 1999, 445 bei Matzke). Bereits dabei sind berechtigte organisatorische Belange der Anstalt in einen Ausgleich mit den Interessen der Untergebrachten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bringen. Nach diesen Vorgaben getroffene Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über im Einzelfall gestellte Anträge auf Zulassung von Besuch, denen außerhalb der durch die Hausordnung festgelegten Zeiten allenfalls ausnahmsweise zu entsprechen sein wird. Dies enthebt den Anstaltsleiter indes nicht von der Verpflichtung, einen solchen Antrag im Einzelfall zu bescheiden und dabei das ihm im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers auszuüben. So kann sich etwa aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie ein Anspruch auf Besuch von Ehegatten und Kindern auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (BVerfG ZfStrVo 1991, 372). |
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| | (3) Die gerichtliche Überprüfung der Ausgestaltung des Besuchsrechts in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen ist - wie allgemein beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - darauf beschränkt, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei eine Abwägung der organisatorischen Belange der Anstalt mit den berechtigten Interessen des Untergebrachten vorgenommen wurde. |
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| | b. Nach diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung schon deshalb als formal ermessensfehlerhaft, weil eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten besonderen Umstände nicht getroffen wurde. Dem Beschluss des Landgerichts Freiburg lässt sich dazu mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers allein unter Verweis auf eine allgemein getroffene Regelung, die für den in Frage stehenden Tag keine Besuchszeit vorsah, ablehnte, ohne indes die rechtlich gebotene Prüfung vorzunehmen, ob der Umstand, dass der Untergebrachte an seinem Geburtstag von seiner Verlobten besucht werden wollte, eine Ausnahme zuließ, was jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen war. |
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| | Wegen dieses auch von der Strafvollstreckungskammer übersehenen formalen Rechtsfehlers ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und - da wegen der inzwischen durch Zeitablauf eingetretenen Erledigung eine Zurückverweisung an die Antragsgegnerin zur Neubescheidung ausscheidet - auf den umgestellten Antrag hin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen ablehnenden Entscheidung auszusprechen (§ 119 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVollzG). |
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