StVollzG § 24 Recht auf Besuch

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene darf regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt mindestens eine Stunde im Monat. Das Weitere regelt die Hausordnung.

(2) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht vom Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung des Gefangenen aufgeschoben werden können.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, daß sich der Besucher durchsuchen läßt.

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Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 952/20.NE
8. Juli 2020
4 B 952/20.NE 8. Juli 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 495/20
27. April 2020
4 B 495/20 27. April 2020
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1649/17
21. September 2018
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 68/16
6. April 2016
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15
30. Januar 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 426/04
20. Juni 2005
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 216/03
12. November 2003
4 Ws 216/03 12. November 2003