Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 6 W 81/18

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 26.11.2018, Az. 4 O 270/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Sperrung ihres privaten Nutzerkontos durch die Antragsgegnerin, die die Internetplattform „Facebook“ auf www.facebook.com betreibt.
Die Antragstellerin postete auf ihrer eigenen Facebook-Seite folgenden Inhalt:
Prof. [X.] ([Y.]): „Wir schulden den Afrikanern und Arabern nichts. Sie haben ihre Kontinente durch Korruption, Schlendrian, ungehemmte Vermehrung und Stammes- und Religionskriege zerstört und nehmen uns nun weg, was wir mit Fleiß aufgebaut haben.“
Die Nutzung des Netzwerks Facebook erfolgt auf der Grundlage einer einmaligen Anmeldung, wobei der Nutzer die Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin akzeptieren muss. Hierzu gehören die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards. In letzteren ist unter Teil III Art. 12 „Hassrede“ geregelt:
„Grundgedanke dieser Richtlinie
Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.
Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.
Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.
Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu. Wir sind außerdem der Ansicht, dass die Nutzerinnen und Nutzer, die solche Kommentare teilen, verantwortungsbewusster handeln, wenn sie ihre Klarnamen verwenden.
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Mehr zum Thema „Hassrede“ in unserem Blog „Hard Questions“.
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Folgende Inhalte sind untersagt:
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Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
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Jedwede gewalttätige Äußerung zu oder Unterstützung von Tod/Krankheit/Schaden
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Entmenschlichende Sprache. Hierzu gehört unter anderem Folgendes: Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien, Krankheit oder Fäkalien
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Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten
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Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit
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Die Verspottung des Konzepts „Hassverbrechen“ im Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist
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Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in schriftlicher als auch in visueller Form
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Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert:
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Aussagen über Minderwertigkeit oder Bilder, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist
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Körperlich (unter anderem „verunstaltet“, „unterentwickelt“, „abscheulich“, „hässlich“)
Geistig (unter anderem „zurückgeblieben“, „behindert“, „niedriger IQ“, „dumm“, „Idiot“)
Moralisch (unter anderem „Schlampe“, „Betrüger“, „billig“, „Schnorrer“)
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Ausdrücke der Verachtung, wie u.a..:
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„Ich hasse X“
„Ich mag X nicht“
„X sind die Schlimmsten“
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Ausdrücke der Abscheu, wie u.a.
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„ekelhaft“
„scheußlich“
„widerwärtig“
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Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen
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Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu.
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Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden.“
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten bzw. zitierten Gemeinschaftsstandards verwiesen.
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Die Antragsgegnerin löschte die oben genannte Äußerung der Antragstellerin und sperrte sie ab dem 25.10.2018 für drei Tage, mit der Folge, dass sie während des Sperrzeitraums keine Inhalte hat veröffentlichen und kommentieren und auch den Nachrichtendienst der Antragsgegnerin („Messenger“) nicht hat verwenden können.
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Die außergerichtliche Aufforderung der Antragstellerin, sie wieder freizuschalten und die Sperrung zukünftig strafbewehrt zu unterlassen, blieb unbeantwortet.
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Die Antragstellerin hat im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung beantragt,
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die Antragsgegnerin habe es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
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die Antragstellerin für das Einstellen des nachfolgenden Bildes [es folgt ein das oben genannte Zitat enthaltendes Bild] auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen.
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Die Antragsgegnerin ist nicht angehört worden.
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Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung unter Bejahung der internationalen Zuständigkeit mit Beschluss v. 26.11.2018 zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet, weil ein Verfügungsanspruch gegen die zeitweilige Sperrung sowie die Löschung des streitgegenständlichen Beitrages nicht bestehe. Der Beitrag verstoße gegen das in Ziff. 12 des Gemeinschaftsstandards geregelte Verbot der „Hassrede“ der Antragsgegnerin. Die Aussage stelle einen „Angriff auf eine Personengruppe“ dar. Diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle i.S.d. §§ 305 ff BGB unterliegenden Regelungen seien auch nicht unwirksam. Sowohl die Löschung, als auch die Sperrung seien verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die Nutzungsbedingungen für ihre Plattform so auszugestalten, dass alle Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle dort verbreitet werden dürften. Die Geschäftsbedingungen verstießen auch nicht gegen § 138 BGB.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschl. v. 17.12.2018). Die Antragstellerin stellt zwar keinen konkreten Antrag, in der Begründung wird aber deutlich, dass sie ihren erstinstanzlichen Antrag unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung weiterverfolgt. Sie macht geltend, es bestünde im Hinblick auf die Möglichkeit des Blockierens durch Nutzer keine Notwendigkeit, andere Nutzer vor Meinungen zu „schützen“. Darüber hinaus hielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. An der erforderlichen Transparenz fehle es der Regelung, da Ziff. 3.2. keine Sanktionen vorsehe. Sie meint, der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Löschungs- und Sperrvorbehalte nicht auf rechtswidrige, strafbewehrte Beiträge beschränke, stelle eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer auf Kosten der Meinungsfreiheit dar. Die Prüfung, ob sich die Vertragsbedingungen gegen eine bestimmte Meinung als solche richte, sei lediglich eine „Schrankenprüfung“ und keine Prüfung der praktischen Konkordanz. Insofern fehle es an einer Interessenabwägung des Landgerichts unter Berücksichtigung der Marktbeherrschung der Antragsgegnerin. Darüber hinaus habe das Landgericht den Beitrag der Antragstellerin fehlerhaft ausgelegt. Bei Äußerungen, die mehrere Deutungen zuließen, müsse sich das Gericht dessen versichern, dass die Äußerung den ihr beigemessenen Sinn auch wirklich habe und eine andere Deutung nicht möglich erscheine. Im vorliegenden Fall sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es die Absicht der Antragstellerin sei, den bezeichneten Personen „moralische Defizite“ vorzuwerfen. Tatsächlich werde nach dem Wortlaut lediglich ein bestimmtes Verhalten (Korruption, Schlendrian, Kriegsführung etc.) kritisiert. Es könne nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass damit auch moralische Defizite gemeint sein sollten. Soweit das Landgericht die Pauschalierung rüge, müsse es sich fragen lassen, in welcher Weise dann überhaupt Diskussionen über Fehlentwicklungen in irgendeinem Land möglich wären. Jedenfalls aber fehle es an der Grundrechtsabwägung im Einzelfall. Dabei hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass die Antragstellerin den Beitrag auf ihrer eigenen Seite eingestellt („gepostet“) hatte, was dazu führe, dass grundsätzlich nur diejenigen die Seite angezeigt bekämen, die diese auch „abonniert“ hätten. Daher bestehe keine Gefahr, dass sich andere Nutzer durch die Meinungsäußerung gestört fühlen könnten. Nachdem die Antragsgegnerin auch bei der Ausübung eines etwaigen Hausrechts an die Grundrechte der Nutzer gebunden sei, führe dies zu einer Duldungspflicht. Eine solche ergebe sich darüber hinaus aus dem Nutzungsvertrag. Ein die Inanspruchnahme der Vertragsleistungen vereitelndes Hausverbot wäre nur dann gerechtfertigt, wenn nach Abwägung der Interessen besonders gewichtige Sachgründe für ein solches sprächen, insbesondere, wenn der Beitrag einen Straftatbestand erfülle. Entsprechend habe das Landgericht auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Streitfall keine Rechnung getragen.
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Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren nach § 568 S. 2 ZPO zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin war nach Ziff. 3 ihrer Nutzungsbedingungen in Verbindung mit Teil III Ziff. 12 des vereinbarten Gemeinschaftsstandards berechtigt, den beanstandeten Beitrag zu löschen und den Account der Antragstellerin für drei Tage zu sperren. Der Antragstellerin stehen daher die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Löschung und der Sperrung nicht zu.
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1. Die Internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a), 17 Abs. 1 lit c), 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil,- und Handelssachen (EuGVVO) und Ziff. 4 Nr. 4, 2. Absatz der Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin. Die Klage eines Verbrauchers kann gegenüber der anderen Vertragspartei, die – wie die Antragsgegnerin – ihre Tätigkeit auf den Mitgliedsstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausrichtet, vor dem Gericht seines Wohnsitzes erhoben werden (Art. 18 Abs. 1 EuGVVO).
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2. Auf den Vertrag findet gem. Art. 1, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) i.V.m. Ziff. 4.5 der Nutzungsbedingungen deutsches Recht Anwendung.
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3. Der von der Antragsgegnerin beanstandete und gelöschte Beitrag stellt einen Verstoß gegen das in Teil III Ziff. 12 des Gemeinschaftsstandards geregelte Verbot der Hassrede dar. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das Landgericht hätte der beanstandeten Äußerung einen abweichenden Sinn zugrunde legen müssen.
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a) Zu Recht geht die Antragstellerin davon aus, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, in dem das Verbot der Hassrede geregelt ist.
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Die Nutzungsbedingungen und der Gemeinschaftsstandard sind wirksam Vertragsbestandteil geworden. Die Antragstellerin hat sich mit einem persönlichen Profil im sozialen Netzwerk der Antragsgegnerin angemeldet. Hierdurch ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, das der Antragstellerin ermöglichen soll, u.a. „Status-Updates, Fotos, Videos und Stories (...) zu teilen“, Nachrichten "an eine/n enge/n Freund/in oder mehrere Personen" zu senden, Veranstaltungen oder Gruppen zu erstellen oder Inhalte zum eigenen Profil hinzuzufügen (Nr. 1 der Nutzungsbedingungen „Unsere Dienste“). Der Vertragsinhalt wird im Einzelnen in den Nutzungsbedingungen (Anl. K1) und über den dortigen Verweis in Ziff. 5 durch die Gemeinschaftsstandards nach Anl. K 3 näher beschrieben. Die dortige Beschreibung der beiderseitigen Rechte und Pflichten lässt erkennen, dass beide Seiten ihre Erklärungen zum Abschluss des Vertrages mit Rechtsbindungswille abgeben.
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Nach Ziff. 3 der Nutzungsbedingungen verpflichten sich die Nutzer, die Produkte der Antragsgegnerin nicht zu nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, wenn es gegen die Nutzungsbedingungen, die Gemeinschaftsstandards der Antragsgegnerin oder sonstige Bedingungen und Richtlinien verstößt, die für die Nutzung der Plattform der Antragsgegnerin gelten (Ziff. 3, 2.1, erster Spiegelstrich der Nutzungsbedingungen). Hierzu zählt in Teil III Ziff. 12 auch das Verbot der Hassrede.
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Bei diesen Nutzungsbedingungen handelt es sich um für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB. Gegen die Annahme, dass die im Internet abrufbaren Bedingungen wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen sind, wendet sich die Antragstellerin nicht.
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b) Die im Antrag wiedergegebene Aussage verstößt gegen das Verbot der Hassrede i.S. des Teil III der Ziff. 12 des Gemeinschaftsstandards.
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1) Das Landgericht ist bei der Bestimmung des Sinns der Äußerung davon ausgegangen, dass die Aussage an die nationale Herkunft von Menschen aus afrikanischen und arabischen Ländern und damit an eine ethnische Zugehörigkeit bzw. nationale Herkunft anknüpft. In Bezug auf diese Menschen werde – so das Landgericht – die pauschale Behauptung aufgestellt, diese hätten „ihre Kontinente“ durch Korruption, Schlendrian, ungehemmte Vermehrung und Kriege zerstört. Menschen in der genannten Gruppe würden pauschal moralische Defizite (nämlich korrupt, zügellos, kriegslüstern und gierig zu sein) zugeschrieben. Das Zitat bediene sich eines pauschalen, direkten Angriffs gegen die genannte Personengruppe. Der mit dem Zitat erhobene Vorwurf, sie nähmen nun „das aufgebaute“ weg, werde in einen logischen Zusammenhang mit den im ersten Teil des zweiten Satzes genannten Vorwürfen gebracht. Bei unbefangener Lektüre liege für den durchschnittlichen Empfänger die Deutung nahe, dass Mitglieder der dort genannten Personengruppe in Beziehung zu den genannten Vorwürfen gesetzt und damit pauschal herabgewürdigt werden sollten.
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2) Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Landgericht sei bei der Deutung der Äußerung zu Unrecht davon ausgegangen, dass es Absicht der Antragstellerin sei, den bezeichneten Personen “moralische Defizite“ vorzuwerfen. Sie meint, nach dem Wortlaut würden lediglich bestimmte Verhalten kritisiert. Jedenfalls hätte das Gericht sich dessen versichern müssen, dass die Äußerung den ihr beigemessenen Sinn auch wirklich habe und eine andere Deutung nicht möglich erscheine.
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Hierauf kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg stützen. Das Landgericht hat den Sinn der Äußerung im angegriffenen Beschluss im Ergebnis zutreffend erfasst. Aufgrund des fehlenden konkreten Anlasses und der Pauschalierung kommt es nicht in Betracht, die Aussage auf konkrete Personen zu beziehen. Vielmehr knüpft die Aussage an die Herkunft von Menschen aus den dort genannten Ländern an und wird mit der pauschalen Behauptung verknüpft, sie hätten ihre Kontinente durch Korruption, Schlendrian, ungehemmte Vermehrung und Kriege zerstört. Der genannten Gruppe werden pauschal, also ohne auf die jeweilige persönliche Verantwortung abzustellen allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe, moralische Defizite zugeschrieben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt eine Bedeutung der Äußerung dahin, dass das Verhalten der Korruption, des Schlendrians und der Kriegsführung kritisiert wird, nicht in Betracht. Dies folgt schon aus dem Zusammenhang mit dem ersten Satz („Wir schulden den Afrikanern nichts“) sowie dem abschließenden Halbsatz („und nehmen uns nun weg, was wir mit Fleiß aufgebaut haben“). Es geht in der Äußerung nicht um Kritik an dem benannten Verhalten, sondern darum, der Gruppe der Leser („wir“) mit dem positiv bewerteten Aufbau mit Fleiß, die negativ beschriebenen Eigenschaften der Gruppe der Afrikaner und Arabern gegenüberzustellen und die Angst davor zu schüren, dass letztere Gruppe den Lesern („uns“) das wegnehmen wolle, was mit Fleiß aufgebaut wurde. Der in der Äußerung zum Ausdruck kommende Gegensatz zwischen dem fleißigen Aufbau und der Zuschreibung der Korruption, dem Schlendrian und der Kriegsführung im Zusammenhang mit der behaupteten Absicht, „uns“ wegzunehmen, was mit Fleiß aufgebaut wurde, stellt eine pauschale Herabwürdigung und einen direkten Angriff auf Personen aufgrund der Zugehörigkeit zu der beschriebenen Herkunft (Araber und Afrikaner) dar. Es werden also Aussagen über die Minderwertigkeit ganzer Personengruppen getroffen, was nach der Definition nach Teil III Ziff. 12 als ein Angriff definiert ist und dazu führt, dass die Aussage der Antragstellerin als Hassrede i.S. dieser Regelung zu bewerten ist. Vergleichbar wird in Ziff. 12 des Gemeinschaftsstandards beispielhaft (bei Schweregrad 2) die (pauschale) Bezeichnung einer Personengruppe als „Schnorrer“ genannt. Soweit die Antragstellerin meint, dass alle möglichen Deutungen möglich seien, und dass gerade keine Eigenschaft, sondern ein Verhalten kritisiert werde, scheidet eine solche Deutung aus. Die Antragstellerin blendet bei dieser Deutung den Eingangssatz und den abschließenden Halbsatz aus, mit dem das aufgeführte pauschale moralische Defizit in einen Zusammenhang zu den hiesigen Lesern der Aussage gestellt wird. Insbesondere wird in dem letzten Satzteil deutlich, dass allen Gruppenangehörigen pauschal mit dem „Wegnehmen-Wollen“ eine niedrige Gesinnung unterstellt wird.
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3) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin benachteilige sie mit dem Verbot der Hassrede in unangemessener Weise, da diese die Löschungs- und Sperrvorbehalte nicht auf rechtswidrige, strafbewehrte Beiträge beschränke. Sie meint, dies stelle eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer auf Kosten der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG dar.
52 
Der vorliegende Streit betrifft ein Rechtsverhältnis zwischen sich als Private gegenüberstehenden Parteien, die vertraglich miteinander verbunden sind. Sie streiten um die Reichweite vertraglich vereinbarter Verbote und daran anknüpfender Sanktionen. Nach ständiger Rechtsprechung können die Grundrechte in solchen Streitigkeiten (nur) im Wege der mittelbaren Drittwirkung Wirksamkeit entfalten (vgl. BVerfGE 7, 198, 205 f.; 42, 143, 148; 89, 214, 229; 103, 89, 100; 137, 273, 313 Rn. 109; BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 232 – Stadionverbot). Danach verpflichten die Grundrechte die Privaten grundsätzlich nicht unmittelbar untereinander selbst. Sie entfalten jedoch auch auf die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen Ausstrahlungswirkung und sind insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe bei der Auslegung zur Geltung zu bringen. Die Grundrechte entfalten hierbei ihre Wirkung als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und strahlen als "Richtlinien" in das Zivilrecht ein (BVerfG NJW 2018, 1667 Rn 32 mwN – Stadionverbot); die Rechtsprechung hat insoweit auch von den Grundrechten als einer "objektiven Wertordnung" gesprochen. Sie zielen hier nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist dabei mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 32 mwN – Stadionverbot).
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Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt dabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 33 mwN – Stadionverbot). Dies bedeutet, dass im vorliegenden Streit das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Nutzers nach Art. 5 GG die Antragsgegnerin zwar nicht unmittelbar verpflichtet, das Grundrecht der Meinungsfreiheit aber auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung Ausstrahlungswirkung und im Rahmen zivilrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe bei der Auslegung zur Geltung zu bringen ist (ebenso: OLG Dresden Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18 JurisRn. 25 mwN). Denn die Plattform der Antragsgegnerin ist für den Meinungsaustausch im Internet von einigem Gewicht.
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In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 2 Abs. 1 GG in spezifischen Konstellationen auch im Privatrechtsverhältnis Schutz bieten kann, wie etwa in typisierbaren Fallgestaltungen, die sich besonders belastend auswirken und eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lassen oder Art. 2 Abs. 1 GG kann in Einzelfällen als Auffanggrundrecht dienen (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 38 mwN – Stadionverbot). Auch aus Art. 3 GG können sich gleichheitsrechtliche Anforderungen für das Verhältnis zwischen Privaten für spezifische Konstellationen ergeben (BVerfG NJW 2018, 1667 Rn. 41 mwN – Stadionverbot). Entsprechendes kann auch für das in Art. 5 GG verankerte Recht der freien Meinungsäußerung gelten.
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Allerdings führt die Drittwirkung der Grundrechte, also die mittelbare Wirkung der Grundrechte auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen nicht dazu, dass es mit dem gebotenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen nach dem Grundsatz der Konkordanz unvereinbar wäre, wenn die Antragsgegnerin gestützt auf ihr „virtuelles Hausrecht“ auf der von ihr gestellten Plattform den Beitrag eines Nutzers, in dem sie einen Verstoß gegen ihre Richtlinien erblickt, auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung nicht überschreitet (so aber obiter: OLG München Beschl. v. 24.8.2018, 18 W 1294/18 JurisRn 30 (die dortige Äußerung unterfiel allerdings schon nicht dem Verbot der Hassrede nach der Klausel gemäß Teil III Ziff. 12) und wohl auch OLG München Beschl. v. 17.9.2018, 18 W 1383/18 JurisRn 40 ff, 49 (in diesem Fall erfüllte die Äußerung aber zugleich den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 StGB)). Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte vielmehr, dass der Inhaber eines Hausrechts – so wie in anderen Fällen möglicherweise aus einem Monopol oder aus struktureller Überlegenheit – seine aus diesem Recht resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen darf, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund auszuschließen (BVerfG NJW 2018, 1667 JurisRn. 41 – Stadionverbot). Die verfassungsrechtliche Anerkennung des Eigentums als absolutes Recht und die daraus folgende einseitige Bestimmungsmacht des Hausrechtsinhabers muss dabei mit der Ausstrahlungswirkung des Rechts der freien Meinungsäußerung in Ausgleich gebracht werden. Dies setzt – im Übrigen auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots – voraus, dass die Löschung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern auf einem sachlichen Grund beruhen muss (vgl. BVerfG NJW 2018, 1667 JurisRn. 45 – Stadionverbot). Das Erfordernis des sachlichen Grundes ist nicht gleichzusetzen mit der Strafbarkeit einer entsprechenden Äußerung oder deren Rechtswidrigkeit. Es genügt, wenn die Äußerung als „Hassrede“ (vgl. BT-Drucks. 19/1012, S. 51) zu qualifizieren ist, für die die Antragsgegnerin ihre Plattform auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Nutzers nicht zur Verfügung stellen muss.
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Diesen Maßstäben aber wird vorliegend das Verbot der Hassrede durch die Antragsgegnerin und die daran anknüpfenden Folgen gerecht (vergl. ebenso: OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Juni 2018 – 15 W 86/18 JurisRn. 21): Die Antragsgegnerin handelt mit dem Verbot der Hassrede nicht willkürlich. Sie hat dieses Verbot gleichermaßen für alle Nutzer aufgestellt, sie hat die für die Subsumtion erforderlichen Begriffe näher definiert und zur besseren Verständlichkeit im Rahmen der Bewertung des Schweregrades auch mit Beispielen versehen. Zu Recht macht die Antragstellerin auch nicht geltend, die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin würden sich gegen bestimmte Meinungsäußerungen oder politische Richtungen wenden. Die Regelung der zu unterlassenden Äußerungen steht damit nicht im Belieben der Antragsgegnerin, sondern ist der Subsumtion unter den Begriff der Hassrede nach Teil III Ziff. 12 unterworfen. Und schließlich werden nach der Gemeinschaftsrichtlinie (vgl. 3. und 4. Absatz) auch Ausnahmen zugelassen, wenn diese erklärend, unterstützend oder als Gesellschaftskritik geübt werden. Entsprechend ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Nutzungsbedingungen für ihre Plattform so auszugestalten, dass Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle dort ohne Sanktionen verbreitet werden dürften (ebenso: OLG Dresden Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18 JurisRn. 19). Denn dem Verbot der Hassrede in dem mit der Gemeinschaftsrichtlinie geltend gemachten Umfang liegen berechtigte sachliche Gründe zugrunde. Die gegebene Definition beschränkt das Verbot auf Äußerungen von solchem Schweregrad, die sich auf den – über die sozialen Netzwerke erfolgten – Meinungsaustausch negativ auswirken und damit nicht zuletzt auch das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in Frage stellen können. Auch dem Beschwerdevorbringen lassen sich auch keine tragfähigen Gründe entnehmen, inwieweit die Antragsgegnerin zu einem weniger strengen Maßstab unter Beachtung ihrer Marktstellung verpflichtet werden könnte. Vielmehr ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin – wie oben ausgeführt – ein eigenständiges Interesse daran haben kann, auch vor Erreichen der Strafbarkeitsgrenze Äußerungen und Beiträge als unerwünscht anzusehen und gegebenenfalls Sanktionen daran anzuknüpfen. Auch die Regelung in § 3 NetzDG, die Anbieter eines sozialen Netzwerkes nur zur Entfernung offensichtlich rechtswidriger Inhalte i.S. der in § 1 Abs. 2 NetzDG aufgeführten Straftatbestände verpflichtet, steht einer strengeren Verhaltensregelung eines Anbieters nicht entgegen (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 8.8.2018 – 4 W 577/18 JurisRn. 25).
57 
c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt das in Teil III Ziff. 12 geregelte Verbot der Hassrede nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2, § 305c BGB. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Landgerichts, die Klausel sei weder überraschend noch intransparent.
58 
Soweit die Antragstellerin meint, es fehle an der erforderlichen Transparenz der Regelung, da von dem Verbot der Hassrede nicht nur die strafrechtlich verbotene Formalbeleidigung oder Schmähkritik, sondern auch erlaubte Meinungsäußerungen erfasst seien, die Ausfluss der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG seien, trifft dies nicht zu.
59 
Die Regelung in Teil III Ziff. 12 ist – wie das Landgericht zu Recht ausführt – transparent und in leicht verständlicher Sprache gefasst. Der durchschnittliche Benutzer eines Accounts entnimmt der Regelung, dass er Angriffe, die auf eine der genannten Personengruppen abzielt und dieser pauschal moralische Defizite zuweist, zu unterlassen hat und er im Fall eines Verstoßes mit einer Sanktion rechnen muss. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin, stellt dies auch keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer auf Kosten der Meinungsfreiheit dar. Denn der abstrakt generelle Ausschluss bestimmter Inhalte durch eine solche Regelungen in sozialen Netzwerken ist als Ausübung der von Art. 2, 12, 14 GG geschützten Freiheit der Anbieter zulässig und zwar auch dann, wenn damit Äußerungen zu unterlassen sind, die nach der Rechtsordnung legal geäußert werden können. Der Anbieter ist insoweit Inhaber des „virtuellen“ Hausrechts auf der Plattform, wie dies bereits das Landgericht ausgeführt hat. Der Ausstrahlwirkung der Grundrechte in das Zivilrecht ist – wie oben ausgeführt – hinreichend Rechnung getragen.
60 
4. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Unterlassung der Löschung ihrer Äußerung. Denn der Antragsgegnerin steht infolge des Verstoßes gegen das Verbot der Hassrede iS.d. Teil III Ziff. 12 das vertraglich vereinbarte Recht der Löschung der Äußerung zu.
61 
a) Aus Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen steht der Antragsgegnerin ein Recht auf Löschung der Äußerung zu. Nach Ziff. 3.2.1 darf der Nutzer „das Produkt“ nicht in einer Weise nutzen, die gegen die Nutzungsbedingungen und oder den Gemeinschaftsstandard und sonstige Bedingungen und Richtlinien verstößt, die für die Nutzung der Plattform der Antragsgegnerin gelten. Als Folge heißt es dort: „Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen“.
62 
b) Diese Regelung ist weder überraschend, noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot. Die Regelung stellt die Folge der Löschung auch nicht in das einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin. Mit dem Hinweis „Wir können Inhalte entfernen“ wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, die Löschung steht durch die Verwendung des Wortes „können“ nicht im Belieben der Antragsgegnerin. Die Folge der Berechtigung zur Löschung muss auch nicht unmittelbar in Teil III des Gemeinschaftsstandards geregelt werden. Die Verweisung auf die weiteren, ebenfalls auf der Homepage der Antragsgegnerin abrufbaren, Bestimmungen (hier Gemeinschaftsstandard) in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen hinsichtlich der zu unterlassenden Handlung machen die Klausel nicht intransparent. Denn auch eine Verweisung auf weitere Regelwerke steht, auch wenn die Verweisung dynamisch ist, der Annahme der Transparenz der Regelung nicht entgegen (OLG Dresden, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18, jurisRn. 172). Darüber hinaus wird bereits unter Ziff. 1 (der Beschreibung der Dienste) in den Nutzungsbedingungen auf die Möglichkeit der Löschung von Inhalten hingewiesen.
63 
Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin mit dem Argument gegen den Löschungsanspruch, dieser sei nicht auf rechtswidrige, strafbewehrte Beiträge beschränkt. Auch dieser Umstand stellt keine unangemessene Benachteiligung der Nutzer auf Kosten der Meinungsfreiheit dar. Insoweit kann auf die oberen Ausführungen zu Art. 12 des Gemeinschaftsstandards verwiesen werden. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, entsprechende Äußerungen auf ihrer Plattform zuzulassen, auch wenn diese nicht strafbar sind.
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5. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin darüber hinaus gegen die (zeitlich begrenzte) Sperrung ihres Accounts als weitere Folge ihrer Äußerung.
65 
a) Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Sperrung zwar eine erhebliche Einschränkung darstelle, diese aber angesichts der Sperrung von nur drei Tagen maßvoll sei und sich – anders als eine Unterlassungsverfügung oder ein Strafurteil – als weniger schwerwiegend darstelle. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Ausstrahlwirkung von Art. 5 Abs. 1 GG verkannt habe, lägen nicht vor.
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b) Gegen diese Beurteilung durch das Landgericht wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg mit dem Argument, es fehle an einer Grundrechtsabwägung im Einzelfall. Das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die Antragstellerin den Beitrag auf ihrer eigenen Seite eingestellt habe. Denn dies führe dazu, dass grundsätzlich nur diejenigen Nutzer die Seite angezeigt sähen, die diese auch „abonniert“ hätten, so dass keine Gefahr bestehe, dass sich andere Nutzer durch die Meinungsäußerung gestört fühlen könnten.
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Die Möglichkeit einer Sperrung ergibt sich bereits aus der Einleitung des Gemeinschaftsstandards. Dort heißt es: „Verstöße gegen unsere Gemeinschaftsstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person [auf der Plattform der Antragsgegnerin] ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die Posting-Rechte des Nutzers/Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren.“ Zwar ist nicht ausdrücklich die Beschränkung der „Posting“-Rechte für einen Zeitraum von drei Tage geregelt. Wie sich aus der kurzen zeitlichen Beschränkung ergibt, hat die Antragsgegnerin die Schwere des Verstoßes aber als gering eingeschätzt. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin habe dabei nicht unter Berücksichtigung der Abwägung der Interessen entschieden, geht ins Leere. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht auf Dauer von der Teilnahme ausgeschlossen, sondern ihre „Posting“-Rechte lediglich zeitlich begrenzt eingeschränkt. Wie oben ausgeführt hat das Landgericht dies in seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt (S. 8 d. Beschlusses). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass die Äußerung der Antragsgegnerin nur von solchen Nutzern wahrgenommen werden kann, die sich (angeblich) hieran nicht gestört fühlen, nicht zu einer weiteren Abstufung der Schwere der Äußerung, so dass daran keine Konsequenzen geknüpft werden können. Zum einen stellt eine Sperrung des Accounts für drei Tage bereits eine maßvolle Einschränkung dar, zum anderen bleibt die Antragsgegnerin auch im Fall der begrenzten Wahrnehmung berechtigt, mit einem abgestuften System Konsequenzen daraus zu ziehen, dass ein Nutzer die vertraglich vereinbarten Regelungen zur Meinungsäußerung nicht einhält. Im Hinblick darauf, dass als Sanktion bei einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards Maßnahmen von der Verwarnung über die Einschränkung von „Posting“-Rechten bis zur Deaktivierung des Profils erfolgen können, kann die Einstufung des Verstoßes gegen das Verbot der Hassrede in einen Schweregrad, der die Einschränkung der „Posting“-Rechte für drei Tage als Konsequenz zur Folge hat, weder als unzutreffende Abwägung noch als Verstoß gegen das auch im Zivilrecht bei der Auslegung zu beachtende Verhältnismäßigkeitsprinzip betrachtet werden.
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c) Die zeitlich begrenzte Beschränkung der „Posting“-Rechte verstößt auch nicht gegen §§ 305 ff. BGB. Die Antragsgegnerin hat bereits in der Einleitung aufgezeigt, dass Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards Folgen haben, dass diese von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der Person abhängen. Die Regelung ist transparent und nicht überraschend. Darüber hinaus ist ausdrücklich geregelt, dass „Posting“-Rechte eingeschränkt oder gar das Profil deaktiviert werden können.
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6. Auch ein Verstoß gegen § 138 BGB hat das Landgericht aus den oben genannten Gründen zu Recht verneint.
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7. Nach alledem steht der Antragstellerin der beantragte Verfügungsanspruch nicht zu und bleibt die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der beantragten einstweiligen Verfügung bereits deshalb ohne Erfolg. Auf die Frage, ob der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund vorläge, kommt es nicht an.
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8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

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