1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 02.10.2019 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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| Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 14.01.2020 Bezug genommen. |
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| Ergänzend bemerkt der Senat: |
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| 1. Soweit beanstandet wird, dass die verfahrensgegenständliche Messung mit einem nicht den Vorschriften des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG) entsprechenden Messgerät durchgeführt worden sei, wird der Sache nach ein Verwertungsverbot geltend gemacht, das mit einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen ist (BGHSt 37, 245; StV 2016, 771). Dazu gehört, dass der verteidigte Betroffene der Verwertung in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen hat (BGHSt 38, 215; OLG Karlsruhe - Senat -, Beschluss vom 6.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019 - IV-2 RBs 141/19, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.1.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 676/19, juris). Insoweit wird zwar in der Rechtsbeschwerdebegründung behauptet, dass der Verwertung widersprochen wurde. Dabei bleibt aber offen, ob dies auch in der Hauptverhandlung und vor dem in §§ 71 Abs. 1 OWiG, 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt geschehen ist, weshalb die Rüge bereits unzulässig ist. |
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| Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, weil das verwendete Messgerät den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes genügte. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen war die Eichung des Geräts bis zum 12.2.2019 gültig. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen endete die Eichfrist auch nicht vorzeitig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MessEG), was gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 MessEG der weiteren Verwendung entgegen gestanden hätte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Messgerät - wovon sich das Amtsgericht auf der Grundlage der Aussage des die Messung durchführenden Polizeibeamten rechtsfehlerfrei überzeugt hat - nach einer Instandsetzung am 6.2.2019 bis zur erneuten Eichung am 12.2.2019, und damit auch zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Messung, anstelle der Eichmarke mit einem Instandsetzerkennzeichen versehen war. Zwar bestimmen § 37 Abs. 2 Nr. 2 und 4 MessEG, dass die Eichfrist vorzeitig endet, wenn entweder ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder die Eichmarken unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt werden. Allerdings gilt dies für instand gesetzte Geräte gemäß § 37 Abs. 5 MessEG unter den dort aufgestellten Voraussetzungen nicht. Dazu gehört, dass die Instandsetzung durch ein Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist (§ 37 Abs. 5 Nr. 3 MessEG). Hierzu ist in § 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) geregelt, dass die (für die Eichung) zuständige Behörde Betrieben (Instandsetzer) auf Antrag die Befugnis erteilen darf, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Die Kennzeichnung mit dem Instandsetzerkennzeichen setzt zudem nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MessEV u.a. voraus, dass die weiteren in § 37 Abs. 5 MessEG genannten Voraussetzungen, vor allem auch die Anforderungen an die Messgenauigkeit (§§ 6 Abs. 2, 37 Abs. 5 Nr. 1 MessEG), erfüllt sind. Das Amtsgericht durfte deshalb allein auf der Grundlage der Kennzeichnung des Messgeräts mit einem Instandsetzerkennzeichen davon ausgehen, dass das Gerät den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes entsprach. |
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| 2. Soweit im Rahmen der Aufklärungsrüge vom Betroffenen auch die Verletzung des „Anspruch[s] auf Zurverfügungstellung der Messdaten“ behauptet wird, „die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können“ (RB S. 4), bleibt bereits unklar, auf welche für die Verteidigung relevanten Informationen im Einzelnen sich dieser Vortrag bezieht. Abgesehen davon ist die zur Geltendmachung der - damit der Sache nach behaupteten - unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) erforderliche Verfahrensrüge nicht in einer den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt (dazu KG DAR 2017, 593; Cierniak/Neuhaus DAR 2014, 1, 6 f.). |
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