1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.01.2021, Az. 2 O 231/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
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| | Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus drei Versicherungsverträgen nach erfolgtem Widerspruch in Anspruch. |
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| | Bei allen drei Versicherungsverträgen erfolgte zunächst eine Abtretung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus den Verträgen durch die jeweiligen Versicherungsnehmer an die P. GmbH, welche die Kündigung der Versicherungsverträge erklärte und anschließend eine Abtretung seitens der P. GmbH an die Klägerin, eine gewerbliche Policenaufkäuferin. |
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| | Vertrag Nr. S-...45-01 (im Folgenden: 45): |
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| | Bei dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 45 (vormals Nr. ...) schloss der Versicherungsnehmer Bernhard S. mit Versicherungsbeginn zum 01.06.1996 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag im Wege des sogenannten Policenmodells. Die Beklagte übersandte dem Versicherungsnehmer mit Begleitschreiben vom 21.05.1996 den Versicherungsschein vom 20.05.1996 (Anlage K 1) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, das Merkblatt zur Fondspolice sowie das Datenschutzmerkblatt (Anlage B 19). |
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| | In dem einseitigen Policenbegleitschreiben (Nachdruck Anlage B 6, die Formatierung entspricht der Anlage B 2), bestehend aus drei Absätzen, wird im zweiten Absatz darauf hingewiesen, dass sich die Details der Zusammenarbeit aus den Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, dem Merkblatt zur M.-Fondspolice, dem Datenschutzmerkblatt und gegebenenfalls den Besonderen Bedingungen ergeben. Im dritten und letzten Absatz desselben Schreibens heißt es in Kursivdruck wie folgt: |
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| | „Gemäß § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir auf Ihr Widerspruchsrecht hin: |
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| | Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ihr Widerspruchsrecht endet jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ |
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| | Ein Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde (“Sofern Sie einmal Reklamationen haben, stehen Ihnen zur Verfügung ... Das Bundesaufsichtsamt mit Sitz in Berlin“, AS I, 91) befand sich (nur) im Versicherungsantrag (Anlage B 5) und nicht in den im Begleitschreiben genannten Unterlagen. |
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| | Im August 2017 trat der Versicherungsnehmer „alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ aus dem Versicherungsvertrag an die P. GmbH ab (Anlage K 2). Die P. GmbH kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.09.2017, woraufhin die Beklagte einen Rückkaufswert in Höhe von 25.173,17 EUR und ein Beitragsguthaben in Höhe von 102,26 EUR an die P. GmbH abzüglich Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag auszahlte (Anlage K 3). Mit Erklärung vom 16.03.2018/19.03.2018 trat die P. GmbH sämtliche nach Auszahlung noch bestehenden Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin ab (Anlage K 4). Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 17.12.2018 (Anlage K 5) die Abtretung an, erklärte den Widerspruch und setzte erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 15.01.2019. |
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| | Vertrag Nr. S-...65-01 (im Folgenden: 65): |
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| | Der Vertrag Nr. 65 (vormals Nr. ...) betrifft einen im Jahr 1995 durch den Versicherungsnehmer Michael K. mit der Beklagten im Policenmodell abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 01.05.1995. Die Beklagte übersandte dem Versicherungsnehmer mit Begleitschreiben vom 21.04.1995 den Versicherungsschein, ein Begleitschreiben, die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, das Merkblatt zur Fondspolice, das Datenschutzmerkblatt und die Besonderen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung (Anlage B 20). |
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| | In dem einseitigen Policenbegleitschreiben (Anlage B 2), bestehend aus drei Absätzen, wird im ersten Absatz auf den beiliegenden Versicherungsschein hingewiesen und im zweiten Absatz darauf, dass sich die Details der Zusammenarbeit aus den Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, dem Merkblatt zur M.-Fondspolice, dem Datenschutzmerkblatt und gegebenenfalls den Besonderen Bedingungen ergeben. Im dritten und letzten Absatz desselben Schreibens heißt es in Kursivdruck wie folgt: |
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| | „Gemäß § 5 a des Versicherungsvertragsgesetzes weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin: |
|
| | Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage der oben genannten Unterlagen als abgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ |
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| | Ein Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde (“Sofern Sie einmal Reklamationen haben, stehen Ihnen zur Verfügung ... Das Bundesaufsichtsamt mit Sitz in Berlin“, AS I, 88) befand sich (nur) im Versicherungsantrag (Anlage B 1) und nicht in den im Begleitschreiben genannten Unterlagen. |
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| | Im August 2017 trat der Versicherungsnehmer „alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche“ aus dem Versicherungsvertrag an die P. GmbH ab (Anlage K 11), wobei in der Aufzählung der übertragenen Rechte und Ansprüche auch das Recht auf Widerspruch genannt wird. Die P. GmbH kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.09.2017, woraufhin die Beklagte einen Betrag von 17.873,39 EUR an diese auszahlte (Anlage K 12). Mit Erklärung vom 16.03.2018/19.03.2018 (Anlage K 13) trat die P. GmbH sämtliche nach Auszahlung noch bestehenden Rechte aus dem Vertrag an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 17.12.2018 (Anlage K 5) die Abtretung an, erklärte den Widerspruch und setzte erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 15.01.2019. |
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| | Vertrag Nr. S-...90-01 (im Folgenden: 90): |
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| | Der Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung mit der Versicherungsnummer 90 (vormals Nr. ...) betraf ebenfalls den Versicherungsnehmer Michael K. und wurde mit der Beklagten im Jahr 2001 abgeschlossen. Dieser Vertrag ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. |
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| | Die Klägerin hat vorgetragen, |
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| | ihr stünde nach wirksamem Widerspruch aus abgetretenem Recht ein Auskunftsanspruch bzgl. der Verträge Nr. 45 und Nr. 65 zu, da eine Bezifferung des Zahlungsanspruchs mangels Informationen durch die Beklagte nicht möglich sei. Das Widerspruchsrecht des jeweiligen Versicherungsnehmers, respektive der Klägerin, habe fortbestanden, da aufgrund fehlerhafter Widerspruchsbelehrung die Frist zum Widerspruch nicht begonnen habe. Der Verweis darauf, dass die Widerspruchsfrist mit dem „Erhalt dieser Unterlagen“ beginne, sei nicht ausreichend, da in den in Bezug genommenen Unterlagen kein Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde zu finden sei und das Antragsformular - in welchem dieser Hinweis stehe - gerade nicht in Bezug genommen sei. |
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| | Nachdem die Beklagte bzgl. des Vertrags Nr. 90 im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und die Parteien einen etwaigen Anspruch der Klägerin mit 5.243,53 EUR der Höhe nach unstreitig gestellt haben, hat die Klägerin in erster Instanz zuletzt beantragt: |
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| | 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu den Versicherungsverträgen 45 und 65, folgende Auskunft zu erteilen: |
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| a) Höhe des monatlich investierten Sparanteils; b) Höhe des monatlich kalkulierten und einbehaltenen Betrags für Abschlusskosten, für Verwaltungskosten und für Risikokosten; c) Höhe der an Dritte ausgezahlten Abschlussprovision; d) Höhe der monatlich aus Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten in die Fondsanlage investierten Überschüsse und des hiermit jeweils erzielten Fondsgewinns. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin hinsichtlich des Vertrages 90 einen Betrag von 5.243,53 EUR zu zahlen. |
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| | Die Beklagte hat beantragt, |
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| | Die Beklagte hat vorgetragen, |
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| | die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie ihr Recht zum Widerspruch der Verträge jeweils aus dem Abtretungsvertrag zwischen der P. GmbH und der Klägerin ableite, die P. GmbH allerdings nicht Inhaberin dieses Rechts sei. Die Widersprüche seien jeweils verfristet, da die Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt worden seien. Da die Beklagte darüber in Kenntnis gewesen sei, dass sich die Versicherungsnehmer bereits in Besitz des Antragsformulars befanden und ihnen die Verbraucherinformation übergeben worden war, habe es der Inbezugnahme des Antragsformulars für eine ordnungsgemäße Benennung der Widerspruchsfrist auch in Bezug auf die Information über die Aufsichtsbehörde nicht bedurft. Zudem seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt. |
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| | Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 29.01.2021 hinsichtlich des Vertrags Nr. 90 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 5.243,53 EUR nebst Zinsen verurteilt; hinsichtlich der Verträge Nr. 45 und Nr. 65 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - ausgeführt, die Klägerin sei aktivlegitimiert. Die Abtretung aller „gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche“ durch den jeweiligen Versicherungsnehmer aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen an die P. GmbH habe auch das Widerspruchsrecht und etwaige Ansprüche infolge der Rückabwicklung umfasst. Der Klägerin stünden keine Ansprüche - und damit auch keine Auskunftsansprüche - in Bezug auf die Verträge Nr. 45 und Nr. 65 zu, da die auf diesen Vertrag erbrachten Leistungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. Die Versicherungsnehmer seien bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form über ihr Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden. Soweit die Widerspruchsbelehrung für die Belehrung zu dem Fristbeginn auf den Erhalt der „Unterlagen“ Bezug nehme, sei dies nach dem Inhalt des Policenbegleitschreibens ausreichend. Da die in den übersandten Unterlagen nicht genannte Aufsichtsbehörde den Versicherungsnehmern bereits in dem - zwingend erhaltenen - Antragsformular mitgeteilt worden sei und weitere inhaltliche Fehler der Verbraucherinformationen nicht (mehr) gerügt würden, hätten den Versicherungsnehmern mit Erhalt der in der Widerspruchsbelehrung genannten Unterlagen sämtliche für einen Beginn der Widerspruchsfrist nach § 10a VAG a.F. erforderlichen Verbraucherinformationen vorgelegen. Die Benennung des Antrags als fristauslösende Unterlage in der Belehrung sei entbehrlich gewesen, da der Erhalt sowie das Ausfüllen und Absenden des Antrags zwingende Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Vertrages im Policenmodell sei. |
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| | Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, soweit hinsichtlich der Verträge Nr. 45 und Nr. 65 die Klage abgewiesen wurde. |
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| | die von der Beklagten erteilte Widerspruchsbelehrung habe bei den Verträgen Nr. 45 und Nr. 65 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, da die fristauslösenden Unterlagen fehlerhaft benannt worden seien; es fehle die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die maßgebliche Frage sei nicht, ob die zuständige Aufsichtsbehörde in dem Versicherungsantrag benannt worden sei, sondern ob der Versicherungsnehmer nach dem Lesen der Widerspruchsbelehrung in dem Policenbegleitschreiben erkennen konnte, dass auch die Information über die Aufsichtsbehörde Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist sei. Diese Erkenntnis vermittele die von der Beklagten verwendete Belehrung aber gerade nicht. Eine Widerspruchsbelehrung sei abstrakt zu beurteilen. Es komme nicht darauf an, ob faktisch alle notwendigen Informationen erteilt worden seien. |
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| | Das Urteil des LG Heidelberg vom 29.01.2021, 2 O 231/20, wird teilweise abgeändert und die Beklagte über das Urteil hinaus wie folgt verurteilt: |
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| | 1. zu dem Versicherungsvertrag 65 und dem Versicherungsvertrag 45 jeweils die folgende Auskunft zu erteilen: |
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| a) über die Höhe des monatlich investierten Sparanteils; b) über die Höhe des monatlich kalkulierten und einbehaltenen Betrages für Abschlusskosten, für Verwaltungskosten und für Risikokosten; c) über die Höhe der an Dritte ausgezahlten Abschlussprovision; d) über die Höhe der monatlich aus Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten in die Fondsanlage investierten Überschüsse und des hiermit jeweils erzielten Fondsgewinns. |
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| | 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren nach der Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2019 zu zahlen. |
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| | Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Heidelberg vom 29.01.2021, Az.: 2 O 231/20 wird zurückgewiesen. |
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| | Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. |
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| | Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Ansicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg. |
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| | 1. Das Landgericht hat die von der Klägerin im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bzgl. der Verträge Nr. 45 und Nr. 65 zu Recht verneint. Zwar gilt hinsichtlich des in der ersten Stufe begehrten Auskunftsanspruchs, dass sich ein solcher Anspruch des Versicherungsnehmers dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben kann. Auskunft kann aber im Grundsatz nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (vgl. Senat, Urteil vom 17. Mai 2019 - 12 U 141/17, juris Rn. 97; BGH, Urteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 26). |
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| | 2. Hieran fehlt es, weil die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die Beklagte bzgl. beider in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Verträge nicht vorliegen. Ein Rechtsgrund ergibt sich aus dem zwischen den mit den jeweiligen Versicherungsnehmern und der Beklagten im Policenmodell abgeschlossenen Versicherungsverträgen, weil die Versicherungsnehmer bzw. die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht innerhalb der 14-tägigen Frist des § 5a Abs. 1 VVG in der zwischen dem 29.07.1994 und 31.07.2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) ausgeübt haben. Die Berufung der Klägerin zeigt weder eine Rechtsverletzung auf, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, noch Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. |
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| | 3. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Insoweit kann auf die zutreffende Begründung im Urteil des Landgerichts, der sich der Senat anschließt und die von der Beklagten in der Berufungserwiderung nicht angegriffen wird, Bezug genommen werden. |
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| | 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin begann die Widerspruchsfrist für beide Verträge jeweils nach Erhalt des Versicherungsscheins mit Begleitschreiben vom 21.04.1995 bzw. 21.05.1996, den Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung, dem Merkblatt zur Fondspolice sowie dem Datenschutzmerkblatt und beim Vertrag Nr. 65 auch den Besonderen Bedingungen (Anlagen B 19 und B 20) zu laufen. Nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. |
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| | a) Die jeweilige Widerspruchsbelehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form i.S.d. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., was von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird. Die Anforderungen an eine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung (vgl. Senat, Urteil vom 24.03.2016 - 12 U 141/15, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 388/13, juris Rn. 11) sind gewahrt, weil die jeweilige Belehrung über das Widerspruchsrecht im lediglich aus drei Absätzen bestehenden Policenbegleitschreiben als einziger Textteil in Kursivdruck hervorgehoben ist und damit keine Gefahr besteht, dass die Belehrung übersehen wird (vgl. zu einer vergleichbaren Belehrung Senat, Beschluss vom 15.07.2020 - 12 U 40/20, Anlagen B 15 und K19). |
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| | b) Die jeweilige Widerspruchsbelehrung entspricht auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. |
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| | aa) Der Versicherungsnehmer wurde über den Beginn der Widerspruchsfrist zutreffend belehrt. In der jeweiligen Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass der Versicherungsvertrag „auf Grundlage der oben genannten Unterlagen“ als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen „nach Erhalt dieser Unterlagen“ schriftlich widerspricht. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag „des Erhalts dieser Unterlagen“ folgt. In den kurzen Begleitschreiben vom 21.04.1995 (Anlage B 2) und 21.05.1996 (Anlage B 6) wird im Absatz vor der Widerspruchsbelehrung darauf hingewiesen, dass die Details der Zusammenarbeit durch die „Allgemeinen Bedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung“, dem „Merkblatt zur M.-Fondspolice“, dem „Datenschutzmerkblatt“ und ggf. den Besonderen Bedingungen geregelt werden, „die dem Versicherungsschein beigefügt“ sind. |
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| | bb) Damit sind die Anforderungen des § 5a VVG a.F. erfüllt, der bestimmt, dass der Lauf der Widerspruchsfrist erst beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG vorliegen. Dem Versicherungsnehmer wurde durch die in den Widerspruchsbelehrungen gewählten Formulierungen hinreichend deutlich gemacht, dass mit den „oben genannten Unterlagen“ nur die im Absatz zuvor genannten Unterlagen gemeint sein können, die namentlich den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen umfassen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 15.07.2020 - 12 U 40/20, Anlagen B 15 und K19). Durch die kurze und übersichtliche Gestaltung der Anschreiben, in denen neben der Belehrung über das Widerspruchsrecht dem Versicherungsnehmer nur für den Abschluss der Versicherung gedankt wird und die übersandten Unterlagen benannt werden, konnten für den Versicherungsnehmer keine Zweifel bestehen, welche Unterlagen gemeint sind. Insbesondere musste er nicht nach einer bestimmten Textstelle außerhalb der Widerspruchsbelehrung suchen, sondern die Information zu den relevanten Unterlagen war für ihn mühelos aus dem jeweiligen Anschreiben ersichtlich. |
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| | c) Dem Beginn des Laufs der Widerspruchsfrist steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, dass die dem Versicherungsnehmer erteilten Verbraucherinformationen unvollständig waren, weil nur im Antragsformular mit dem ohnehin ungenauen Text “Sofern Sie einmal Reklamationen haben, stehen Ihnen zur Verfügung ... Das Bundesaufsichtsamt mit Sitz in Berlin“ (AS I, 88, 91) und nicht in den mit dem jeweiligen Begleitschreiben übersandten Unterlagen über die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wurde. |
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| | aa) Allerdings gilt im Grundsatz, dass schon die Nichterfüllung einzelner Informationspflichten dazu führt, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zum Widerspruch berechtigt bleibt (Senat, Urteil vom 28. Juni 2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 70; BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 15). |
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| | bb) Zwar muss nach Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 h) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. in der Verbraucherinformation die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde genannt werden, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann. Diese Regelung beruht auf der Umsetzung der Dritte Richtlinie Lebensversicherung 92/96/EWG, die in Anhang II, A. a.15 Informationen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, der Versicherten oder der Begünstigten des Vertrags, ggf. einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle, vorsieht (vgl. BT-Drucks. 12/6959, S. 99). |
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| | cc) Der Zugang der Verbraucherinformationen im Sinne von § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in Verbindung mit § 10a VAG a.F. und der Anlage D zum VAG a.F. ist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. neben dem Zugang des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. soll sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer während der 14-tägigen Widerspruchsfrist eine informierte Entscheidung über den Widerspruch treffen kann. |
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| | Wie der Bundesgerichtshof bereits zur Abgrenzung zwischen Policenmodell und Antragsmodell entschieden hat, kommt es dann zur Anwendung des Antragsmodells trotz unvollständiger Verbraucherinformation, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente (BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 - IV ZR 68/17, juris Rn. 15 f.). Daraus lässt sich schließen, dass in einem solchen Fall auch bei einem ohnehin im Policenmodell abgeschlossenen Vertrag die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. in Gang gesetzt wurde, selbst wenn die Verbraucherinformation nicht vollständig war. |
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| | dd) Ein solcher Ausnahmefall, bei dem eine nach Abschnitt I der Anlage D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente, liegt bei der fehlenden Angabe der Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Hierbei handelt es sich um eine rein informative, die Konditionen des Versicherungsvertrags nicht betreffende Angabe. Das Fehlen von solchen Angaben, die der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des Widerspruchsrechts nicht dienlich sind, sondern ausschließlich der Erleichterung der späteren Vertragsabwicklung dienen, begründen keine, den „ewigen" Widerspruch auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist rechtfertigende Unvollständigkeit der Verbraucherinformation (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 34; Senat, Beschluss vom 17.12.2020 - 12 U 300/20, nicht veröffentlicht). |
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| | ee) Die fehlende Relevanz der Nennung der Adresse der Aufsichtsbehörde folgt dabei auch aus der Formulierung in Anlage D, Abschnitt I Nr. 1 h) zu § 10a Abs. 1 VAG a.F., wonach es um die Aufsichtsbehörde geht, an die sich „der Versicherungsnehmer“ bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann. Daraus lässt sich ebenso wie aus der zugrundeliegenden Richtlinienvorschrift schließen, dass es um Beschwerden geht, die erst nach Vertragsschluss relevant werden. Für eine solche Beschwerdemöglichkeit besteht aber vor dem Abschluss des Vertrags bzw. zu dem Zeitpunkt, an dem sich der Betreffende innerhalb der Widerspruchsfrist klar werden muss, ob er von seinem Vertragslösungsrecht Gebrauch macht, noch kein berechtigtes Informationsbedürfnis. |
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| | ff) Unabhängig davon, dass der Senat die Widerspruchsbelehrung als ordnungsgemäß erachtet, wird diese Auffassung auch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bezug bestätigt, wonach eine spätere Vertragslösung durch den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig wäre, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79). Es handelt sich bei der Anschrift der Aufsichtsbehörde um keine wesentliche Information, deren Fehlen geeignet ist, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten. |
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| | gg) Schließlich wäre die Berufung auf diese nur formale Rechtsposition seitens des Versicherungsnehmers bzw. der Klägerin auch rechtsmissbräuchlich, weil die vollständige und zutreffende Information über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift in den gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen einen Interessenten schon ihrer Art nach keinen Anlass hätte geben können, vom Vertragsschluss abzusehen, weil es sich um eine für ihn ausschließlich vorteilhafte Information handelt (vgl. zur Information über einen Sicherungsfonds BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - IV ZR 32/20, juris Rn. 18). |
|
| | Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 KV GKG). |
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