Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 UF 88/24
Orientierungssatz
Der Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter steht die Stellung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren entgegen. Das Jugendamt nimmt am Verfahren weisungsfrei teil. Könnte das Tätigwerden des Jugendamts im gerichtlichen Verfahren zur einer Kostenlast des Jugendamts bezüglich der außergerichtlichen Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter führen, bestünde die Gefahr, dass das Jugendamt von Verfahrenshandlungen im Kindesinteresse absieht, um ein etwaiges Kostenrisiko zu vermeiden. Dies wäre mit der Weisungsfreiheit des Jugendamts nicht in Einklang zu bringen (Anschluss OLG Celle, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 10 UF 69/12).(Rn.7)
Tenor
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- 1. Nach Rücknahme der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.03.2024, Az. 1 F 29/24, wird von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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2. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 € festgesetzt.
Gründe
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Nachdem der Amtsvormund seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 20.03.2024, Az. 1 F 29/24, mit Schreiben vom 08.07.2024 zurückgenommen hat, bedarf es keiner Sachentscheidung mehr (vgl. Obermann in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 50. Edition, § 67 Rdnr. 23).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Es ist jedoch zu prüfen, ob aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine anderweitige Kostenregelung zu treffen ist (vgl. Weber in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG, 50. Edition, § 84 Rdnr. 5).
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Es ents
pricht der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Darüber hinaus ist die Auferlegung etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beteiligten zu Lasten des beschwerdeführenden Jugendamts nicht veranlasst.
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Im Rahmen der Ermessensprüfung nach §§ 84, 81 FamFG ist zu berücksichtigen, dass das Jugendamt aufgrund der bestehenden Amtsvormundschaft als dem Kindeswohl verpflichteter Sachwalter im öffentlichen Interesse tätig ist (BGH, Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 251/16 -, Rn. 22, FamRZ 2017, 50). Weiterhin sind die Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen (BGH,a.a.O., Rdnr. 27). Diese betreffen zwar unmittelbar nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestands. Gleichsam sind sie bei der Ermessensentscheidung zu beachten (BGH, a.a.O., Rdnr. 27).
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Der Amtsvormund genießt hier Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 2 FamGKG i.V.m. § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X, da das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren im engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Jugendhilfeträgers steht (vgl. BGH a.a.O, Rn. 32; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 19). Damit entspricht es der Billigkeit, von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
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Darüber hinaus ist - abweichend von dem der Sollbestimmung nach § 84 FamFG zu entnehmenden Grundsatz - die Auferlegung etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beteiligten zu Lasten des beschwerdeführenden Jugendamts nicht veranlasst.
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Der Auferlegung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter steht die Stellung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren entgegen. Das Jugendamt nimmt am familiengerichtlichen Verfahren betreffend Kindschaftssachen gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 6, 50 SBG VIII weisungsfrei teil (vgl. Eschelbach in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Hrsg: Rolfs (geschf.)/Jox/Wellenhofer, Stand: 01.06.2023, SGB VIII § 50 Rdnr. 16). Könnte das Tätigwerden des Jugendamts im gerichtlichen Verfahren zur einer Kostenlast des Jugendamts bezüglich der außergerichtlichen Aufwendungen anderer Verfahrensbeteiligter führen, bestünde die Gefahr, dass das Jugendamt von Verfahrenshandlungen im Kindesinteresse absieht, um ein etwaiges Kostenrisiko zu vermeiden. Dies wäre mit der Weisungsfreiheit des Jugendamts nicht in Einklang zu bringen (OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012 - 10 UF 69/12-, Rdnr. 21, FamRZ 2012, 1896).
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Auch die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung führt zu keinem anderen Ergebnis. Da der Kindesvater, wie im Verfahren vor dem Amtsgericht Pforzheim geschehen, die Möglichkeit hat, Verfahrenskostenhilfe zu erlangen, besteht auch kein hinreichender Anlass, ihn von den außergerichtlichen Kosten freizustellen (OLG Celle, a.a.O., Rdnr. 22).
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Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 45 FamGKG (Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 4. Auflage 2023, § 45 Rn. 8).
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.
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Referenzen
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 UF 69/12 2x
- 1 F 29/24 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 4x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 251/16 1x
- FamRZ 2017, 50 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 2 Kostenfreiheit 1x
- § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 6, 50 SBG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2012, 1896 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamGKG § 45 Bestimmte Kindschaftssachen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x