Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 16 UF 150/25
Orientierungssatz
1. Die Regelung in § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung, die Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG definiert, gilt auch für die Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG.
2. Auch vor einem Ehezeitende vom 30. Juni 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Entgeltpunkte (Ost) ist § 120f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung anzuwenden. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Juni 2025 - 7 UF 12/25, Rn. 19 ff., juris) annimmt, die Gleichartigkeit der Anrechte in Entgeltpunkten (Ost) mit den regeldynamischen Anrechten sei bereits vor dem 1. Juli 2024 entstanden, folgt der Senat dem nicht.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der DRV Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.07.2025, Az. 6 F 26/24, unter Ziffer 2 um den folgenden Absatz ergänzt:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) in Entgeltpunkten (Ost) findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.620 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund.
- 2
Die Beteiligten haben am … geheiratet. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 24.02.2024 zugestellt. Beide Ehegatten haben innerhalb der gesetzlichen Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, darüber hinaus zusätzlich noch jeweils ein Anrecht in einer privaten (Antragstellerin) bzw. betrieblichen (Antragsgegner) Altersversorgung.
- 3
Im erstinstanzlichen Verfahren hat die DRV Bund über das Anrecht der Antragstellerin am 14.05.2024 Auskunft erteilt. Danach besteht in der allgemeinen Rentenversicherung ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,4392 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 9,2196 Entgeltpunkten, ferner in der allgemeinen Rentenversicherung - Entgeltpunkte (Ost) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0183 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 0,0092 Entgeltpunkten (Ost).
- 4
Mit Verbundbeschluss vom 30.07.2025 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2). Hinsichtlich der Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der DRV Bund hat es wie folgt entschieden:
- 5
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DRV Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,2196 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der DRV B.-W., bezogen auf den 31. 01. 2024, übertragen.
- 6
Das in Entgeltpunkten (Ost) bestehende Anrecht findet keine Erwähnung. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird auf den Beschluss vom 30.07.2025 Bezug genommen.
- 7
Der Beschluss wurde der DRV Bund am 07.08.2025 zugestellt.
- 8
Mit am 11.08.2025 beim Amtsgericht über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat die DRV Bund Beschwerde eingelegt.
- 9
Zur Begründung trägt sie vor, das Amtsgericht habe das bei ihr bestehende Anrecht der Antragsgegnerin in Entgeltpunkten (Ost) übersehen und fehlerhaft in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
- 10
Der Senat hat auf die beabsichtigte Entscheidung im schriftlichen Verfahren hingewiesen und diese erläutert; hiergegen sind von den Beteiligten keine Einwände erhoben worden.
II.
- 11
Die Beschwerde der DRV Bund ist zulässig und begründet.
- 12
1. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde der DRV Bund ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Beschwerde des Versorgungsträgers ausschließlich das bei diesem bestehende Anrecht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2016 – XII ZB 629/13 –, FamRZ 2016, 794 Rn. 7 und vom 23.09.2020 – XII ZB 250/20 –, FamRZ 2021, 211 Rn. 10 f.).
- 13
2. Die Beschwerde ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung der Entscheidung.
- 14
a) Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
- 15
Der Ausgleich hat - entsprechend der Auskunft der DRV Bund vom 14.05.2024 - nicht nur hinsichtlich der regeldynamischen Anrechte der Antragstellerin bei der DRV Bund zu erfolgen, sondern es ist auch über das auszugleichende Anrecht in Entgeltpunkten (Ost) zu entscheiden.
- 16
Durch die Angleichung der Lebensverhältnisse und die erfolgte vollständige Angleichung der Rentenanwartschaften Ost und West ist die Notwendigkeit des getrennten Ausgleichs von Ost- und Westanrechten erst nach dem 01.07.2024 weggefallen; § 120 f SGB VI wurde zu diesem Zeitpunkt entsprechend geändert. Da vorliegend die Ehezeit vor dem 01.07.2024 (also vor der abgeschlossenen Rentenangleichung) endete, müssen die ursprünglich entstandenen Ost- und West-Anrechte weiterhin separat ausgeglichen werden (vgl. Bachmann/Borth FamRZ 2024, 1341 f.).
- 17
b) Allerdings kann vorliegend nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich des Anrechts in Entgeltpunkten Ost entfallen, weil dieses wirtschaftlich bedeutungslos ist.
- 18
aa) Das Anrecht der Antragsgegnerin in Entgeltpunkten (Ost) stellt ein einzelnes Anrecht dar, das nicht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG mit anderen Anrechten der Ehegatten gleichartig ist und daher der Regelung des § 18 Abs. 2 VersAusglG unterfällt.
- 19
Gleichartig sind Anrechte, wenn sie sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, wobei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen wertbildenden Faktoren, z. B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung oder Nichtanpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen, Insolvenzschutz und Teilkapitalisierungsrecht, ausreicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2025 – 20 UF 66/24 –, Rn. 41, juris; MüKoBGB/Recknagel, 10. Auflage 2025, § 18 VersAusglG Rn. 11). Bezüglich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung traf § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.06.2024 gültigen Fassung eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) nicht gleichartig im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG sind. Diese gesetzliche Regelung steht nicht unter Einschränkungen, wenn auch die Ursache hierfür die zunächst noch vorhandene abweichende Dynamik der Ost- und West-Anrechte war (vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10 –, Rn. 21, juris).
- 20
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2025 – 7 UF 12/25 –, Rn. 19 ff., juris; ebenso wohl OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.07.2025 – 2 UF 54/25 –, BeckRS 2025, 17190 Rn. 9) annimmt, die Gleichartigkeit der Anrechte in Entgeltpunkten (Ost) mit den regeldynamischen Anrechten sei bereits vor dem 01.07.2024 entstanden, weil nunmehr die Dynamik auch der Ost-Anrechte angeglichen sei, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr ist auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 120 f Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.06.2024 gültigen Fassung abzustellen, die einer eigenständigen Beurteilung der Gleichartigkeit der Anrechte durch die Gerichte vorgeht. Diese Regelung, die „Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG“ definiert, gilt auch für die Gleichartigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG (BGH, Beschluss vom 30.11.2011 – XII ZB 344/10 –, Rn. 22, juris). Da vorliegend das Ehezeitende vor dem 30.06.2024 liegt, muss hier weiterhin die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des § 120 f SGB VI berücksichtigt werden. Hiervon wird unstreitig ausgegangen, soweit es um den gesonderten Ausgleich der Ost- und West-Anrechte geht (s.o.; so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2025 – 7 UF 12/25 –, Rn. 21, juris). Aus Sicht des Senats kann für die Frage der Gleichartigkeit der Anrechte nichts anderes gelten.
- 21
bb) Das Anrecht der Antragsgegnerin in Entgeltpunkten ist wirtschaftlich bedeutungslos. Die im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnete Ermessensentscheidung führt in diesem Fall dazu, das Anrecht nicht auszugleichen.
- 22
Zwar führt bei Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel der Vorrang des Halbteilungsgrundsatzes dazu, dass auch geringwertige Anrechte, deren Ausgleichswert unterhalb der in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Grenze liegt, auszugleichen sind. Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG, sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind. Das gilt für den Ausgleich geringer Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenso wie für die wechselseitige Teilung gleichartiger Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist (BGH, Beschluss vom 28.09.2016 – XII ZB 325/16 –, Rn. 12, juris).
- 23
Hier liegt der Ausgleichswert des betroffenen Anrechts bei 0,0092 Entgeltpunkten (Ost) - korrespondierender Kapitalwert 76,54 €. Dies entspricht nach derzeitigem Rentenwert einem Rentenbetrag von monatlich 0,35 €. Es liegt auf der Hand, dass das Absehen vom Ausgleich eines derart bedeutungslosen Werts keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes bedeutet, die eine Durchführung der Teilung zwingend geböte. Vielmehr stünde die Durchführung eines solchen Wertausgleichs offensichtlich völlig außer Verhältnis zu dem bei dem Versorgungsträger zulasten der Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.09.2016 – XII ZB 325/16 –, Rn. 14, juris und vom 12.10.2016 – XII ZB 372/16 –, Rn. 18, juris).
III.
- 24
1. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem der Sachverhalt aufgeklärt ist, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und eine Vereinbarung nicht zu erwarten ist.
- 25
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 3 FamFG.
- 26
Es besteht keine Veranlassung, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die vorläufige Berechnung des Versorgungsausgleichs war den Ehegatten vorab übersandt worden. Einwände hiergegen haben sie nicht erhoben.
- 27
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten rechtfertigen die vorliegenden Umstände keine Abweichung von dem in den §§ 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG normierten Grundsatz, wonach die Beteiligten für ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst aufzukommen haben.
- 28
3. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG. Die Entscheidung des Senats weicht von den genannten Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Zweibrücken ab.
- 29
4. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.
- 30
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt für jedes Anrecht 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Eheleute (§§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG) und beläuft sich auf 1.620 €. Das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Eheleute beträgt 16.200 € (= (2.300 + 3.100) x 3). Es ist ein Anrecht betroffen.
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