Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 U 45/25

Orientierungssatz

1. Widersprüchliche und objektiv nicht nachvollziehbare Angaben des Veräußerers zu Zulassung, Vorbesitz und Wohnsitz begründen für den Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs eine gesteigerte Pflicht zur Klärung der Herkunft des Fahrzeugs.(Rn.32) (Rn.34) (Rn.44)

2. Ignoriert der Käufer trotz solcher Verdachtsmomente offenkundige Ungereimtheiten und setzt die Kaufverhandlungen fort, handelt er grob fahrlässig und kann sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen.(Rn.30) (Rn.40) (Rn.47)

3. Eine polizeiliche Einschätzung zur angeblichen Gutgläubigkeit des Erwerbers ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumserwerbs ohne Bedeutung.(Rn.49)

4. Ein Beweisangebot ist zurückzuweisen, wenn die unterstellte Richtigkeit der Parteidarstellung für die Entscheidung nicht erheblich ist.(Rn.54)

Verfahrensgang

vorgehend LG Mannheim, 6. März 2025, 10 O 6/25

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. März 2025, 10 O 6/25, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass — nachdem die Klage mittlerweile hinsichtlich der Fahrzeugschlüssel teilweise zurückgenommen worden ist — der Tenor Nr. 1 der vorbezeichneten Entscheidung wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, das Kfz XXXX, mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXXX und dem deutschen amtlichen Kennzeichen XXXX, gegebenenfalls auch ohne oder anderem Kennzeichen, sowie den dazugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) und den passenden Fahrzeugschlüssel an die Klägerin herauszugeben.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III.

Das angefochtene Urteil und die gegenständliche Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der titulierten Herausgabeverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die in Spanien eine Autovermietung betreibt, hat den in X. geschäftsansässigen Beklagten, der sich als Gebrauchtwagenhändler betätigt, vornehmlich auf Herausgabe des im Urteilstenor näher bezeichneten Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen, nachdem sie zuvor bei einer spanischen Polizeibehörde Strafanzeige wegen Unterschlagung dieses Wagens gestellt und in der Folgezeit gleichfalls vor dem Landgericht Mannheim (10 O 129/24) eine auf Sequestration gerichtete, anschließend auch bestätigte Herausgabeverfügung gegen den Beklagten erwirkt hatte. Im ersten Rechtszug hat sie ferner die Herausgabe der Fahrzeugpapiere und der passenden Fahrzeugschlüssel verlangt; außerdem hat sie ein Feststellungsverlangen geltend gemacht.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen, mit welcher die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen wurde, während dem Herausgabebegehren ohne Einschränkung entsprochen wurde.

3

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin eine vollständige Abweisung der Klage. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

4

Trotz ordnungsgemäßen Beweisangebots sei seine Ehefrau nicht als Zeugin vernommen worden, obwohl es für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Frage ankomme, ob ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugkauf vom 03.10.2024 eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzuwerfen sei. Die Aussage der benannten Zeugin hätte somit wesentliche Aufschlüsse zum Ablauf des Erwerbsvorgangs und zu seiner subjektiven Erkenntnismöglichkeit geben können. Unabhängig davon, dass das Landgericht seinen im Rahmen der Anhörung als Partei getätigten Ausführungen ohnehin Glauben geschenkt und die Entscheidung auf diese gestützt habe, hätte die Vernehmung der vorgenannten Zeugin eine eigenständige und nicht ersetzbare Erkenntnisquelle darstellen können. Die unterbliebene Vernehmung stelle daher eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dar.

5

Besonders gravierend falle ins Gewicht, dass sich bereits die Darstellung des Tatbestandes – und damit der objektiv festzustellende Sachverhalt – in auffälligem Maße an den Parteivortrag der Berufungsbeklagten angelehnt habe, ohne diesen kritisch zu hinterfragen. Eine solche Vorgehensweise verstoße gegen § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO und habe zur Folge, dass der Eindruck einer unvoreingenommenen Würdigung nicht mehr gewährleistet erscheine. Die Verletzung des Gebots der prozessualen Waffengleichheit sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK sei darin ebenso angelegt wie ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

6

Die Entscheidungsfindung des Landgerichts habe für die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB einen zu niedrigen Prüfungsmaßstab angelegt und damit die grundlegenden sachenrechtlichen Wertungen, die dem gutgläubigen Erwerb zugrunde lägen, verkannt. Insbesondere sei in dem angefochtenen Urteil verkannt worden, dass ihm als Gebrauchtwagenhändler zwar eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegen könne, dies jedoch nicht zu einer Übersteigerung des Sorgfaltsmaßstabs in Richtung einer quasi polizeilichen Ermittlungsobliegenheit führen dürfe.

7

Die pauschale Annahme des Landgerichts, er – der Berufungskläger – hätte wegen etwaiger Adressdifferenzen zwischen Ausweisdokument und Zulassungsbescheinigung misstrauisch werden müssen, verkenne die Lebenswirklichkeit bei Privatkäufen im Kraftfahrzeughandel. Die vom Landgericht betonte geographische Entfernung (X – Y) sei bei mobilen Gütern wie Kraftfahrzeugen ohne Relevanz, zumal Verkaufsverhandlungen häufig bewusst außerhalb des Wohnortes stattfänden. Es sei unbillig, den Sorgfaltsmaßstab auf den eines "Übermenschen" zu heben.

8

Auch die in der Urteilsbegründung thematisierte sprachliche Unklarheit in Bezug darauf, ob die Verkäuferseite nun ein Haus kaufte oder baute, sei völlig belanglos. Sie entspreche vielmehr der Ausdrucksweise auch von Rechtslaien, die des Deutschen mächtig seien, zumal ein Grundstücks- oder Wohnungskauf regelmäßig mit einem Haus- oder Wohnungsbau einhergehe.

9

Die Annahme des Landgerichts, dass sich aus den unterschiedlichen Adressen im Ausweisdokument und in den Fahrzeugpapieren sowie aus dem leicht unter dem Marktwert liegenden Kaufpreis verdachtsbegründende Ungereimtheiten ergeben hätten, sei ebenfalls nicht tragfähig. Die Verkäuferseite habe diese Diskrepanzen nachvollziehbar mit einem kürzlich erfolgten Umzug begründet – ein Umstand, der im Rahmen der Gesamtsituation, insbesondere in Verbindung mit der offengelegten Finanzierung eines Hausbaus, schlüssig und lebensnah erscheine.

10

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zum fehlenden Zweitschlüssel seien gleichfalls nicht tragfähig. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass er die Situation aktiv überprüft habe. Er habe sich von der Verkäuferin erklären lassen, dass der Schlüssel versehentlich vom Ehemann mitgenommen worden sei und habe mit diesem sogar – trotz Sprachbarrieren – ein Videotelefonat geführt, in dem dieser einen Schlüssel vorgezeigt habe. Dass er kein Spanisch spreche, mindere nicht die Authentizität der Handlung: Die Verkäuferin habe sinngemäß übersetzt und die bildliche Darstellung des Schlüssels habe dem entsprochen, was in der konkreten Situation realistischerweise möglich gewesen sei. Erst nach der Übergabe des Fahrzeuges, also zu einem Zeitpunkt, als der gutgläubige Erwerb bereits abgeschlossen gewesen sei, habe er erkennen müssen, dass "der Veräußerer" diesem Versprechen nicht nachgekommen sei.

11

Auch die Abweichung von Adressangaben in verschiedenen Dokumenten sowie die kurzfristige Zulassung des Fahrzeugs würden für sich betrachtet keine verdachtsbegründenden Tatsachen darstellen. Vielmehr ergebe sich aus seinem Vortrag ein in sich schlüssiges Gesamtbild: eine Familie in einer Umbruchsituation – Umzug, Hausbau, Fahrzeugverkauf zur Finanzierung –, die infolgedessen unterschiedliche Wohnsitze, Dokumente und Kommunikationskanäle aufgewiesen habe.

12

Die Tatsache, dass er diese Umstände überhaupt habe rekonstruieren können, belege im Übrigen, dass er dem Geschäft nicht sorglos, sondern mit der gebotenen Aufmerksamkeit begegnet sei.

13

Ein Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs komme nur in Betracht, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer abhandengekommen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die im Fahrzeug verbaute GPS-Ortung und Abschaltvorrichtung begründe weder eine fortbestehende Sachherrschaft noch eine Besitzausübung im Sinne des § 854 BGB.

14

Die Polizei habe ausweislich der Anlage B 1 ausdrücklich festgestellt, dass "von einem gutgläubigen Erwerb auszugehen" sei. Zwar sei das Landgericht an die Beurteilung der Polizei nicht gebunden gewesen, jedoch sei dies ein wesentliches Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung, das nicht vollständig übergangen werden dürfe. Es sei ein Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn ein solches neutrales Behördenvotum vollständig ignoriert werde, obwohl es die Glaubhaftigkeit des Erwerbsgeschehens stütze.

15

Der Beklagte beantragt:

1.

16

Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.03.2025, Az. 10 O 6/25, wird aufgehoben.

2.

17

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

18

Die Klägerin hat beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.

21

Nachdem der Senat durch Beschluss vom 15.08.2025, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Parteien darauf hingewiesen hatte, dass sich die Erfolgsaussichten der ansonsten offenkundig unbegründeten Berufung darin erschöpfen würden, dass der Beklagte – dem von der Verkäuferin des als unterschlagen gemeldeten Wagens nur ein einziger Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden war – vom Landgericht partiell zu Unrecht dazu verurteilt worden sei, (auch) "die passenden" Fahrzeugschlüssel herauszugeben, während unstreitig feststehe, dass die Klägerin im Besitz des Zweitschlüssels verblieben sei, nahm jene die Klage mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2025 teilweise zurück. Der Beklagte erteilte die Einwilligung zu der teilweisen Klagerücknahme.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

23

Die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Mannheim – XXX Js XXXX – und des Landgerichts Mannheim – 10 O 129/24 – (im Weiteren nur: "die Beiakte") waren Gegenstand der Erörterung.

II.

24

Der zulässigen Berufung bleibt in der Sache jeglicher Erfolg versagt, nachdem die Klägerin ihren auf die Herausgabe des weiteren Fahrzeugschlüssels zielenden Klageantrag gemäß § 269 Abs. 1 ZPO mit Einwilligung des Beklagten in wirksamer Weise zurückgenommen hat. Nur in diesem geringfügigen Umfang hätte – wäre die vorbezeichnete partielle Klagerücknahme unterblieben – eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung vorgenommen werden müssen, während das angefochtene Urteil ansonsten ohne Einschränkung aufrechtzuerhalten war.

25

Gestützt auf in jeder Hinsicht tragfähige Erwägungen hat das Landgericht der Leistungsklage insoweit zu Recht entsprochen, denn diese ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des im Tenor näher bezeichneten Wagens (im Weiteren nur: "das Fahrzeug"), der Fahrzeugpapiere und des in den Besitz des Beklagten gelangten Fahrzeugschlüssels zu.

1.

26

Dass das Fahrzeug ursprünglich im Eigentum der Klägerin stand, ist unstreitig; der Beklagte hat sich allein damit verteidigt, (erst) aufgrund des Kaufvertrages vom 03.10.2024 gegen Zahlung von 17.500,00 EUR gutgläubig das Eigentum an dem Wagen erlangt zu haben.

2.

27

Der Senat kann in Übereinstimmung mit dem Landgericht offenlassen, ob ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB bereits vom Ansatz her ausscheidet, weil die technischen Vorrichtungen, die an dem Fahrzeug angebracht sind und welche der Klägerin ohne fremde Hilfe dauerhaft eine metergenaue GPS-Ortung desselben ermöglichen, ggf. eine dauerhafte Sicherung verkörpern, die schon einer Begleitung vergleichbar erscheinen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 – V ZR 8/19 –, juris Rn. 13), mit der Folge, dass womöglich von einer bloßen Besitzlockerung und damit von einem Abhandenkommen des Fahrzeuges nach Maßgabe des § 935 Abs. 1 BGB auszugehen wäre.

3.

28

Auch wenn man stattdessen von einem freiwilligen Besitzverlust der Klägerin ausginge, womit ein Abhandenkommen des Wagens ausscheiden würde, steht außer Frage, dass die Klägerin weiterhin Eigentümerin des Fahrzeuges geblieben ist. Von der dinglich nichtberechtigten Verkäuferin des Wagens konnte der Beklagte nämlich deshalb kein Eigentum erwerben, weil er nicht in gutem Glauben war (§ 932 Abs. 2 BGB).

29

Zwar lässt sich (allein) auf der Grundlage seiner vom Landgericht als richtig unterstellten bzw. gar für glaubhaft befundenen Einlassung, die er anlässlich seiner informatorischen Anhörung als Verfügungsbeklagter in dem erwähnten Verfahren vor dem LG Mannheim, 10 O 129/24 (nachfolgend nur: "das Parallelverfahren"), getätigt hatte, nicht belegen, dass der Beklagte positive Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug der Verkäuferin nicht gehörte. Ferner kann dahinstehen, ob der Beklagte mit einer solchen Möglichkeit rechnete und sie zumindest billigend in Kauf nahm. Schließlich braucht – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen zivilrechtlichen Verfahrens – mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darüber befunden zu werden, ob die Einschätzung des Landgerichts, die Darstellung des Beklagten sei glaubhaft, als solche geteilt werden kann, oder ob – was im Hinblick auf die nachstehend erörterten Ungereimtheiten ernsthaft in Betracht kommt – dessen Einlassung lediglich als eine Aneinanderreihung nachträglich ersonnener Schutzbehauptungen anzusehen ist.

30

Nach Vornahme einer Gesamtwürdigung der hier vorliegenden Besonderheiten, welche sich bereits aus der eigenen Darstellung des Beklagten anlässlich seiner am 19.12.2024 erfolgten informatorischen Anhörung in dem Parallelverfahren ergeben, steht nämlich – sollte nicht doch ein von Vorsatz getragenes Verhalten anzunehmen sein – zumindest außer Frage, dass jenem die fehlende Eigentümerstellung der Verkäuferin allein infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, wobei das Landgericht auch von einem zutreffenden rechtlichem Maßstab ausgegangen ist. Trotz zum Teil offenkundiger Widersprüche, Ungereimtheiten und erheblicher Verdachtsmomente verschloss der Beklagte nämlich bewusst die Augen vor der sich – selbst einem geschäftlich Unerfahrenen – geradezu aufdrängenden Möglichkeit, dass das Fahrzeug nicht der Verkäuferin gehören würde. Das in hohem Maße leichtfertige, für einen branchenerfahrenen Gewerbetreibenden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbare Verhalten des Beklagten zeigt sich in den vom Landgericht ausführlich dargestellten und zutreffend gewürdigten Auffälligkeiten, die im Zusammenhang sowie bei Abschluss des von ihm geschilderten Geschäfts mit der Verkäuferin des Fahrzeuges zum Vorschein traten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die in jeder Hinsicht tragfähige Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe verfangen nicht.

31

Ergänzend anzumerken bleibt insoweit lediglich:

a.

32

Soweit der Rechtsmittelführer meint, allein die Tatsache, dass er die einzelnen, in der angefochtenen Entscheidung erörterten Umstände zum Ablauf des vollzogenen Fahrzeugkaufs ausweislich der Angaben bei seiner informatorischen Anhörung überhaupt habe rekonstruieren können, belege, dass er dem Geschäft nicht sorglos, sondern mit der gebotenen Aufmerksamkeit begegnet sei, kann dieser Schlussfolgerung nicht beigepflichtet werden.

33

Zwar ist der Berufung noch zuzugeben, dass dem über besondere Sachkunde verfügenden Beklagten einige verdächtige bzw. auffällige Einzelheiten nicht entgangen waren. Ferner ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beklagte anfänglich immerhin selbst noch berechtigterweise Veranlassung gesehen hat, sich insoweit teilweise durch entsprechende Rückfragen zu vergewissern. Jedoch blendet die Berufung dabei völlig aus, dass die von der Verkäuferin hierauf gegebenen Antworten bereits für sich genommen auf der Grundlage der vom Beklagten (schon vor der jeweiligen Fragestellung) gewonnenen Erkenntnisse ein solches Ausmaß an – sprachbedingt nicht erklärbaren – Widersprüchen, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten zum Vorschein treten ließen, dass jedem geschäftsfähigen Kaufinteressenten wenigstens durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden Angaben aufgekommen wären, weshalb er sich auf ein solches Geschäft in Anbetracht der Rahmenumstände nicht eingelassen, sondern im Zuge der Verhandlungen davon Abstand genommen hätte.

aa.

34

Das zeigt sich besonders anschaulich daran, dass dem Beklagten ausweislich seiner nachstehend wiedergegebenen Einlassung sehr wohl aufgefallen war, dass das Fahrzeug nur einen Tag vor dem am 03.10.2024 vollzogenen Kauf – und zwar in dem vom Verkaufsort ca. 185 km entfernten X – zugelassen worden war, wobei er diesen gleichermaßen außergewöhnlichen wie verdächtigen Umstand auch zum Anlass nahm, zunächst noch nachzufragen (Beiakte, AS I 69):

35

"Ich habe gesehen, dass in dem Fahrzeugschein steht, dass das Fahrzeug erst am 02.10.2024 angemeldet wurde. Deshalb habe ich doch auch gefragt: "Wo wohnt ihr denn jetzt?". Ich habe die Dame gefragt, warum die das jetzt verkaufen wollen, wo sie es doch erst gestern angemeldet haben."

36

Wie er sich aber vor diesem Hintergrund mit der nachstehend wiedergegebenen Antwort der Verkäuferin zufriedengeben konnte, ist nicht verständlich, da es – in Einklang mit der zutreffenden Einschätzung des Landgerichts – bereits vom Ansatz her an einer nachvollziehbaren Erklärung des Beklagten fehlt, die auch von der Berufung nicht nachgereicht wird:

37

Sie hat gesagt: "Wir haben ein neues Haus gekauft und wollen deshalb verkaufen".

38

Denn der Beklagte hatte im Rahmen seiner Einlassung zuvor bereits selbst hervorgehoben, die Verkäuferin von sich aus auf eine weitere ins Auge springende Auffälligkeit angesprochen zu haben, die zu einer Auskunft derselben führte, welche zusammen mit der vorgenannten Antwort eine Zäsur der Verkaufsgespräche hätte bewirken müssen:

39

"Ich habe die Frau dann darauf angesprochen, dass die Adresse im Fahrzeugschein ja nicht Y ist. Sie hat dann gesagt, sie seien umgezogen, aber sie hätten es nicht geschafft, das Fahrzeug umzumelden. Sie hat gesagt, dass sie ein neues Haus gekauft haben."

40

Damit war nämlich – wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat – klar, dass bei einer unterstellten Richtigkeit der Einlassung des Beklagten, die von ihm geschilderte (angebliche) Antwort der Verkäuferin, "sie hätten es nicht geschafft, das Fahrzeug umzumelden", eindeutig falsch war. Dadurch bedingt erfuhr der insoweit bereits angelegte, mitnichten ausgeräumte Verdacht, dass das Fahrzeug nicht der Verkäuferin gehörte, gerade durch deren offenkundig unrichtige Antwort eine auf der Hand liegende Intensivierung, die jeden redlichen Interessenten eigentlich zum sofortigen Abbruch der Vertragsverhandlungen oder – unter Zurückstellung von Bedenken – allenfalls noch zu insistierenden und nachhaltigen Bemühungen veranlasst hätte, die Verkäuferin mit ihrer haltlosen und falschen Auskunft zu konfrontieren, um ihr eine allerletzte Möglichkeit einzuräumen, doch noch zu einer wahrheitsgemäßen Darstellung zurückzufinden.

41

Stattdessen ignorierte der allein schon deshalb bösgläubig gewordene Beklagte, der ersichtlich den von ihm erstrebten günstigen Geschäftsabschluss nicht durch weitere Nachfragen – die indes zwingend geboten gewesen wären – gefährden wollte, den durch die gegebene Antwort erheblich gesteigerten Verdacht einer nicht seriösen Herkunft des Fahrzeuges, was ihm nur gelingen konnte, indem er die insbesondere aufgrund seiner anfänglich noch gestellten Fragen zum Vorschein getretenen massiven Ungereimtheiten aktiv verdrängte. Dabei kann auf sich beruhen, ob die beim Beklagten sichtbar gewordene Fähigkeit, ihm nicht genehme Erkenntnisse auszublenden, womöglich Ausfluss einer im Rahmen der Ausübung seiner gewerbsmäßigen Tätigkeit routinemäßig geübten Praxis ist. Für diese letztgenannte Deutung spricht indiziell die Antwort des Beklagten auf die Frage des Landgerichts, weshalb er das – weiterhin ins Gewicht fallende – Fehlen des Zweitschlüssels nicht wenigstens zum Anlass genommen habe, einen ergänzenden Vermerk in den Kaufvertrag aufzunehmen:

42

"Von 100 verkauften Autos sind 50 nur mit einem Schlüssel."

43

Soweit die Berufungsbegründung stattdessen meint, die Verkäuferin habe "die zum Vorschein getretenen Diskrepanzen nachvollziehbar mit einem kürzlich erfolgten Umzug begründet", liegt diese Einschätzung ersichtlich neben der Sache. Sie ist nur damit erklärbar, dass eine vertiefte Befassung mit den vorstehend erläuterten Einzelheiten gezielt vermieden wird, während sich die Berufungsbegründung in irrelevanten Ausführungen erschöpft.

bb.

44

Eine weitere – vom Landgericht nicht in seine Würdigung einbezogene – Ungereimtheit in den Angaben der Verkäuferin hätte den Beklagten ebenfalls argwöhnisch werden lassen müssen. Denn es leuchtet nicht ein, dass diese ersichtlich der Annahme war, dass im Fahrzeugbrief (eigentlich) ein vorheriger (erster) Halter hätte eingetragen sein müssen, was sich aber nicht mit ihrer weiteren Angabe vereinbaren ließ, dass es sich um einen (von ihr) neu gekauften Wagen handele, wie sich aus der nachstehend zitierten Einlassung des Beklagten ergibt:

45

"Ich habe die Dame gefragt, wie viel Vorbesitzer es gab, da hat sie gesagt: Einer. Die Dame hat gesagt, dass sie es damals neu gekauft hätten von der Firma, mit Firma meine ich jetzt X [Anmerkung: Hierbei handelt sich um die Unternehmensbezeichnung eines Fahrzeugherstellers].

46

Ich habe ihr den Brief gezeigt und gefragt, wieso bei Vorbesitzer keine Eintragung, sondern ein Strich ist. Da hat sie gesagt, das weiß sie auch nicht."

cc.

47

Bereits die vorstehend unter aa. und bb. aufgeführten Aspekte zwingen zu dem Schluss, dass dem Beklagten – sofern sich daraus nicht schon ein vom Vorsatz umfasstes Verhalten ableiten lassen sollte – die fehlende Eigentümerstellung der Verkäuferin infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist.

48

Dies gilt erst recht, wenn man die vom Landgericht weiterhin erörterten Umstände, insbesondere die fehlende Präsenz des Zweitschlüssels sowie die Barabwicklung des Geschäfts auf der Straße, welche jeweils die vorstehende Bewertung zusätzlich untermauern, in die Gesamtwürdigung einbezieht. Insoweit wird zustimmend auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen. Abweichend von den auch insoweit unzutreffenden Darlegungen in der Berufungsbegründung bleibt insoweit lediglich noch ergänzend hervorzuheben, dass der Beklagte – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 15.08.2025 näher ausgeführt – sehr wohl schon beim Abschluss des Kaufvertrags wusste, dass ihm der zweite Fahrzeugschlüssel nicht sofort würde ausgehändigt werden können.

dd.

49

Soweit sich der Rechtsmittelführer darauf zu berufen sucht, dass ihm ein Mitarbeiter des Polizeipräsidiums X. ausweislich der zur Beiakte gereichten Anlage schriftlich bestätigte, er habe das Fahrzeug "gutgläubig erworben", ist dies gänzlich irrelevant. Denn es bleibt kein Raum für eine abweichende materiell-rechtliche Beurteilung; vielmehr ist die betreffende Bestätigung unzutreffend.

50

Entgegen der verfehlten Einschätzung der Berufung kann diesem Schriftstück nicht einmal eine schwache indizielle Bedeutung beigemessen werden. Abgesehen davon, dass ein Polizeibeamter, zu dessen Aufgaben gänzlich andere Tätigkeiten zählen, in Ermangelung einer entsprechenden juristischen Ausbildung ohnehin nicht dazu befähigt ist, die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs zu beurteilen, stammt die inhaltlich unzutreffende Bestätigung vom 22.11.2024, während die maßgebenden Details, die zur Annahme einer Bösgläubigkeit des Beklagten führen, in ihrer oben dargestellten Ausprägung erst durch seine am 19.12.2024 im Rahmen des Parallelverfahrens abgegebene Einlassung zu Tage getreten sind.

51

Bei seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter wegen Verdachts der Hehlerei, welche am 09.10.2024 erfolgte, war es nämlich versäumt worden, den Beklagten diesbezüglich eingehend zu befragen. Zwar äußerte er damals schon in Bezug auf die Verkäuferin:

52

"Ich habe sie gefragt, warum sie das Auto denn verkaufen. Sie meinte daraufhin, dass sie ein Haus gekauft hätten und dafür jetzt das Geld bräuchten. Die Adresse in dem Fahrzeugschein passte ja auch nicht zu dem Ort, wo sie das Auto mir verkauft hat. Sie meinte, dass das mit dem Umzug zusammenhängt, wo sie ja ihr neues Haus bauen."

53

Die weiteren Gesichtspunkte, aus welchen sich in der Zusammenschau die oben erörterten – der Annahme einer Gutgläubigkeit entgegenstehenden – gravierenden Verdachtsmomente herleiten, ließ der Beklagte jedoch unerwähnt und der Vernehmungsbeamte machte sie, obwohl dies seine Aufgabe gewesen wäre, auch nicht zum Gegenstand weiterer Nachfragen. Insbesondere wurde der aussagebereite Beklagte damals im Wege eines Vorhalts nicht damit konfrontiert, dass das Fahrzeug erst am Vortag des Verkaufs zugelassen worden war.

b.

54

Für eine vom Rechtsmittelführer angestrebte Vernehmung seiner Ehefrau blieb kein Raum, da – wie bereits dargelegt – im gegenständlichen Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit die Richtigkeit seiner Einlassung als wahr unterstellt werden kann.

55

Soweit der Beklagte gleichwohl meint, die Vernehmung seiner Ehefrau sei nicht lediglich zur Bestätigung bereits angenommener Tatsachen erforderlich, sondern zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung unerlässlich, verkennt er, dass im Zivilprozess keine Amtsermittlung zu betreiben ist, sondern Zeugen nur zur Bestätigung oder Widerlegung konkret behaupteter Tatsachen in Betracht kommt.

c.

56

Schließlich braucht, soweit die Berufung ansonsten verschiedene, auch sehr fernliegende Verfahrensverstöße beanstandet, auf diese allesamt verfehlten Rügen nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn – wofür freilich kein Anhalt besteht – dem Landgericht Verfahrensfehler unterlaufen wären, beruht die angefochtene Entscheidung nämlich nicht darauf, da sie nach Maßgabe der oben genannten, sich lediglich auf den zweiten Fahrzeugschlüssel beziehenden Einschränkung in materiell-rechtlicher Hinsicht aus den aufgezeigten Gründen zutreffend ist.

57

Damit bleibt die Berufung des Beklagten – nach der erwähnten teilweisen Klagerücknahme – ohne jeden Erfolg.

II.

58

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, wobei die zuletzt genannte Vorschrift entsprechend heranzuziehen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 1995 – III ZR 208/94 –, juris Rn. 1).

III.

59

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit lässt sich den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entnehmen.

IV.

60

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.


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