Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 U 64/25

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 4. April 2025 – 2 O 170/24 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte als Wirtschaftsauskunftei auf Löschung von zwei Einträgen über erledigte Forderungen in deren Datenbank, die Berichtigung des sogenannten Score-Werts, Unterlassung der erneuten Speicherung der Einträge sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Parteivortrags, der in erster Instanz gestellten Anträge, des Ergebnisses der Anhörung des Klägers sowie der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, durch die das Landgericht die Klage abgewiesen hat.

3

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

4

Er macht geltend, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht nicht stattgegeben.

5

Das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es wäre an der Beklagten gewesen, gemäß Art 5 Absatz 2 DSGVO die Einhaltung der Voraussetzungen für Aussagen über die Bonität des Klägers zu belegen. Für die erfolgte Datenverarbeitung normiere Art. 6 DSGVO ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Auch Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO sei nicht einschlägig, da kein berechtigtes Interesse der Beklagten (mehr) vorliege. Die Beklagte habe bislang nicht überzeugend zur Notwendigkeit der Speicherung für drei Jahre nach Erledigung der Forderung vorgetragen. Ihr Vortrag, dass durch zwei Zahlungsstörungen noch über zwei Jahre nach Erledigung statistisch das Risiko erneuter Zahlungsstörungen der Klägerseite gestiegen sein sollte, habe der Kläger mit Nichtwissen bestritten. Der Beklagtenvortrag sei auch ins Blaue hinein erfolgt.

6

Eine vom eindeutigen Wortlaut des Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO abweichende Beweislastverteilung sei nicht angezeigt.

7

Das Landgericht habe auch materielles Recht verletzt.

8

Es habe die konkrete Speicherfrist der ohne Einwilligung des Klägers gespeicherten personenbezogenen Daten nicht offen im Einzelfall durch Abwägung nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO bewertet. Es hätte insoweit eine zweistufige Prüfung vornehmen müssen. Richtigerweise hätte die Prüfung auf der ersten Stufe berücksichtigen müssen, dass es keine gesetzliche Regelung über die erlaubte Verarbeitungsdauer von personenbezogenen Daten über Informationen zu erledigten Forderungen nach einer eingetretenen Zahlungsstörung gebe. Eine Orientierung an den abstrakt von den Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2018 oder Punkt IV 1 b der neuen Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024 (sogenannter Code of Conduct) vorgesehenen Höchstfrist von genau drei Jahren verbiete sich. Die Bemessung der im Einzelfall angemessenen Speicherfrist habe in freier Würdigung zu erfolgen. Dementsprechend habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) festgestellt, dass die Verhaltensregeln, die zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO ergebe, bei der Abwägung nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt würden (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 105). Die Verhaltensregeln, auf die sich die Beklagte hinsichtlich der angemessenen Speicherfrist ihrer Daten berufe, hätten sich zwischenzeitlich geändert. Auch die Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024 seien nicht mehr als selbst auferlegte Verhaltensregeln, die eine individuelle Interessenabwägung und deren gerichtliche Kontrolle nicht ersetzen könnten.

9

Die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH könne die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zur konkret notwendigen Dauer der Datenverarbeitung nicht überwinden. Die Datenherkunft und mathematische Richtigkeit der Analyse sowie die Geeignetheit der Daten seien bereits mit Nichtwissen bestritten worden. Die Beklagte habe in einem anderen Rechtsstreit mitgeteilt, dass sie die für die empirische Analyse verwendeten Daten nicht mehr vorhalte. Mit dem Verlust der Anknüpfungstatsachen sei der Begutachtung die Sachsubstanz entzogen worden. Mit Nichtwissen werde daher bestritten, dass der Begutachtung durch K. brauchbare Datensätze zugrunde gelegen hätten.

10

In der zweiten Stufe der Prüfung hätte das Landgericht die angemessene Speicherfrist selbst bestimmen müssen. Die Abwägung hätte die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten an der fortwährenden Speicherung auf der einen und die grundrechtlichen Interessen der Klägerseite auf der anderen Seite berücksichtigen müssen. Als Ausgangspunkt für die Bemessung einer angemessenen Frist sei von sechs Monaten auszugehen, da eine ähnliche Regelung für die angemessene Speicherung für durch Restschuldbefreiung erledigte Einträge in § 3 InsBekV mit § 882e Absatz 1, Absatz 3 ZPO gegeben sei. Diese ergebe sich auch nach Art. 3 GG aus einer mittelbaren Drittwirkung. Auch vor dem Hintergrund des Prinzips der Datenminimierung nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO ergebe sich, dass Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO vorliegend dahin auszulegen sei, dass eine über ein halbes Jahr hinausgehende Datenspeicherung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten rechtswidrig sei.

11

Die Auslegung von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO durch das Landgericht sei auch im Hinblick auf das zuvor zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlerhaft. Das Oberlandesgericht Köln habe in dem Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24, juris; Anmerkung: zwischenzeitlich aufgehoben und zurückverwiesen durch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25, juris) überzeugend argumentiert, dass die Beklagte zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen seien oder eingetragen werden könnten, auch dann nicht länger speichern dürfe als für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen (also sechs Monate), wenn die Beklagte die Information nicht durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, sondern aus anderen Quellen erhalten habe.

12

Am schwersten falle der Rechtsfehler des Landgerichts ins Gewicht, soweit es Art. 3 Absatz 1 GG im Verhältnis zwischen den Parteien nicht richtig angewandt habe. Die unmittelbare Drittwirkung des Art. 3 Absatz 1 GG verbiete es, einen Schuldner, der Forderungen aus eigener Kraft begleiche, schlechter zu stellen als einen solchen, der Restschuldbefreiung erlangt habe.

13

Der Widerspruch zwischen einer sechsmal so langen Speicherfrist einer Information über die verspätete Zahlung gegenüber der Information über den Erhalt einer Restschuldbefreiung ergebe sich ferner aus einer Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drs. 20/10859, S. 34).

14

Die streitgegenständliche Datenverarbeitung stelle auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot aus Art. 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO dar, weil die Beklagte den Kläger nicht darüber unterrichtet habe, wie sich die Einträge auf die Bonitätsbewertung ausgewirkt hätten.

15

Ferner sei die Abwägungsentscheidung des Landgerichts fehlerhaft, weil sie nicht vom Ausgangspunkt einer sechsmonatigen Speicherfrist ausgegangen sei. Auch die gravierenden Auswirkungen der Auskünfte der Beklagten auf das Leben des Klägers seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche Beeinträchtigungen der Lebensführung der Klägerseite noch im Rahmen der üblichen Auswirkungen einer Bonitätsauskunft lägen. Das Landgericht habe etwa Ausführungen der Klägerseite nicht berücksichtigt, nach der sie "alltägliche Probleme aufgrund des Schufa-Eintrags" habe. Auch andere Landgerichte hätten entschieden, dass es außer Frage stehe, dass Schufa-Auskünfte negative Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben der Betroffenen hätten. Demgegenüber habe die Beklagte ein Interesse an der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers nicht ausreichend substantiiert dargestellt.

16

Die Unterlassungsanträge seien ebenfalls zulässig und begründet.

17

Der Kläger beantragt,

18

das Urteil des Landgerichts Mosbach zum Az. 2 O 170/24 vom 04.04.2025 aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

19

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite vom 06.12.2023 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.

20

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite vom 13.06.2024 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen.

21

3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen.

22

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer … gegen die Klägerseite, die am 06.12.2023 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

23

5. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer ... gegen die Klägerseite, die am 13.06.2024 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten.

24

6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 EUR freizustellen.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.

28

Insbesondere macht sie geltend, das Landgericht habe den geltend gemachten Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Informationen zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte die Informationen zulässigerweise aufgrund berechtigter Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO für die Dauer von drei Jahren ab Erledigung der zugrunde liegenden Forderungen speichere.

29

Diese Speicherung entspreche den alten und neuen Verfahrensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die Wirtschaftsauskunfteien (Code of Conduct), den der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Art. 40 Absatz 5 DSGVO genehmigt habe. Soweit darin eine Verkürzung der Speicherfrist von drei Jahren auf 18 Monate unter den in Ziffer IV 1 b genannten Voraussetzungen vorgesehen sei, seien diese nicht erfüllt. Allein die beiden streitgegenständlichen Einträge bestätigten, dass der Beklagten weitere Negativtatsachen bekannt sei. Der vollständige Ausgleich der beiden durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderungen sei auch nicht innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung erfolgt, sondern sechs bzw. sieben Jahren.

30

Diese Speicherung für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung sei auch nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO erforderlich, weil für die Dauer von mindestens drei Jahren eine statistische Relevanz von Negativmerkmalen bei ausgeglichenen Forderungen bestehe. Eine empirische Analyse der Beklagten anhand ihres Datenbestands habe ergeben, dass das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung auch drei Jahre nach Erledigung einer Forderung noch etwa um das Achtfache erhöht sei gegenüber Personen, bei deren es im Vergleichszeitraum nicht zu einer Zahlungsstörung gekommen sei. Die statistischen Auswertungen und Schlussfolgerungen der Beklagten würden durch eine Stellungnahme der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 11. September 2023 bestätigt. Auch die Stellungnahme komme zu dem Ergebnis, dass eine Verkürzung der dreijährigen Löschungsfrist den Verlust der Informationen zur Folge hätte, der für die Ermittlung der Kreditwürdigkeit bedeutsam sei und die Qualität der Bonitätsauskünfte signifikant negativ beeinträchtigen würde.

31

Die vom Kläger behaupteten Auswirkungen seien unglaubhaft und von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

32

Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen läge beim Kläger. Das gelte im Ergebnis auch, soweit Art. 6 Absatz 1 DSGVO als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet sei.

33

Ein Anspruch auf Löschung der gespeicherten Daten stehe dem Kläger nicht aus Art. 17 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO wegen rechtswidriger Speicherung zu. Den berechtigten Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner an der Datenspeicherung komme ein hohes Gewicht zu. Auskünfte über erhöhte Risiken dienten primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder – unwilligen Schuldnern. Sie verringerten das Risiko von weiteren Zahlungsstörungen bei kreditrelevanten Geschäften und führten damit zu einer höheren Verfügbarkeit und zu geringeren Kosten im Interesse aller Wirtschaftsteilnehmer. Sie dienten auch dem Schutz des Kunden vor übermäßiger Verschuldung.

34

Zutreffend habe das Oberlandesgericht Frankfurt insoweit ausgeführt, dass die Auskünfte der Beklagten auch erforderlich seien, um die die Informationsparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen (Urteil vom 18. Januar 2023 – 7 U 100/22 –, juris Rn. 33).

35

Es sei aus Sicht der Beklagten offensichtlich, dass jeweils die Information über eine vom Kläger trotz ihrer zweimaligen Mahnung und Titulierung über sechs Jahre hinweg (Antrag zu 1) und über eine weitere trotz ihrer Mahnung, Titulierung und fristlosen Kündigung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses über mehr als sieben Jahre (Antrag zu 2) nicht ausgeglichene Forderung von erheblicher Bedeutung sei, um die Kreditwürdigkeit des Klägers zuverlässig einzuschätzen.

36

Auch die Abwägung im Einzelfall ergebe keine überwiegenden entgegen stehenden Interessen des Klägers.

37

An der Notwendigkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Informationen ändere sich nichts durch bestehende Regelungen zu Speicherfristen in öffentlichen Verzeichnissen. Diese dienten nicht nur unterschiedlichen Zwecken, der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sei bei öffentlichen Verzeichnissen auch intensiver.

38

Ein anderes Ergebnis sei auch nicht durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln veranlasst (OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025 – I-15 U 249/24 –, juris), weil diese zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25 –, juris).

39

Auch im Übrigen würden die Einwendungen des Klägers nicht durchgreifen.

40

Der Senat hat den Kläger erneut angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 20. Januar 2026 Bezug genommen.

41

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

42

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

43

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

1.

44

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Löschung der in den Berufungsanträgen 1 und 2 genannten Daten in der von der Beklagten geführten Datenbank gemäß Art. 17 Absatz 1 DSGVO zu.

a)

45

Die genannten Daten wurden nicht gemäß Art. 17 Absatz 1 Buchstabe d DSGVO unrechtmäßig von der Beklagten verarbeitet, sondern rechtmäßig gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO, und zwar für eine – bislang noch laufende – Dauer der Speicherung der Daten über die Zahlungsstörungen von drei Jahren nach Erledigung der jeweiligen Forderung.

46

Nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern.

47

Diese Voraussetzungen liegen vor.

aa)

48

Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO tätig. Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25 –, juris Rn. 15 m.w.N.).

49

Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr. Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (BGH ebd. Rn. 16 m.w.N.).

50

Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher). Die Anforderungen an eine Kreditwürdigkeitsprüfung werden allerdings im nationalen Recht geregelt. Das deutsche Recht erkennt für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in § 505b Abs. 1 BGB Kreditwürdigkeitsprüfungen bei Wirtschaftsauskunfteien ausdrücklich an. Eine solche Kreditwürdigkeitsprüfung soll auch verhindern, dass der Verbraucher Kreditverbindlichkeiten eingeht, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigen und dient damit mittelbar dem Verbraucherschutz (vgl. auch Erwägungsgründe 54 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225). Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (BGH ebd. Rn. 17 m.w.N.).

bb)

51

Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

52

Die Verarbeitung von Daten über Zahlungsstörungen, wie etwa die Speicherung, Analyse und Weitergabe dieser Daten an einen Dritten, durch eine Wirtschaftsauskunftei stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person nach Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) der EU-Grundrechtecharta dar. Solche Daten dienen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar. Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken (BGH ebd. Rn. 19 m.w.N.).

53

Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden (BGH ebd. Rn. 20 m.w.N.).

cc)

54

Auch unter Berücksichtigung der gewichtigen Interessen des Klägers ist die Datenverarbeitung durch die Beklagte erforderlich gemäß Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO, und zwar für die in den Berufungsanträgen 1 und 2 genannten Daten über Zahlungsstörungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung der jeweiligen Forderung.

(1)

55

Entgegen der Ansicht des Klägers wird die längstmögliche Speicherdauer für Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, nicht durch die Löschungsfristen für Eintragungen anderer Art vorgegeben (BGH ebd. Rn. 24ff.).

56

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Regelung des § 882e Absatz 3 Nr. 1 ZPO nicht auf die Speicherung von Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden (BGH ebd. Rn. 29ff.). Denn zwischen dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis und der Datensammlung der Beklagten bestehen zwar Gemeinsamkeiten, aber auch gewichtige Unterschiede (BGH ebd. Rn. 31ff.), die dazu führen, dass die vom Gesetzgeber insoweit getroffenen Wertungen nicht auf die Datensammlung der Beklagten übertragbar sind, die zwar umfangreicher ist, aber auch ein differenzierteres Bild der Kredit(un)würdigkeit eines Schuldners zeichnet als die Datenspeicherung im Schuldnerverzeichnis (BGH ebd. Rn. 36).

57

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus einer Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drs. 20/10859, S. 34), die – wie hier – nicht in einem Gesetzgebungsverfahren gemündet hat, kein entsprechender Wille des Gesetzgebers ablesen (BGH ebd. Rn. 37 m.w.N.).

58

Schließlich ist die Situation nach Erlangung der Restschuldbefreiung im Anschluss an ein Insolvenzverfahren mit der Situation nach Beseitigung einer Zahlungsstörung nicht derart vergleichbar, dass sich die dafür bestehenden Regelungen auf den vorliegenden Fall übertragen ließen (BGH ebd. Rn. 38ff.).

59

Schon aus dem Grund der fehlenden Vergleichbarkeit entfällt eine Grundlage für eine Übertragung der anderweitigen gesetzlichen Regelungen auf den vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer – vom Kläger geltend gemachten – mittelbaren Drittwirkung von Art. 3 Absatz 1 GG.

(2)

60

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist sodann zu fragen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta gewährleisteten, eingreifen. Hierbei ist auch der in Art. 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen. Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH ebd. Rn. 45 m.w.N.).

61

Eine kürzere Datenspeicherung könnte zwar grundsätzlich als milderes Mittel angesehen werden. Die Beklagte kann dem im vorliegenden Fall auch nicht die beweisbewehrte Behauptung entgegensetzen, eine empirische Analyse anhand ihres Datenbestands habe ergeben, dass das Risiko einer erneuten Zahlungsstörung auch drei Jahre nach der Erledigung einer Forderung noch etwa um das Achtfache erhöht sei gegenüber Personen, bei denen es im Vergleichszeitraum nicht zu einer Zahlungsstörung gekommen sei (entgegen BGH ebd. Rn. 46). Denn der Kläger hat die Durchführung der Analyse bestritten und die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit weder die Datengrundlage noch die mathematischen Methoden dargelegt und auch keinen weiteren Beweis angetreten. Vielmehr ist der Klägervortrag unstreitig geblieben, die Beklagte halte die Datensätze nicht mehr vor, deren Analyse sie behauptet. Das genügt auch im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der Datenspeicherung, die – nicht mehr vorgehaltenen – Datensätze und deren Analyse durch die Beklagte seien durch eine Rechtsanwaltskanzlei geprüft worden (Stellungnahme der K. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 11. September 2023 und darüber hätten die statistischen Erwägungen den deutschen Datenschutzbehörden für die Genehmigung der Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien (Code of Conduct) nachgewiesen werden müssen (dazu Anl. BB 2 (Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024), AnlH Bekl. AS II 313; Anl. BB 3 (Genehmigung vom 24. Mai 2024), AnlH. Bekl. AS II 323).

62

Gleichwohl ist die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auskünfte der Beklagten an ihre Vertragspartner über erhöhte Risiken primär dem Schutz der Kreditwirtschaft vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern dienen (s.o.). Auch nach Tilgung einer Forderung nach einer Zahlungsstörung haben die Kreditwirtschaft und potentielle Vertragspartner des Schuldners ein vitales Interesse daran zu erfahren, ob ein Schuldner sich nach Tilgung seiner Forderung zwischenzeitlich konsolidiert und darüber hinaus eine gewisse Konsolidierungsdauer durchgehalten hat. Das bedingt eine hinreichend aussagekräftige Speicherfrist (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2025 – 4 U 177/25 -, juris Rn. 41f.). Dabei sind empirische Daten über erhöhte Zahlungsausfälle von Schuldnern mit Negativeinträgen nicht maßgeblich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 9 U 141/24 –, juris Rn. 43). Denn sie können die gebotene Einzelfallabwägung nicht ersetzen. Vielmehr ist gerade zum Ausgleich der sonst bestehenden Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmers ist eine gewisse Speicherdauer der Daten notwendig. Sonst wären die Kreditgeber ausschließlich auf Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2023 – 7 U 100/22 –, juris Rn. 38 (Revision beim BGH anhängig unter VI ZR 32/23); OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 9 U 141/24 –, juris Rn. 30). Deshalb ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf zumutbare Weise ebenso wirksam ihre berechtigten Interessen mit milderen Mitteln wahren könnte, als durch eine Speicherung der Daten über nach Zahlungsstörungen erledigte Forderungen in einem Zeitrahmen zwischen null und drei Jahren. Jedenfalls in dieser Zeitspanne ist nach normativen Kriterien im Rahmen der Interessenabwägung die Erforderlichkeit der Speicherdauer im Einzelfall festzusetzen (vgl. BGH, ebd. Rn. 46).

(3)

63

Bei der in einem weiteren Schritt erforderlichen (erneuten) Interessenabwägung zwischen dem Speicherinteresse der Beklagten und dem Löschungsinteresse des Klägers (vgl. dazu BGH ebd. Rn. 47ff.) überwiegt auch insoweit das Speicherinteresse der Beklagten an den streitgegenständlichen Daten über die Zahlungsstörungen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung der jeweiligen Forderung.

64

Soweit in die Abwägung grundrechtliche Wertungen einfließen, kommt es im vollharmonisierten Bereich der Datenschutz-Grundverordnung auf die der EU-Grundrechtecharta an (BGH ebd. Rn. 47 m.w.N.).

65

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nimmt die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV 1 Buchstabe b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien (hier: Anl. BB 2 (Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024), Anl. BB 3 (Genehmigung vom 24. Mai 2024)) eine grundsätzlich sachgerechte Differenzierung vor (BGH ebd. Rn. 49ff.).

66

Zwar können Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehören, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Abwägung nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach der genannten Vorschrift ergibt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 104f.). Das schließt jedoch nicht aus, solche Verhaltensregeln – im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft – als Orientierung für die nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung heranzuziehen, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden. Da die Interessenabwägung normativ an Art. 6 Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO gebunden ist, kann sie sich nicht bis zum 31. Dezember 2024 an den früheren und ab dem 1. Januar 2025 an den neuen Verhaltensregeln orientieren (BGH ebd. Rn. 50).

67

Ziffer IV 1 Buchstabe b der Verhaltensregeln in ihrer zum 1. Januar 2025 genehmigten Fassung nimmt grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung – wie auch von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten (Nachweise dazu in BGH ebd. Rn. 48) – eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Damit werden Kriterien für eine weniger gewichtige Zahlungsstörung beschrieben, bei der die Speicherungsdauer gegenüber dem Regelfall halbiert ist (BGH ebd. Rn. 51).

68

Danach ergibt im vorliegenden Fall die Abwägung des Speicherungsinteresses der Beklagten mit dem Löschungsinteresse des Klägers, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten des Klägers, die in den Berufungsanträgen zu 1 und zu 2 wiedergegeben sind, für die Dauer von drei Jahren zu einem angemessenen Interessenausgleich führt.

69

Maßgeblich ist insoweit, dass das Speicherinteresse der Beklagten – wie in der zuvor genannten Verhaltensregel angemessen berücksichtigt – besonders schwer wiegt, weil eine gewichtige Zahlungsstörung des Klägers vorliegt. Der Kläger hat in zwei Fällen ihm obliegende Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung und Titulierung über mehrere Jahre nicht zurückgeführt. Die typisierten Regelungen aus Ziffer IV 1 Satz 2 der Verhaltensregeln für eine weniger gewichtige Zahlungsstörung liegen ersichtlich nicht vor. Vielmehr betreffen die gespeicherten Daten erhebliche Zahlungsstörungen, deren Information für die Vertragspartner der Beklagten von erheblicher Bedeutung sind, um die Kreditwürdigkeit des Klägers zuverlässig zu beurteilen.

70

Das ergibt sich aus Folgendem:

71

Die dem Berufungsantrag zu 1 zugrundeliegende Forderung stammt aus nicht beglichenen Rechnungen aus einem Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen und wurde am 15. März 2017 und am 24. März 2017 gegenüber dem Kläger schriftlich gemahnt. Das Amtsgericht Mayen hat am 16. November 2017 die zugrundeliegende Forderung mittels Vollstreckungsbescheid tituliert. Die offene Forderung in Höhe von dann 557,67 EUR beglich der Kläger erst über sechs Jahre nach ihrer Titulierung am 06. Dezember 2023.

72

Die dem Berufungsantrag zu 2 zugrundeliegende Forderung stammt aus zwei Bankkonten, deren Salden in Höhe von 1.794,67 EUR und 4.924,92 EUR der Kläger im Jahr 2016 nicht mehr zurückführte, so dass die Sparkasse Heidelberg die Vertragsbeziehung zu dem Kläger fristlos kündigte. Die Forderung wurden am 3. August 2016 gemahnt. Das Amtsgericht Stuttgart hat die zugrundeliegende Forderung am 14. Oktober 2016 mittels Vollstreckungsbescheid tituliert. Erst am 10. Juni 2024 schloss der Kläger mit der Gläubigerin einen Vergleich, wonach der Kläger einen Betrag von 7.000 EUR bezahlt und die Gläubigerin auf die übrige Forderung – zuletzt betrug die Forderung insgesamt 9.275 EUR – verzichtet. Am 13. Juni 2024 bezahlte der Kläger den Vergleichsbetrag, also über sieben Jahre nach ihrer Titulierung.

(4)

73

Der Kläger hat als Schuldner keine besonderen Umstände vorgebracht, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen könnten und im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen könnten, dass allein eine kürzere Speicherdauer als angemessen anzusehen sein könnte (vgl. zur Erforderlichkeit dieser Prüfung: BGH ebd. Rn. 52), und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Angaben aus seiner Anhörung in beiden Instanzen (unabhängig von der prozessualen Verwertbarkeit seiner Angaben, nachdem die Beklagte diese jeweils mit Nichtwissen bestritten hat).

74

Der Kläger selbst hat in erster Instanz angegeben, zunächst eine Schreinerausbildung abgebrochen, im Jahr 2016 aber eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und angefangen zu haben, seine finanzielle Situation regeln zu wollen. Er habe zunächst in seinem Ausbildungsberuf, später im Taxigewerbe gearbeitet, bevor er wieder in den Einzelhandel gewechselt und seit dem 1. Mai 2022 Marktleiter bei E. sei (Protokoll vom 27. Januar 2025, S. 2). Auch in zweiter Instanz hat er insbesondere seine Tätigkeit bei E. seit etwa sechs Jahren und seine Tätigkeit als Marktleiter dort, sowie sein daraus erzieltes Einkommen betont (Protokoll vom 20. Januar 2026, S. 2).

75

Weder in erster noch in zweiter Instanz hat der Kläger aber auch nur ansatzweise nachvollziehbar erläutert, warum er nach eigenen Angaben zwar seit 2016 (nach Abschluss seiner kaufmännischen Ausbildung) seine finanzielle Situation habe regeln wollen und seit sechs Jahren zunächst als stellvertretender Marktleiter bei E., seit dem 1. Mai 2022 sogar als Marktleiter, ein geregeltes Einkommen erzielt habe, gleichwohl aber die beiden streitgegenständlichen Forderungen, die in den Jahren 2016 und 2017 gemahnt und tituliert wurden, bis zum 6. Dezember 2023 bzw. (ohnehin nur in Höhe des Vergleichsbetrags) bis zum 13. Juni 2024 nicht bezahlen konnte oder wollte.

76

Soweit der Kläger weiter geltend macht, er habe sich im Jahr 2023 (also offensichtlich noch vor der Erledigung der beiden Zahlungsstörungen) für eine Existenzgründung bei E. beworben, um als Selbständiger einen E. Markt zu führen und dazu sei "definitiv" eine Finanzierung in einer Größenordnung von 2 bis 3 Millionen EUR erforderlich (Protokoll vom 27. Januar 2025, S. 2f.), belegt dies nicht ein besonders gewichtiges Löschungsinteresse des Klägers an den streitgegenständlichen Eintragungen, sondern – im Gegenteil – ein besonderes Speicherinteresse der Beklagten, weil die gewichtigen Zahlungsstörungen vor Erledigung der streitgegenständlichen Forderungen durch den Kläger für mögliche Kreditgeber von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen dürften auch insoweit für einen möglichen Kreditgeber bei der vom Kläger genannten Größenordnung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder sonstige Sicherheiten von maßgeblicher Bedeutung sein.

77

Auch die sonstigen Angaben des Klägers zeigen keine Auswirkungen, die über die Folgen hinausgehen, die typischerweise mit einer Bonitätsauskunft verbunden sind, wenn erledigten Forderungen erhebliche Zahlungsstörungen vorausgingen.

78

Darüber hinaus hat der Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen, ein "gutes Gehalt" zu erhalten und abgesichert zu sein, und dieses Vorbringen in zweiter Instanz durch Angaben zu seinem Einkommen in den Monaten Oktober und November 2025 präzisiert (allerdings weiterhin ohne Belege; Protokoll vom 20. Januar 2026, S. 2), so dass auch eine existenzielle Bedrohung des Klägers oder besondere Erschwernisse bei der Deckung seiner Grundbedürfnisse nicht ersichtlich sind.

79

Im Übrigen beschränkt sich das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auch auf floskelhafte Textbausteine (u.a. "alltägliche Probleme aufgrund des Schufa-Eintrags"), die nicht durchgängig auf den Kläger bezogen sein können. Beispielsweise wird ausgeführt, Gründe für eine "einmalige" Zahlungsstörung seien irrelevant, weil der Kläger "vor einem Vierteljahrhundert wirtschaftlich unerfahren [gewesen sei] und es (…) zu einer Überschuldungssituation" gekommen sei (BB 41, As II 49). Vorliegend geht es weder um eine einmalige Zahlungsstörung noch liegt diese ein Vierteljahrhundert zurück, oder könnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt als wirtschaftlich unerfahren bezeichnet werden, nachdem er nach eigenen Angaben im Jahr 2016 eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hatte (s.o.).

b)

80

Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO liegen nicht vor.

81

Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die betroffene Person gemäß Art. 21 Absatz 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (die weitere Alternative betrifft hier nicht maßgebliche Direktwerbung; vgl. Art. 21 Absatz 2 DSGVO). Nach Art. 21 Absatz 1 Satz 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen. Gemäß Art. 21 Absatz 1 Satz 2 DSGVO verarbeitet der Verantwortliche die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

82

Schon nach dem Wortlaut des Art. 21 Absatz 1 DSGVO muss eine besondere Situation vorliegen (ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 1. Juli 2025 – 4 U 177/25 –, juris Rn. 62; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Oktober 2025 – 9 U 141/24 –, juris Rn. 73). Auch um die Wertung des Art. 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO nicht auszuhöhlen, muss eine atypische Situation rechtlicher, wirtschaftlicher, ethischer, sozialer, gesellschaftlicher und/oder familiärer Natur vorliegen, die eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen begründet (ebenso: OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Januar 2023 – 7 U 100/22 –, juris Rn. 45). Daran fehlt es.

83

Der Kläger hat keine atypischen Umstände dargelegt. Die von ihm vorgetragene Schwierigkeit einen Kreditkartenvertrag abzuschließen bzw. bei einer möglicherweise zukünftig von ihm angestrebte Kreditaufnahme im Umfang von 2 bis 3 Millionen EUR sind nicht Folge einer atypischen Situation, sondern typische Folge einer Bonitätsauskunft, die auf die schweren Zahlungsstörungen des Klägers zurückzuführen sind, der zwei titulierte Forderungen über eine Dauer von sechs bzw. mehr als sieben Jahren nicht bezahlt hat.

2.

84

Mangels Löschungsanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Berichtigung der bei der Beklagten geführten Score-Werte zu, mit der sie die Kreditwürdigkeit des Klägers bewertet (Berufungsantrag 3).

85

Die Datenverarbeitung durch die Beklagte erfolgt rechtmäßig, ein Grund für eine Neubewertung des Score-Werts besteht daher nicht.

3.

86

Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Speicherung oder anderweitigen Verarbeitung der in den Berufungsanträge 4 und 5 genannten Daten (über die beiden streitgegenständlichen, nach Zahlungsstörungen erledigten Forderungen) zu. Da die Speicherung der Daten rechtmäßig ist, besteht kein Löschungsanspruch (s.o.). Erst Recht fehlt dann eine Grundlage für einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch, der sich auf eine rechtmäßige Datenverarbeitung bezieht.

4.

87

Mangels Anspruchs des Klägers in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die mit dem Berufungsantrag zu 5 geltend gemachte Nebenforderung.

III.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO.

89

Die Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

90

Gründe für eine Revisionszulassung bestehen nicht. Der Bundesgerichtshof hat die hier maßgeblichen Rechtsfragen geklärt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25 –, juris). Die vorliegende Entscheidung steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Die abweichende Beurteilung durch das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025 – I-15 U 249/24 –, juris) ist durch den Bundesgerichtshof in der zuvor zitierten Entscheidung aufgehoben worden.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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