Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 20 WF 38/26

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – P. vom 05.02.2026, Az. …, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs.

2

Mit Schreiben vom 08.10.2025 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht P. einen Antrag auf Anerkennung der Entscheidung des Grundgerichts zu G. (Bosnien und Herzegowina) vom 24.06.2022, rechtskräftig seit dem 29.08.2022, gestellt, wonach ihr, der Mutter, die Kinder N. (geboren am …12.2003), Ml. (geboren am ….2006) und Ma. (geboren am ….2010) „zur Fürsorge, Obhut und Erziehung anvertraut“ wurden.

3

Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 10.10.2025 darauf hingewiesen, dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte und dessen Rücknahme angeregt. Ungeachtet des Umstands, dass zwei der Kinder mittlerweile volljährig seien, würden ausländische Entscheidungen nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedürfte.

4

Ebenfalls unter dem 10.10.2025 hat die Antragstellerin einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Abteilungsrichterin gestellt, der mit dem Verhalten der Richterin in der mündlichen Verhandlung eines anderen Verfahrens (7 F 205/25) begründet worden ist. Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 10.11.2025, der Antragstellerin zugestellt am 12.11.2025 zurückgewiesen worden. Rechtsmittel sind gegen die Entscheidung nicht eingelegt worden.

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Mit Verfügung vom 05.12.2025 hat das Amtsgericht Termin zur Erörterung auf den 03.02.2026 bestimmt.

6

Unter dem 12.12.2025 hat die Antragstellerin die Verlegung des Termins und „die Neubestellung eines unbefangenen Spruchkörpers sowie den Ausschluss aller bisher beteiligten Personen aus diesem Verfahren“ beantragt. Der Vorgang sei dem Landtag zur Prüfung vorgelegt worden. Bevor das Petitionsverfahren abgeschlossen sei, könne das Verfahren vor dem Familiengericht nicht fortgeführt werden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Terminsverlegung am 17.12.2025 zurückgewiesen.

7

Daraufhin hat die Antragstellerin die zuständige Abteilungsrichterin mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei dem Amtsgericht am 05.01.2026, erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch ist auf „das weitere prozessuale Vorgehen nach dem 10.11.2025, den Inhalt und die Begründung späterer gerichtlicher Schreiben, fortgesetzte Widersprüche im Verfahrensablauf sowie den Umstand, dass wesentliche Einwendungen und Hinweise meinerseits weiterhin unbeachtet geblieben sind“ gestützt worden. Diese - von der Antragstellerin nicht näher dargelegten - Umstände begründeten neue Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin, die zu prüfen seien. Die Antragstellerin mache - anders als das Amtsgericht meine - nicht geltend, dass das anhängige Petitionsverfahren bei dem Landtag eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren entfalte, die parlamentarische Prüfung hätte aber im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über das Terminsverlegungsgesuch berücksichtigt werden müssen.

8

Die Abteilungsrichterin hat unter dem 07.01.2026 wegen des Ablehnungsgesuchs den Termin am 03.02.2026 aufgehoben und eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, wonach sämtliche Verfahrensgänge aus der Akte ersichtlich und darüber hinausgehende Ausführungen nicht veranlasst seien. Eine Stellungnahme der Antragstellerin hierzu ist innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht eingegangen.

9

Mit Beschluss vom 05.02.2026 hat das Amtsgericht durch die nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Vertretung der abgelehnten Richterin berufene Amtsrichterin den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin rüge erfolglos diverse Verfahrensfehler der Abteilungsrichterin. Verfahrensfehler allein seien aber grundsätzlich nicht geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen lägen schon keine Verfahrensverstöße vor. Die Abteilungsrichterin habe - so wie es das FamFG vorschreibe - eine mündliche Verhandlung anberaumt. Ein Petitionsverfahren stehe dem nicht entgegen. Ermessensfehler bei der Entscheidung über das Terminsverlegungsgesuch seien nicht ersichtlich. Die Abteilungsrichterin sei weiterhin mit der Sache befasst, weil sie nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts die gesetzliche Richterin in diesem Verfahren sei; ein Richterwechsel - wie von der Antragstellerin beantragt - sei gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zulässig. Soweit geltend gemacht werde, dass Einwendungen und Hinweise, die nach der Bescheidung des ersten Befangenheitsgesuchs angebracht worden seien, nicht beachtet worden wären, fehle es schon an der Darlegung, welche Einwände und Hinweise dies betreffe.

10

Gegen diese, ihr am 11.02.2026 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 17.02.2026 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie - ohne näher auf die einzelnen Punkte einzugehen - vorgetragen, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Abteilungsrichterin ergebe sich nicht aus einem isolierten Vorgang, sondern aus einer „kumulativen Gesamtbetrachtung“ folgender Umstände: „Parallele Führung mehrerer eng miteinander verbundener Verfahren, Durchführung wesentlicher Verfahrenshandlungen trotz zuvor anhängiger Ablehnungsgesuche, Nichtberücksichtigung substantiierter Einwendungen und Beweisanregungen, fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit zentralen Verfahrensrügen.“ Der angegriffene Beschluss reduziere ihr Vorbringen auf die bloße Unzufriedenheit mit gerichtlichen Entscheidungen, während es - von der Antragstellerin nicht näher bezeichnete - „strukturelle Verfahrensumstände“ betreffe.

11

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.02.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Die abgelehnte Abteilungsrichterin sei in keiner Weise tätig geworden, während ein Befangenheitsgesuch gegen sie anhängig war oder ist. Gegen die Führung mehrerer Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen bestünden keine Bedenken. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine Argumente, mit denen sich die Ausgangsentscheidung nicht bereits befasst habe.

II.

12

Die nach § 6 Abs. 2 FamFG, §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

13

Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

1.

14

Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20 -, juris Rn. 34 m.w.N.; G. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 36. Auflage 10/2025, § 42 Rn. 9).

15

Auf die Verfahrensführung oder die Rechtsauffassung eines Richters kann die Ablehnung grundsätzlich nicht gestützt werden. Ein Befangenheitsantrag ist kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes geboten, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2013 - II-1 WF 86/13 - juris Rn. 8 f. m.w.N.; G. Vollkommer, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

16

Darüber hinaus sind Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Richters mit Bezug auf das konkrete Verfahren hinreichend substantiiert darzulegen. Mit dem Ablehnungsgesuch müssen Tatsachen vorgetragen werden, aufgrund derer Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zumindest möglich erscheinen. Behauptungen „ins Blaue hinein“, die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2021 - 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 14).

2.

17

Nach diesen Maßstäben liegt ein Ablehnungsgrund offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin hat keine konkreten sonstigen Umstände aufgezeigt, die bei vernünftiger Würdigung objektiv Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln. Da zudem keine Verfahrensfehler erkennbar sind, stellt sich auch nicht die Frage, ob die Verfahrensfehler offensichtlich unhaltbar oder in einer Gesamtschau geeignet sind, um den Anschein der Befangenheit zu begründen.

a.

18

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Befangenheitsgesuch apodiktisch „das weitere prozessuale Vorgehen nach dem 10.11.2025, den Inhalt und die Begründung späterer gerichtlicher Schreiben, fortgesetzte Widersprüche im Verfahrensablauf sowie den Umstand, dass wesentliche Einwendungen und Hinweise meinerseits weiterhin unbeachtet geblieben sind“ und die „Nichtberücksichtigung substantiierter Einwendungen und Beweisanregungen, fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit zentralen Verfahrensrügen“ sowie die mangelnde „kumulative Gesamtbetrachtung“ der „strukturellen Verfahrensumstände“ rügt, handelt es sich um bloße unsubstantiierte Behauptungen. Konkrete Tatsachen, die diese pauschalen Unterstellungen und Wertungen rechtfertigten und somit Zweifel an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin begründeten, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Solche sind aus der Akte auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits dargelegt hatte, dass es an konkretem Vortrag fehle, welche Einwendungen und Hinweise der Antragstellerin es übergangen habe. Trotzdem hat die Antragstellerin ihr Vorbringen auch in der Beschwerdebegründung nicht konkretisiert.

b.

19

Die Ablehnung des Terminsverlegungsgesuchs vom 12.12.2025 ist nicht zu beanstanden. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Erhebliche Gründe sind besonders gewichtige Umstände, die auch und gerade zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (Roth in: Stein, ZPO, 24. Auflage 2024, § 227 Rn. 4). Eine bei dem Landtag anhängige Petition, die dasselbe Begehren betrifft, das auch Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens ist, ist nach diesem Maßstab kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung. Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den Richtern anvertraut; gemäß Art. 97 Abs. 1 GG sind Richter unabhängig. Die Entscheidung des Landtags über die Petition wäre deshalb für das Amtsgericht weder vorgreiflich noch in irgendeiner Form bindend. Im Übrigen sind Petitionen, die denselben Gegenstand betreffen wie ein anhängiges Gerichtsverfahren, regelmäßig zurückzuweisen, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass der Landtag mit seiner Entscheidung in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingriffe, was einen rechtswidrigen Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung darstellte, vgl. § 67 Abs. 2 Nr. 3 LTGO BW.

c.

20

Der Einwand, dass die Abteilungsrichterin unrechtmäßig mehrere eng miteinander verbundene Verfahren gesondert führe, geht ebenfalls fehl. Es ist gerichtsbekannt, dass die Antragstellerin in zwei weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht zum einen die Regelung des Umgangs und zum anderen die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind Ma. begehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Regelung des Sorgerechts und die des Umgangs unterschiedliche Verfahrensgegenstände dar, die nach der eindeutigen gesetzlichen Konzeption in eigenständigen Verfahren zu behandeln und zu entscheiden sind (BGH, Beschluss vom 05.03.2025 - XII ZB 88/24 -, juris Rn. 13). Auch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung, stellt einen eigenen Verfahrensgegenstand dar und erforderte deshalb die Einleitung eines gesonderten Verfahrens.

d.

21

Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass die abgelehnte Richterin trotz anhängiger Ablehnungsgesuche wesentliche Verfahrenshandlungen vorgenommen habe. Zwar ist auch dieses Vorbringen mangels Darlegung, welche konkreten Handlungen erfolgt seien, unsubstantiiert. Indes ist aus der Akte ersichtlich, dass die Abteilungsrichterin nach Eingang des zweiten Befangenheitsantrags den Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 aufgehoben hat. Dies war aber rechtmäßig. Ein abgelehnter Richter darf Handlungen vornehmen, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, § 6 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO. Unaufschiebbar sind solche Handlungen, die einem Beteiligten wesentliche Nachteile ersparen wie etwa die Aufhebung eines bereits bestimmten Termins (G. Vollkommer, a.a.O. § 47 Rn. 5; Bork in: Stein, ZPO, 24. Auflage 2024, § 47 Rn. 2).

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

23

Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst, da für das Beschwerdeverfahren keine wertabhängigen Gerichtskosten erhoben werden (vgl. Nr. 1912 KV FamGKG).

24

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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