Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (12. Zivilsenat) - 12 U 102/25

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.06.2025, Az. 6 O 142/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die rückwirkende Zahlung von Betriebsrente, hilfsweise die Zahlung einer höheren Betriebsrente.

2

Der im Jahr 1956 geborene Kläger war bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 01.11.1984 bis zum 28.02.2022 pflichtversichert. Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war er aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, der Ärzteversorgung Niedersachsen, befreit. Am 01.03.2022 erreichte der Kläger das Regelrenteneintrittsalter gemäß § 235 SGB VI. Mit Schreiben vom 31.10.2023, eingegangen bei der Beklagten am 09.11.2023, beantragte der Kläger die Zahlung einer Betriebsrente. Mit Mitteilung vom 29.01.2024 gewährte die Beklagte dem Kläger die Betriebsrente ab dem 01.11.2023 in Höhe von monatlich 967,72 €.

3

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Betriebsrente rückwirkend ab dem 01.03.2022, dem Tag, an dem er das Regelrenteneintrittsalter erreicht habe, zu zahlen. Der Anspruch auf Betriebsrente gleichlaufend mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente ergebe sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 VBLS, §§ 35, 235 SGB VI. Auf die Regelung des § 99 SGB VI könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Antragstellung keine materiell-rechtliche Anspruchs-, sondern lediglich eine Fälligkeitsvoraussetzung darstelle und die Satzung der Beklagten mit § 52 VBLS eine Spezialregelung enthalte. Danach finde eine rückwirkende Auszahlung bis zur Grenze der Ausschlussfrist von zwei Jahren statt. Während bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine verzögerte Antragstellung eine Erhöhung der späteren Rente bewirke (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die Beklagte aber einen solchen Ausgleich nicht gewähre, führe deren Rechtsauffassung zu einer dauerhaften ungerechtfertigten Bereicherung, indem sie die insoweit überzahlten Prämien des Klägers ohne Gegenleistung vereinnahme. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in derselben Höhe aufgrund Verletzung von Hinweispflichten zu. Gemäß § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, welcher aufgrund der Vielzahl der Verweise der Satzung auf das SGB VI Anwendung finde, hätte die Beklagte auf die Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hinweisen müssen.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.272,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 zu zahlen,

6

2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 zu zahlen,

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hilfsweise,

8

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2022 eine um 0,5 % für jeden Kalendermonat erhöhte Rente zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat erwidert,

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für den Rentenbeginn seien § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 4 VBLS, § 99 Abs. 1 SGB VI maßgeblich. Hiernach sei bei den sogenannten Nicht-Sozialrentnern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. § 52 VBLS finde keine Anwendung, weil die Regelung voraussetze, dass der Versicherungsfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt (mindestens zwei Jahre zuvor) eingetreten sei; hier sei der Versicherungsfall aber erst am 01.11.2023 eingetreten. Die Beklagte habe Auskunfts- und Hinweispflichten nicht verletzt. Sie komme als Massenversicherer ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Versicherten bereits dadurch nach, dass sie die jeweiligen Arbeitgeber regelmäßig mit Satzungen und Informationsmaterial versorge, das diese an die Arbeitnehmer weiterzuleiten hätten. Zudem enthielten die Versicherungsnachweise entsprechende Hinweise (beispielhaft vorgelegt in Anlagen B 3, 4).

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Für den Zeitpunkt des Rentenbeginns bei Nicht-Sozialrentnern sei gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 4 VBLS, § 99 Abs. 1 SGB VI auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, sodass dem Kläger keine Betriebsrente rückwirkend für den Zeitraum ab 01.03.2022 auszubezahlen sei. Die Regelung des § 45 Abs. 1 VBLS stelle eine geänderte und insoweit "schlanke", aber inhaltsgleiche Regelung zu § 39 Abs. 2 VBLS a. F. dar. Daher sei auf den "fiktiven" Eintritt des Versorgungsfalls nach den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, hier nach § 99 Abs. 1 SGB VI, und damit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des Klägers bei der Beklagten abzustellen. Auch die früher einschlägigen Regelungen zum Beginn der VBL-Betriebsrente hätten bei einem nicht gesetzlich Versicherten auf einen Zeitpunkt in engem Zusammenhang mit dem Antrag des Versicherten abgestellt. Der Versicherungsfall eines nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten sei immer nur auf schriftlichen Antrag eingetreten; die Stellung des Antrags sei nicht nur Verfahrensvorschrift, sondern materiell-rechtliche Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen. Dies entspreche im Wesentlichen dem, was §§ 45 Abs. 1, 33 VBLS, 99 Abs. 1 SGB VI heute vorsähen. Bei den nicht gesetzlich Versicherten sei keine Entscheidung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung über den Eintritt des Versicherungsfalls und den Beginn einer Rente vorhanden, an die die Satzung anknüpfen könnte. Die Antragstellung sei dem Versicherten auch zumutbar. Dadurch werde die Geltendmachung und Durchsetzung seines Anspruchs nicht in unzulässiger Weise erschwert. Dem Versicherten sei darüber hinaus zuzumuten, dass er sich um die Wahrnehmung seiner Rechte kümmere und sich in Zweifelsfällen Auskunft bei der Anstalt einhole. Unterlasse er dies, habe er die Folgen des Versäumnisses zu tragen. Für eine analoge Anwendung des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI fehle es an der erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen der Beklagten und einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Ausschlussfrist des § 52 VBLS stelle keine lex specialis dar, sie finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie regele schon seinem Wortlaut nach lediglich die "Ausschlussfrist" für einen bereits bestehenden "Anspruch auf Betriebsrente", hingegen nicht die hier umstrittene Frage, wann ein solcher Anspruch auf Betriebsrente entstehe. § 52 VBLS regele deshalb nicht den Versicherungsfall, sondern setze diesen voraus. § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI enthalte ebenfalls keine Regelung in Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern zur Rentenhöhe. Da der Kläger ab dem 01.03.2022 keine Beiträge zur VBL-Pflichtversicherung mehr geleistet habe, könne es nicht zu einer Erhöhung der Rente und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten kommen.

14

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiter. Der Anspruch auf eine Regelaltersrente nach §§ 35, 235 SGB VI sei lediglich von den dort genannten Voraussetzungen abhängig und entstehe, ohne dass ein Antrag gestellt werden müsse. Hieran knüpfe § 33 VBLS an. § 99 SGB VI regele demgegenüber, ab wann die gesetzliche Rente gezahlt werde, nicht aber, wann der Anspruch entstehe. Der Antrag sei lediglich Fälligkeitsvoraussetzung. Die Beklagte sei überdies nicht schutzwürdig, da sie aus dem eingeklagten Betrag Zinsen habe erwirtschaften können. Da die Satzung der Beklagten eine § 77 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VI entsprechende Vorschrift, die den Versicherungsnehmer vor einer Benachteiligung wegen versäumter Antragstellung schütze, nicht enthalte, verhalte sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie nach § 99 SGB VI einen Antrag fordere und gleichzeitig die Rentenleistung bei späterer Antragstellung einbehalte. Ein Antragserfordernis und die Nichtgeltung des § 52 VBLS gingen aus der Satzung nicht hinreichend klar und verständlich hervor, was zu Lasten der Beklagten gehe. Das Landgericht habe sich entgegen dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) trotz geänderter Zusammensetzung des Spruchkörpers in der mündlichen Verhandlung nicht zu seiner Rechtsauffassung erklärt.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27.06.2025 zum Az.: 6 O 142/24 abzuändern und

17

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 19.272,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 zu zahlen und

18

2. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2024 zu zahlen.,

19

hilfsweise,

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3. das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,

21

hilfsweise,

22

an den Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2022 bis 31.10.2023 eine um 0,5 % für jeden Kalendermonat erhöhte Rente zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Da der Kläger nicht gesetzlich rentenversichert sei, könne es dort keinen Versicherungsfall geben, an den die Beklagte anknüpfen könnte. Für diese Fälle stelle die Satzung der Beklagten zu Recht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab. Es gehe nicht um die Frage einer rückwirkenden Leistung, sondern um die Frage des Rentenbeginns bei sogenannten Nicht-Sozialrentnern. Die Rente beginne erst mit der Antragstellung des Klägers bei der Beklagten. § 52 VBLS regele eine Ausschlussfrist für einen bereits bestehenden Anspruch auf Betriebsrente, der somit vorausgesetzt werde. Die Vorschrift habe – anders im Anwendungsfall des § 33 Satz 1 VBLS für gesetzlich Rentenversicherte – im Rahmen des § 45 VBLS keinerlei praktische Bedeutung. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung führe ein verspäteter Antrag auf Altersrente zu einem Verlust des Rentenanspruchs für die Verspätungszeit; eine andere Behandlung des Klägers würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung führen. Die Rechtsgrundlagen der Beklagten seien eindeutig, klar und verständlich. Dem Kläger sei eine rechtzeitige Antragstellung zumutbar gewesen. Im Zweifelsfall hätte er Auskünfte einholen müssen.

26

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil, auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2026 verwiesen.

II.

27

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage auf Zahlung einer Betriebsrente für den Zeitraum vor Antragstellung des Klägers bei der Beklagten sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Auch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Rente besteht nicht.

28

Für den Beginn der Betriebsrente von Versicherten der Beklagten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, ist gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 4 VBLS, § 99 Abs. 1 SGB VI auf den Zeitpunkt des Antrags bei der Beklagten abzustellen.

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1. § 33 VBLS regelt den Versicherungsfall und den Rentenbeginn bei gesetzlich Rentenversicherten. Der Versicherungsfall tritt hiernach mit dem Beginn des Rentenanspruchs ein, der durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen ist. Auf schriftlichen Antrag zahlt die Beklagte eine Betriebsrente, die mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt. Für Fälle wie den vorliegenden, in denen Versicherte der Beklagten nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ordnet § 45 Abs. 1 VBLS die entsprechende Anwendung der §§ 24 bis §§ 44 VBLS und der in Bezug genommenen Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung an.

30

Zwar hat der Kläger entsprechend §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unstreitig am 01.03.2022 die Regelaltersgrenze erreicht. Jedoch hat der Kläger mit seinem am 09.11.2023 bei der Beklagten eingegangenen Antrag nicht entsprechend § 33 Satz 4 VBLS i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die Rente bei der Beklagten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren; dies war vorliegend der 30.06.2022. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird bei späterer Antragstellung eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird; dies ist vorliegend November 2023. Mit Wirkung seit diesem Monat leistet die Beklagte unstreitig die Rente an den Kläger. Ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Zahlung der Rente seit 01.03.2022 besteht nicht.

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a) Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass die Antragstellung nach § 99 SGB VI nicht Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf gesetzliche Rente und damit für den Eintritt des Versicherungsfalls bei der Beklagten ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, der auf die (jeweils zuvor geregelten) "Anspruchsvoraussetzungen für die Rente" Bezug nimmt. Die Vorschrift regelt vielmehr den "Beginn" (so ihre amtliche Überschrift) der Rente im Sinne des Kalendermonats, ab dem die Rente "geleistet" wird. Hierauf nimmt aber § 33 Satz 4 VBLS Bezug, der bestimmt, dass die Betriebsrente "mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung" beginnt. Damit wird der Beginn der Betriebsrente mittelbar nach § 99 SGB VI mit dem Zeitpunkt definiert, zu dem das Rentenstammrecht in einem – monatlichen – Einzelanspruch erstarkt (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 33 VBLS Rn. 73).

32

Da der Kläger jedoch nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterfällt, bestand kein Raum für einen dortigen Antrag. Gerade für diesen Fall ordnet aber die Verweisung des § 45 Abs. 1 Satz 2 VBLS ausdrücklich an, dass die in den §§ 24 bis 44 VBLS in Bezug genommenen Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden sind. In den Fällen des § 45 VBLS bewirkt somit die Anknüpfung des § 33 Satz 4 VBLS an § 99 Abs. 1 SGB VI, dass dessen Rechtsfolgen auch für den – dann bei der Beklagten zu stellenden – Antrag eines nicht gesetzlich Rentenversicherten gelten sollen. Die Regelung des § 99 Abs. 1 SGB VI ist also mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass die Rente statt bei der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten beantragt wird.

33

Gestützt wird diese Auslegung durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV). Dessen § 14 ist in seiner Überschrift ("Sonderregelungen für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind") und im Wortlaut des Abs. 1 im Wesentlichen gleichlautend mit § 45 Abs. 1 VBLS, enthält aber folgenden (klarstellenden) Zusatz in Satz 2:

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"Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre."

35

Wäre der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, hätte die Rente nur und erst mit einem Antrag nach Maßgabe des § 99 SGB VI begonnen. Daher ist, bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift, auch im Fall nicht gesetzlich Rentenversicherter ein Antrag erforderlich. Dieser kann, wie ausgeführt, mangels Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nur bei der Beklagten gestellt werden.

36

b) Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn ein bei der Beklagten Versicherter bei einer berufsständischen Versicherung – deretwegen er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist – bereits einen Rentenantrag gestellt hat, an den gegebenenfalls entsprechend § 33 Satz 4 VBLS anzuknüpfen sein könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hatte seinen Arbeitsvertrag bis zum 31.12.2023 verlängert (Replik vom 23.10.2024, S. 3, I 36). Er trägt nicht vor, dass er bis zu diesem Zeitpunkt eine Rente bei seiner Versorgungseinrichtung beantragt hätte.

37

c) Nichts anderes folgt aus § 52 Satz 1 VBLS, der eine Ausschlussfrist von zwei Jahren vor Antragstellung für Ansprüche auf Betriebsrente bestimmt. Diese gesetzliche Festlegung einer Ausschlussfrist führt zum Erlöschen eines Anspruchs (Senatsurteil vom 18.05.2010 – 12 U 250/09, BeckRS 2010, 144216 Rn. 19, ähnlich Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 52 VBLS Rn. 2: "beseitigt […] den Anspruch selbst"), trifft aber keine Aussage, unter welchen Voraussetzungen und wann dieser Anspruch entstanden ist. Sie betrifft insbesondere den Fall, dass ein gesetzlich Rentenversicherter einen Antrag gemäß § 99 SGB VI bei der gesetzlichen Rentenversicherung stellt, der entsprechende Antrag bei der Beklagten (§ 33 Satz 3 VBLS) jedoch erst mehr als zwei Jahre später folgt. Die Nachzahlung rückständiger Rente steht dann unter dem Vorbehalt der Antragstellung innerhalb der Frist des § 52 Satz 1 VBLS (vgl. Senatsurteil vom 20.09.2018 – 12 U 28/18, juris Rn. 28).

38

Auch die systematische Stellung des § 52 VBLS spricht gegen einen Geltungsvorrang gegenüber § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 4 VBLS, § 99 Abs. 1 SGB VI. Die Norm befindet sich im "Abschnitt VII. Verfahrensvorschriften", während die vorliegend maßgeblichen materiellen Regelungen zu Anspruchsentstehung und -inhalt im "Abschnitt III. Betriebsrente aufgrund einer Pflichtversicherung nach dem Punktemodell" und dem hierauf verweisenden "Abschnitt VI. Versicherte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind" enthalten sind. Eine allgemeine Verfahrensvorschrift stellt in der Regel keine spezialgesetzliche inhaltliche Regelung dar.

39

d) Das vom Kläger angeführte Senatsurteil vom 20.09.2018 (12 U 28/18, juris) widerspricht dem Vorgesagten nicht und gebietet keine abweichende Beurteilung. Richtig ist zwar, dass im dortigen Fall einem in der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte versicherten sog. Nicht-Sozialrentner von der Beklagten eine Nachzahlung von Betriebsrente für zwei Jahre vor Antragstellung gewährt wurde. Im Streit – und vom Senat zu entscheiden – war dort indessen infolge der bereits gewährten Nachzahlung nur der darüber hinaus geltend gemachte Nachzahlungsanspruch für einen mehr als zwei Jahre vor Antragstellung liegenden Zeitraum, was im Hinblick auf § 52 VBLS abgelehnt wurde. Die Frage, ob § 33 Satz 4 VBLS einer rückwirkenden Gewährung der Betriebsrente überhaupt entgegen steht, stellte sich im damaligen Rechtsstreit nicht.

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Auf welcher Rechtsgrundlage die Nachzahlung erfolgte, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Möglicherweise wurde ein zuvor erfolgter Rentenantrag bei der berufsständischen Versorgungsanstalt, von der der dortige Kläger bereits mehrere Jahre eine Rente bezogen hatte, für ausreichend im Rahmen der § 45 Abs. 1 Satz 3, § 33 Satz 4 VBLS erachtet (vgl. hierzu oben b).

41

Im vorliegenden Fall hat der Kläger dagegen vor der Antragstellung bei der Beklagten einen Antrag auf Altersrente überhaupt nicht gestellt, weder – mangels einer dort bestehenden Anwartschaft – bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch bei seinem Versorgungswerk.

42

e) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass sich die Betriebsrente nicht dadurch erhöht, wenn sie – wie hier – zunächst nicht in Anspruch genommen wird. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VI wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte bei gesetzlichen Renten wegen Alters, die zunächst nicht in Anspruch genommen werden, um 0,005 für jeden verstrichenen Kalendermonat erhöht. § 35 Abs. 3 VBLS nimmt indessen auf § 77 SGB VI lediglich Bezug, soweit der Zugangsfaktor hierdurch herabgesetzt ist (insbesondere bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) SGB VI), nicht aber, soweit er hierdurch erhöht ist (insbesondere bei späterer Inanspruchnahme der Rente, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VI).

43

aa) Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Beklagte im Fall einer – wie hier - späten Antragstellung die Zahlung der Betriebsrente für die Zeit ab dem Regelrenteneintrittsalter bis zur Antragstellung erspart, ohne den Versicherten hierfür einen Ausgleich – wie etwa in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VI – zu gewähren. Dies gilt sowohl für Sozialrentner, die ihre gesetzliche Rente zunächst nicht beantragen (§ 33 Satz 4 VBLS i.V.m. § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI), wie auch für Nicht-Sozialrentner bei einer zunächst nicht erfolgten Antragstellung bei der Beklagten. Unerheblich ist hierbei, ob die verzögerte Antragstellung bewusst – bei gewollter Verlängerung des Arbeitslebens – oder etwa infolge Unkenntnis erfolgt ist.

44

bb) Dies beruht indessen auf wirksamen Satzungsbestimmungen. Die insoweit maßgeblichen §§ 33 Satz 4, 35 und 45 Abs. 1 VBLS beruhen jeweils auf einer Grundentscheidung der Tarifpartner. Mit diesen Satzungsbestimmungen werden die §§ 5, 7 und 14 des ATV vom 01.03.2002 nahezu wort-, jedenfalls aber inhaltsgleich übernommen. Infolgedessen unterliegen sie nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Zwar handelt es sich bei der Satzung der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen. Soweit Satzungsbestimmungen auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, ist eine Inhaltskontrolle aber ausgeschlossen. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentscheidungen genießt der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, welche die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben. Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidung besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet (BGH, Urteile vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 50; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32; vom 16.03.1988 - IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 [juris Rn. 30]). Dies bedeutet aber nicht, dass die Regelungen jeder richterlichen Überprüfung entzogen wären. Vielmehr dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, nicht gegen Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen sowie gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union verstoßen, weil die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (BGH, Urteile vom 20.07.2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64; vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07, BGHZ 178, 101 Rn. 25; vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 33). Innerhalb dieses Rahmens sind mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie den Tarifvertragsparteien bei der inhaltlichen Gestaltung tarifvertraglicher Regelungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Ermessensspielräume sowie eine so genannte Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zuzugestehen. Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 64).

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Nach diesem Maßstab sind die hier maßgeblichen Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie verstoßen insbesondere nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitssatz und das Willkürverbot. Der allgemeine Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Eine ungleiche Behandlung von Personengruppen ist gleichheitswidrig, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Diese für den Gesetzgeber entwickelten Kriterien sind auf die Prüfung von Tarifverträgen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten übertragbar (BGH, Urteil vom 20.07.2011 – IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 67).

46

Dass die Beklagte den Beginn der Betriebsrente an den Zeitpunkt der Antragstellung knüpft, ist sachlich gerechtfertigt. Dies trägt ihrem Interesse Rechnung, sich Gewissheit über ihre Einstandspflicht zu verschaffen und diese in zeitlicher Hinsicht klar zu begrenzen. Die Beklagte kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf öffentliche Mittel zurückgreifen, sondern muss ihre Leistungen ausschließlich durch die Beiträge und Umlagen finanzieren, die ihr zugeflossen sind. Das Leistungsversprechen muss für sie daher kalkulierbar bleiben.

47

Eine Ungleichbehandlung der Nicht-Sozialrentner gegenüber gesetzlich Rentenversicherten liegt nicht vor. Vielmehr bewirkt eine verspätete Antragstellung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 SGB VI die gleiche Verspätung für den Beginn der Betriebsrente (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 33 VBLS Rn. 74). Damit steht der Kläger, der einen Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht stellen konnte und einen Antrag bei seinem Versorgungswerk nicht gestellt hatte (hierzu oben a), nicht schlechter als ein gesetzlich Rentenversicherter, der die Frist des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht gewahrt hat.

48

Dadurch, dass zwar bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente in entsprechender Anwendung des § 77 SGB VI ein Rentenabschlag vorgenommen wird (§ 35 Abs. 3 VBLS), anders als gemäß § 77 SGB VI aber ein Zuschlag bei Nichtinanspruchnahme der Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze dagegen nicht erfolgt, haben die Tarifpartner den ihnen zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Schon im Ansatz gebieten weder der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das hieraus abgeleitete Willkürverbot, die für die gesetzliche Rente geltenden Regelungen auf die Zusatzversicherung des öffentlichen Dienstes zu übertragen. Die auf dem Tarifvertrag beruhende Regelung ist auch nicht sachwidrig. Da der Beginn der Altersrente in der Zusatzversorgung – allein sachgerecht – an den Beginn der gesetzlichen Rente gekoppelt ist (§ 33 VBLS), kann auch die Betriebsrente entsprechend vorzeitig in Anspruch genommen werden. Angesichts der versicherungsmathematischen Kalkulation des Punktemodells (§ 36 VBLS; vgl. Weiß/Schneider in: Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, Stand Mai 2025, § 35 VBLS Rn. 22 a) ist ein Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme als finanzieller Ausgleich für die in diesem Fall eintretende längere Rentenbezugsdauer systemgerecht und beruht auf nachvollziehbaren Sachgründen. Dass die Tarifpartner die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehene Honorierung eines späten Renteneintritts durch einen Zuschlag dagegen nicht in das System der Zusatzversorgung übernommen haben, lag noch innerhalb ihres Ermessens- und Gestaltungsspielraums und verstößt insbesondere nicht gegen das Willkürverbot. Dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Verlängerung und Flexibilisierung der Lebensarbeitszeit (vgl. BR-Drs. 120/89, S. 149; BT-Drs. 11/4452, S. 3) durch einen Anreiz, eine Rente für eine gewisse Zeit (noch) nicht in Anspruch zu nehmen (von Koch in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 77 Rn. 14), musste im Rahmen der Zusatzversorgung nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden.

49

e) Auf Grund vorstehender Erwägungen ist es schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn die Beklagte Gelder, die sie bei rechtzeitiger Antragstellung hätte ausbezahlen müssen, bei unterbliebener oder verspäteter Antragstellung behält und gegebenenfalls Früchte hieraus ziehen kann. Im Fall des Klägers tritt hinzu, dass der Zweck der Zusatzversorgung, zum laufenden Unterhalt beizutragen, nicht gegeben ist, weil er im streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin berufstätig war (vgl. zu § 52 VBLS Senatsurteile vom 18.05.2010 – 12 U 250/09, BeckRS 2010, 144216 Rn. 18; vom 20.09.2018 – 12 U 28/18, juris Rn. 41 ff.). Der Kläger hätte das Erlöschen des Anspruchs durch Antragstellung und damit in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindern können (Senatsurteil vom 18.05.2010 a.a.O., Rn. 19 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.10.1985 – 1 BvL 17/83 u.a., BVerfGE 70, 278).

50

2. Aus den vorstehenden Gründen hat die Beklagte die Beiträge für die Versicherung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erhalten und einbehalten, sodass auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) ausscheidet.

51

3. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB) in Höhe des verfristeten Rentenanspruchs. Die Beklagte hat keine Pflicht verletzt, indem sie den Kläger nicht gesondert auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Antragstellung nach Maßgabe des § 99 Abs. 1 SGB VI hingewiesen hat.

52

Nach der Rechtsprechung des Senats ist es beim ersten Rentenantrag allein Sache des Versicherten, sich um dessen rechtzeitige Stellung zu kümmern. Dabei trifft die Beklagte keine Pflicht, jeden Versicherten über die ihm zustehenden Leistungsansprüche zu belehren. Denn dies führte zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, welcher der Beklagten als Massenversicherer nicht abverlangt werden kann (Senatsurteil vom 20.09.2018 – 12 U 28/18, juris Rn. 51). Soweit der Kläger meint, die Beklagte träfen die gleichen Hinweispflichten wie die gesetzliche Rentenversicherung aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI, findet dies in der Satzung der Beklagten keine Stütze. Dafür besteht auch kein Bedürfnis, da gesetzlich Rentenversicherte ohnehin Hinweise nach dieser Vorschrift unmittelbar durch die hieran gebundene gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Für Versicherte, die – wie der Kläger – in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, ordnet § 45 Abs. 1 Satz 2 VBLS eine entsprechende Anwendung nur der Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung an, auf die in den §§ 24 bis 44 VBLS Bezug genommen wird. Dies ist bei § 115 Abs. 6 SGB VI nicht der Fall.

53

Selbst wenn aber eine entsprechende allgemeine Hinweis- oder Beratungspflicht der Beklagten bestanden hätte, hätte sie dieser jedenfalls durch die – unstreitig an den Kläger übermittelten – Versicherungsnachweise, etwa vom Januar 2010 (I Anlage B3) und vom August 2019 (I Anlage B4), genügt. Hierin wurde der Kläger jeweils über die Höhe seiner Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente wegen Alters informiert. Die Folgeseiten enthalten allgemeine Hinweise ("Was Sie zu Ihrem späteren Anspruch auf Betriebsrente wissen sollten"), unter anderem wie folgt (I Anlage B4 S. 2):

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"Der Versicherungsfall tritt ein, wenn ein Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente oder wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung besteht. Für Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt dies entsprechend (§ 45 VBL-Satzung). Die Betriebsrente wird nur auf Ihren schriftlichen Antrag gezahlt. Beantragen Sie Ihre Betriebsrente bitte rechtzeitig."

55

Hiernach konnte der Kläger nicht im Unklaren darüber sein, dass sein Anspruch auf Betriebsrente (spätestens) mit dem Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters entstehen würde und dass hierfür ein rechtzeitiger Antrag erforderlich ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Rente wegen Alters ist demnach, wie der durchschnittliche Versicherte erkennt, Voraussetzung für die Zahlung einer Betriebsrente. Diese Anspruchsvoraussetzungen kann und muss der durchschnittliche Versicherte selbst nicht im Einzelnen kennen. Ihm erschließt sich jedoch bei gehöriger Prüfung, dass diese – naturgemäß – dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sind (Senatsurteil vom 03.07.2008 – 12 U 8/08, juris Rn. 15). Dies schließt die Antrags- und Fristenregelung des § 99 SGB VI ein, über die die Beklagte den Kläger mit ihrem Hinweis auf einen "rechtzeitig" zu stellenden "Antrag" hinreichend deutlich belehrte. Weder bestreitet der Kläger, dass er die zitierten Versicherungsnachweise erhalten hat, noch behauptet er, dass er die hierin enthaltenen Hinweise nicht habe zur Kenntnis nehmen oder nicht habe verstehen können. Von den tatsächlichen Voraussetzungen des Eintritts des Versicherungsfalls – insbesondere dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (im Fall des 1956 geborenen Klägers mit 65 Jahren und 10 Monaten, §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) – hatte der Kläger ebenso Kenntnis wie davon, dass er über eine Zusatzrente bei der Beklagten verfügte. Er hätte sich deshalb über deren Eintritt informieren lassen können (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010 – 12 U 250/09, BeckRS 2010, 144216 Rn. 21). Substantiierte Angaben dazu, weshalb der Kläger gleichwohl einen rechtzeitigen Antrag unterlassen hat, sind seinem Vortrag nicht zu entnehmen.

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4. Auch mit dem Hilfsantrag auf Zahlung einer rückwirkend um 0,5 % für jeden Kalendermonat erhöhten Rente hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Es besteht aus den vorgenannten Gründen (1. e) kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift.

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5. Das Landgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht und den hierdurch gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, indem es sich in der mündlichen Verhandlung nicht zu seiner Rechtsauffassung erklärt hat. Mit Beschluss vom 23.01.2025 (I 41) hat die Zivilkammer den Rechtsstreit von der Einzelrichterin übernommen, Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt und einen mehrseitigen Hinweis "in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung" erteilt, der im Wesentlichen wort- und inhaltsgleich zum späteren Urteil gewesen ist. Ein (erneuter) rechtlicher Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn das Landgericht von der mitgeteilten (vorläufigen) Rechtsansicht hätte abweichen wollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.04.2014 – VI ZR 530/12, juris Rn. 5; vom 10.12.2019 – II ZR 451/18, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.05.2021 – 2 BvR 1719/16, juris). Dies war, wie dargelegt, nicht der Fall und behauptet der Kläger auch nicht. Ein Anspruch auf einen Hinweis, dass das Gericht an einer bereits geäußerten Rechtsauffassung weiterhin festhalte, besteht demgegenüber nicht. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass und gegebenenfalls welchen weiteren Vortrag er gehalten hätte, wenn das Landgericht einen solchen Hinweis erteilt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 243/16, juris Rn. 13), zumal der Kläger mit Schriftsatz vom 28.04.2025 (I 65) bereits zur im Beschluss vom 23.01.2025 dargelegten Rechtsauffassung ausführlich Stellung genommen hatte.

III.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

60

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere hat die Frage der Auslegung und Wirksamkeit von § 45 Abs. 1 i.V.m. § 33 Satz 4 VBLS, § 99 Abs. 1 SGB VI mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in Literatur oder Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.08.2010 – II ZR 156/09, juris Rn. 3 m.w.N.). Allein der Umstand, dass die Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist, begründet nicht deren grundsätzliche Bedeutung.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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