Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 15/26
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bestehen. Nach Aktenlage ist der Senat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit nicht zuständig. Es ist beabsichtigt, den Antrag der Antragsgegnerin vom 19.03.2026 abzuweisen.
2. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 01.04.2026 Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
- 1
Mit Beschluss vom 28.11.2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg Umgang des Antragstellers mit seinen Töchtern F. und S., jeweils geboren am …2020, angeordnet. Das Amtsgericht hat hierfür für den Zeitraum Januar 2026 bis Juni 2027 in regelmäßigem Abstand blockweise konkrete Umgangsdaten bestimmt. Der Antragsteller lebt in Italien und plant, sich im Abstand von etwa zwei Monaten jeweils für zwei Wochen in M aufzuhalten. Unter anderem ordnete das Amtsgericht Umgangskontakte für
- 2
- Dienstag, 24.03.2026, 15 Uhr bis 17 Uhr
- 3
- Donnerstag, 26.03.2026, 15 Uhr bis 17 Uhr
- 4
- Samstag, 28.03.2026, 10 Uhr bis 17 Uhr
- 5
- Dienstag, 31.03.2026, 15 Uhr bis 17 Uhr
- 6
an. Die Übergabe soll demnach werktags an einem Spielplatz in M und am Wochenende am Bahnhof in M stattfinden.
- 7
Der Antragsteller beantragt für die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde mit Antrag vom 30.12.2025 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Er verfolgt die Einrichtung von Übernachtungskontakten sowie von Ferienumgang. Die Antragsgegnerin erhebt für den Fall der wirksamen Beschwerde durch den Antragsteller Anschlussbeschwerde. Sie hat mit Schriftsatz vom 20.01.2026 vorgetragen, sich in der Woche vom 23.03.2026 bis 27.03.2026 auf einer Weiterbildung zu befinden, die teilweise in D in der Schweiz stattfinde. Sie könne daher die Umgangskontakte nicht ermöglichen. Im Übrigen erachte sie einen reduzierten Umgang an lediglich zwei Tagen in den Wochen, in denen sich der Antragsteller in M aufhalte, für ausreichend. Mit Schriftsatz vom 19.03.2026 beantragt die Antragsgegnerin, die Umgangstermine für den Monat März 2026 im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
- 8
Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
- 9
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, insbesondere auf Aussetzung der erstinstanzlichen Anordnung hinsichtlich der Umgangstermine im März 2026, hat keine Aussicht auf Erfolg, da der Erlass einer Aussetzungsentscheidung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG nicht zulässig ist (1.). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Beschwerdegericht aktuell nicht zuständig (2.).
- 10
1. Der Erlass einer Aussetzungsentscheidung ist derzeit nicht zulässig.
- 11
Gemäß § 64 Abs. 3 FamFG kann das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung treffen oder die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses aussetzen.
- 12
Der Erlass einer Aussetzungsentscheidung ist zulässig ab Einlegung und Vorlage der Beschwerde durch das Gericht erster Instanz, § 64 Abs. 1 FamFG (Sternal/Sternal, FamFG, 22. Auflage 2025, § 64 Rn. 78). Die Regelung des § 64 Abs. 3 FamFG beruht darauf, dass die Einlegung der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 64 Rn. 10). Das Bedürfnis für eine Aussetzung der Vollziehung entsteht frühestens dann, wenn gegen die Ausgangsentscheidung Beschwerde eingelegt wurde. Selbst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde ist der Anwendungsbereich des § 64 Abs. 3 FamFG noch nicht eröffnet, sondern erst nach der wirksamen Beschwerdeeinlegung (so: MünchKomm/A. Fischer, FamFG, 4. Auflage 2025, § 64 Rn. 50).
- 13
Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren bislang mangels wirksamer Beschwerdeeinlegung nicht anhängig. Der Antragsteller hat lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gestellt.
- 14
Eine Vorverlegung des Anhängigkeitszeitpunkts, wie ihn etwa § 167 ZPO, § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG oder § 51 Abs. 2 Satz 2 FamGKG vornehmen, ist vorliegend gesetzlich nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat die Beschwerdefrist verstreichen lassen und wendet sich lediglich mit einer Anschlussbeschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung. Die Anschlussbeschwerde wird ihrerseits erst mit Einlegung der Beschwerde durch den Antragsteller anhängig.
- 15
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 64 Abs. 3 FamFG auf anhängige Beschwerdeverfahren folgt auch aus einem Vergleich mit der gerichtlichen Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG. Laut § 50 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 FamFG ist das Beschwerdegericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, wenn das Hauptsacheverfahren beim Beschwerdegericht anhängig ist. Die Anhängigkeit beginnt bei Einreichung einer Antragsschrift (Prütting/Helms/Grohmann, FamFG, 7. Auflage 2025, § 50 Rn. 6). Ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde begründet die Anhängigkeit und damit die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts noch nicht (Sternal/Giers, FamFG, a.a.O., § 50 Rn. 4; Prütting/Helms/Grohmann, a.a.O.). Dies muss erst recht für den Erlass einer Aussetzungsentscheidung gelten, die als Annex zum Beschwerdeverfahren gegenüber einer eigenständigen einstweiligen Anordnung ein rechtliches Minus darstellt.
- 16
Einer Beschränkung der Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG auf anhängige Beschwerdeverfahren steht das Bedürfnis nach effektivem Rechtsschutz nicht entgegen. Zwar entsteht zwischen der Antragstellung auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren und deren Bewilligung sowie der Beschwerdeeinreichung und -zustellung eine Lücke, in der eine Zuständigkeit des Beschwerdegerichts noch nicht gegeben ist und zugleich das Amtsgericht nicht mehr berechtigt ist, seine Entscheidung abzuändern. Allerdings ist das Amtsgericht nicht gehindert, bei einem entsprechenden Bedürfnis aufgrund neuer Gesichtspunkte eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Wenn - wie hier - die Umstände bereits bei Erlass der Hauptsacheentscheidung bekannt waren, durch das Amtsgericht aber nicht berücksichtigt wurden, ist es für den betroffenen Beteiligten möglich und zumutbar, unmittelbar gegen die Hauptsacheentscheidung Beschwerde einzulegen und somit den Anwendungsbereich des § 64 Abs. 3 FamFG zu eröffnen. Vorliegend konnte die Antragsgegnerin mit Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erkennen, dass die festgelegten Umgangszeiten mit ihrer beruflichen Fortbildungsmaßnahme kollidierten. Mit der Möglichkeit der unmittelbaren Beschwerdeeinlegung i.V.m. einem Aussetzungsantrag war das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin ausreichend gewahrt.
- 17
Die Notwendigkeit, vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung zunächst die Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens zu fordern, ergibt sich auch daraus, dass die Geltungsdauer einer Aussetzungsentscheidung oder einer einstweiligen Anordnung auf die Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens begrenzt ist (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller, FamFG, § 13. Auflage 2022, § 50 Rn. 17). Würde eine Aussetzungsentscheidung ergehen, ohne dass in der Folge ein Beschwerdeverfahren geführt wird - etwa wegen einer Rücknahme oder Ablehnung des VKH-Antrags - würde die Aussetzungsentscheidung unter Umständen ohne Bezugsverfahren fortbestehen. Die erstinstanzliche Entscheidung würde zwar rechtskräftig, aber ausgesetzt und somit ohne Regelungswirkung fortbestehen.
- 18
2. Im Übrigen ist das Beschwerdegericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 49 ff. FamFG nicht zuständig.
- 19
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist das Beschwerdegericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich während der Anhängigkeit beim Beschwerdegericht zuständig. Ein Beschwerdeverfahren ist jedoch aktuell - wie oben dargestellt - nicht anhängig.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.