Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (4. Senat für Familiensachen) - 7 UF 900/04


Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Montabaur vom 04. November 2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.434 € festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 652 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht die vom Antragsgegner erhobene Einwendung mangelnder Leistungsfähigkeit unberücksichtigt gelassen, weil er nicht erklärt hat, in wie weit er zur Unterhaltsleistung bereit ist (§ 648 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Zwar ist diese vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Erklärung dann nicht erforderlich, wenn sich aus den übrigen Angaben der Formularerklärung ergibt, dass der Unterhaltspflichtige sich zu keinerlei Unterhaltszahlungen in der Lage sieht. Das ist jedoch dem – auch im Übrigen nur unvollständig ausgefüllten – Formular nicht zu entnehmen. So erklärt der Antragsgegner zwar, dass er Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit hat, er gibt jedoch weder deren Höhe an, noch sind dem Formular die nach § 648 Abs. 2 Satz 3 ZPO geforderten Belege beigefügt. Von dieser gesetzlichen Verpflichtung war der Antragsgegner nicht durch den Hinweis auf das Insolvenzverfahren enthoben. Vom Insolvenzverfahren ist nämlich das laufende Einkommen nicht umfasst, soweit es nach § 850 c ZPO unpfändbar ist (§ 36 InsO), wobei die Höhe dieses Betrages nach § 850 c Abs. 1 und 2 ZPO u.a. davon abhängig ist, ob und ggf. wie vielen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen der Schuldner nachkommt. Dieses Einkommen steht zur Erfüllung des laufenden Unterhalts zur Verfügung (§§ 40, 89 Abs. 2 Satz 2 ZPO), ohne dass es durch sonstige – nur noch gegen die Insolvenzmasse geltend zu machende – Verpflichtungen geschmälert wird.

3

Soweit der Antragsgegner sich auch unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen außerstande sehen sollte, den gegen ihn festgesetzten Unterhalt zu zahlen, bleibt es ihm unbenommen, dies im Wege einer Korrekturklage nach § 654 ZPO geltend zu machen.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 ZPO, 42 Abs. 1 und 5 GKG in der seit Juli 2004 geltenden Fassung.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Familiensachen) - 10 UF 252/11
14. März 2012
10 UF 252/11 14. März 2012

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