Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (5. Zivilsenat) - 5 W 57/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragstellern zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.
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Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Antragsteller die Obliegenheit haben, ihr Begehren im Rahmen des Rechtsstreits zu verfolgen, den der Antragsgegner vor dem Landgericht Bad Kreuznach gegen sie anhängig gemacht hat. Wenn sie davon absehen, dort eine entsprechende Widerklage zu erheben und stattdessen einen eigenständigen Prozess führen möchten, ist ihnen dies zwar unbenommen; es kann aber nicht zu Lasten der Staatskasse geschehen. Eine solche Rechtsverfolgung ist nämlich mutwillig und steht daher der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen (§ 114 ZPO).
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Das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass eine Prozessführung in zwei verschiedenen Verfahren, wie sie die Antragsteller beabsichtigen, eine doppelte Beweiserhebung im Hinblick auf die von den Antragstellern gerügten Mängel erfordert. Diese Mängel spielen sowohl für den von dem Antragsgegner vor dem Landgericht Bad Kreuznach eingeklagten Restwerklohn (§ 631 Abs. 1 BGB) als auch für das von den Antragstellern geltend gemachte Schadensersatzverlangen (§ 634 Nr. 4 BGB) eine Rolle. Das verursacht Kosten, die bei einer Zusammenfassung der Verfahren vermeidbar sind. Darüber hinaus entstehen bei einer getrennten Prozessführung auch erhöhte Gerichts- und Anwaltsgebühren; die Gebühren für die beabsichtigte Klage der Antragsteller würden im Fall einer Widerklage sogar gänzlich entfallen, weil der selbe Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG berührt ist.
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Vor diesem Hintergrund würde eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei, die selbst für die Prozesskosten aufkommen muss, von einer separaten Klageerhebung Abstand nehmen. Wenn sich die Antragsteller gleichwohl anders entscheiden, muss dies als ein Verhalten angesehen werden, das nicht durch Prozesskostenhilfe unterstützt werden kann (OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1760; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 758).
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Soweit die Antragsteller mit ihrem Rechtsmittel die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Landgericht rügen, ist das jedenfalls deshalb ohne Belang, weil im Beschwerdeverfahren Gelegenheit dazu bestand, sich mit den Erwägungen des Landgerichts auseinanderzusetzen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 25. Aufl., vor § 128 Rndr. 8 a). Diese Möglichkeit haben die Antragsteller auch wahrgenommen.
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Der Kostenausspruch beruht auf Nr. 1811 GKG-KV, § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln 1x
- § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2003, 1760 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1998, 758 1x (nicht zugeordnet)