Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Zivilsenat) - 1 U 1482/03

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. November 2003 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird zur Zahlung von 69.721,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2003 verurteilt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I. Die Klägerin (Textilfirma) begann ab 1991/1992 mit dem sogenannten passiven Veredelungsverkehr (Ausführen von Rohprodukten nach Polen, dort Bearbeitung und Rücktransport der Fertigware zum inländischen Verkauf). Sie (Klägerin), die über keine Erfahrungen im Bereich der Verzollung verfügte, wandte sich an das zuständige Zollamt B..., bat die Zollbeamten um Informationen zum Veredelungsverkehr (Verzollung) und ließ sich umfassend beraten. Zwischen der Klägerin und den Mitarbeitern des Zollamtes B... bzw. des Hauptzollamtes K... kam es zu zahlreichen Gesprächen über das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs und die diesbezüglich einzuhaltenden Verzollungsmodalitäten. Der Inhalt dieser Gespräche und Beratungen ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig.

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Die Verzollung erfolgte ab 1991/92 durchgängig nach der sogenannten "Mehrwertverzollung" bis im Rahmen einer Außenprüfung durch das Hauptzollamt K…… 1996 festgestellt wurde, dass allein das "Differenzverzollungsverfahren" korrekt gewesen wäre. Es kam aufgrund dieser Betriebsprüfung zu einer Nachberechnung, nach der die Klägerin bei der Durchführung des passiven Veredelungsverkehrs insgesamt 69.721,75 EUR zu wenig Zoll gezahlt hatte. Es ergingen entsprechende Bescheide über diesen Nachforderungsbetrag. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und berief sich u.a. auch auf die fehlerhafte Beratung durch Mitarbeiter des Zollamtes. Die nachfolgend erhobene Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurde mit Urteil vom 31. Mai 2001 (Bl. 45-57 d.A.) als unbegründet abgewiesen.

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Die Beklagte zahlte dann den nachberechneten Zollbetrag in Höhe der Klageforderung im Dezember 2003 an die Beklagte.

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Die Klägerin fordert Schadensersatz in dieser Höhe (69.721,75 EUR) und begründet dies im Wesentlichen damit, dass sie im Zeitpunkt der Festsetzung der Abgabenänderungsbescheide die jeweils betroffenen Waren bereits verkauft hatte und somit nicht mehr in der Lage war, die (höheren) Kosten der Verzollung bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Bei richtiger Beratung hätte sie diese höheren Zollbeträge ab 1991/ 92 in den am Markt durchsetzbaren Preis einkalkulieren können und ihr Gewinn wäre dann ungeschmälert geblieben.

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Die beklagte Bundesrepublik Deutschland trägt vor allem vor, dass einer Erstattung der von der Klägerin gezahlten Zollbeträge europarechtliche Vorschriften entgegenstünden und im Übrigen auch eine falsche Beratung durch Mitarbeiter des Zollamtes nicht vorgenommen worden sei.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass bei Rückzahlung der zu Recht erhobenen Zollbeträge - auch im Wege eines Schadensersatzes - europarechtliche Vorgaben und Vorschriften verletzt würden (Funktionsstörung des Gemeinschaftsrechts), denn die Verzollung und auch das Absehen von der Erhebung von Zöllen seien abschließend im Gemeinschaftsrecht geregelt worden und diese Regelungen dürften über nationale Amtshaftungsansprüche nicht unterlaufen werden.

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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Zahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von 69.721,75 EUR von der beklagten Bundesrepublik begehrt (Bl. 161 d.A.). Sie begründet ihr Rechtsmittel unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vor allem damit, dass sie die Mehrwertverzollung aufgrund ausdrücklicher Beratung und auch nach Überprüfung durch weitere Stellen über Jahre unbeanstandet durchgeführt habe. Hätte sie bei richtiger Beratung das Differenzverzollungsverfahren angewandt, dann hätte sie die (erhöhten) Zollbeträge ohne Probleme auf die am Markt durchsetzbaren Preise für ihre Waren umlegen können und somit wäre ein Schaden bei ihr vermieden worden.

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Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verfolgt auch ihren erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag weiter - Vorlage an den EuGH - (Bl. 366, 252, 185, 136 d.A.). Sie trägt vor allem weiter zu der nicht vorliegenden Amtspflichtverletzung durch Beamte des Zollamtes vor.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen (Beweisbeschluss Bl. 289 ff. d.A.; Beweisaufnahme Bl. 357 ff. d.A.).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 2-8; Bl. 132-138 d.A.) verwiesen.

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II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache umfassend Erfolg.

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Ihr steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 69.721,75 EUR nebst Zinsen gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

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1. Die haftungsauslösende Amtspflichtverletzung liegt in der fehlerhaften Beratung der Klägerin über das richtigerweise anzuwendende Verzollungsverfahren (Differenzverzollung) durch die Beamten der für sie zuständigen Zollbehörde (Zollamt B…….). Der Senat ist auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Mai 2001 (Bl. 45-57 d.A.) auch der Auffassung, dass eine "Differenzverzollung" anzuwenden gewesen wäre. Die Klägerin hatte - unzutreffend beraten - zu wenige Abgaben (Zölle) entrichtet.

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Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) ergeben, dass die maßgebend für die Klägerin handelnden, die mit der Durchführung des passiven Veredelungsverkehrs beauftragten Personen ab 1991 durchgängig dahingehend von den Beamten der Beklagten informiert und beraten wurden, dass die Mehrwertverzollung (Verzollung des Veredelungsentgeltes, Lohnkosten in Polen) hier anzuwenden sei. Dies folgt mit der erforderlichen Deutlichkeit aus den Aussagen der Zeugen S…..., A……, H. P…., St…. und Sch…... Aus diesen Aussagen ergibt sich für den Senat eindeutig, dass die Bediensteten der Klägerin auf Nachfrage und Bitte um Beratung dahingehend unterrichtet wurden, dass die Mehrwertverzollung anzuwenden sei. Die Bediensteten der Klägerin wurden entsprechend unterrichtet und auch weiter in die Verzollungsmodalitäten (u.a. Ausfüllen der entsprechenden Formulare) eingewiesen und geschult. Irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorgehens wurden nicht geäußert; die beratenden Beamten waren selbst von der Korrektheit ihres Vorgehens überzeugt, zumal sie hierin auch durch Kontrollen vorgesetzter Dienststellen bestätigt wurden. Die genannten Zeugen haben zum Teil bis ins Detail übereinstimmend die Sachverhalte aus den Jahren ab 1991 detailreich und für den Senat überzeugend und glaubhaft bekundet. Diese Aussagen stimmen auch mit den vorgelegten Unterlagen überein. An diesen Bekundungen hinsichtlich der durchgängigen Beratung über die anzuwendende Zollmethode (Mehrwertverzollung), der Nichtäußerung von Zweifeln bzw. Vorbehalten hinsichtlich dieser Methode kann auch die Aussage des Zeugen L… nichts ändern. Dieser Zeuge führte zwar aus, dass - seiner Vorstellung nach - die Mehrwertverzollung kein Dauerzustand habe sein sollen und eine Umstellung zur Differenzverzollung habe vorgenommen werden sollen. Der Zeuge konnte aber zum einen weder angeben, ob und vor allem mit wem er auf Seiten der Klägerin hierüber ("Übergangslösung") gesprochen haben will. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Zeuge höchstens 5-6 Monate mit dem Verzollungsverfahren bei der Klägerin befasst war. Durchgreifende Zweifel an der Korrektheit der insoweit übereinstimmend und glaubhaften Aussagen der übrigen Zeugen kann diese wenig detailreiche Bekundung des Zeugen L… für den Senat nicht begründen.

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Nach allem haben die Beamten der Zollstelle B... die Klägerin unzutreffend, falsch beraten und hierdurch hat diese - zunächst - zu wenig Zoll aufgrund der Mehrwertverzollung entrichtet. Die Beamten verstießen damit gegen ihre (objektive) Amtspflicht, den Bürger vollständig, sachlich und rechtlich zutreffend zu informieren und vor allem in längeren und intensiven Beratungssituationen - wie im vorliegenden Fall - besonders auf die Belange des Bürgers, hier der Klägerin, Rücksicht zu nehmen (zu den Anforderungen siehe Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, Rdnr. 738 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

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Weiterhin liegt neben den individuellen Amtspflichtverletzungen der handelnden, die Klägerin beratenden Beamten ein Organisationsverschulden der Beklagten dahingehend vor, dass sie zum einen die vor Ort eingesetzten Beamten hinsichtlich des richtigerweise anzuwendenden Verzollungsverfahrens nicht ordnungsgemäß, ausreichend ausgebildet, geschult hat und sie des Weiteren die durchaus vorhandenen Kontrollen (durch vorgesetzte Dienststellen vor Ort sowie durch Prüfung der ergangenen Bescheide) nicht effektiv organisiert und realisiert hat, so dass das gewählte falsche Verzollungsverfahren über Jahre - bis 1996 - unbeanstandet durchgeführt werden konnte. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hätte insoweit für eine effektive Kontrolle und Steuerung sorgen müssen (zu den Anforderungen an die Organisation in diesem Bereich der behördlichen Auskünfte vgl. Stein/Itzel/Schwall, aaO, Rdnr. 738 - am Ende).

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Nach allem liegen (objektive) Amtspflichtverletzungen vor. Die zollrechtliche Beratung und die Durchführung des Mehrwertverzollungsverfahrens waren gegenüber der Klägerin amtspflicht- und rechtswidrig.

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2. Zweifel hinsichtlich eines schuldhaften Verhaltens der die Klägerin konkret beratenden Beamten können im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Die Zweifel resultieren zum einen aus der in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen festen Überzeugung hinsichtlich der Wahl des korrekten Verzollungsverfahrens durch die handelnden Beamten und zum anderen aus deren Bestärkung in diesem (objektiv falschen) Vorgehen durch die beanstandungslosen Prüfungen vorgesetzter Behörden. In jedem Fall liegt hinsichtlich der oben dargelegten Organisationsfehler ein Verschulden der dem Zollamt B... vorgeordneten Behörden und deren Beamten dahingehend vor, dass die falsch gewählte Verzollungsmethode über einen so langen Zeitraum unentdeckt und unbeanstandet blieb. Insoweit liegen in jedem Fall schuldhaft begangene Amtspflichtverletzungen durch Beamte der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Zollbehörden) vor.

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3. Die Klägerin konnte und durfte auch auf diese Auskünfte der für sie zuständigen Beamten des Zollamtes B... vertrauen. Irgendwelche Anhaltspunkte, geäußerte Zweifel hinsichtlich der Korrektheit des gewählten Verzollungsverfahrens sind für den Senat gerade auch nach und aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (S. 9 ff.; Bl. 53 ff. d.A.) hinsichtlich der Notwendigkeit zur Einholung weiterer Auskünfte (u.a. bei übergeordneten Behörden) nicht. Der Bürger darf grundsätzlich auf die Auskünfte eines zuständigen Beamten vertrauen, sofern nicht aus den Umständen des Einzelfalles Zweifel an der Korrektheit dieser Information sich für ihn aufdrängen. Letzteres war nicht gegeben. Der Bürger (hier die Klägerin) ist zur Überzeugung des Senats nicht verpflichtet, derartige kompetente Auskünfte jeweils durch die übergeordnete Behörde oder durch einen sachkundigen Dritten nochmals überprüfen zu lassen. Dies würde eine Überspannung der Anforderungen bedeuten. Nach allem durfte die Klägerin hier auf die mehrfach geäußerten, in sich über Jahre konsistenten Auskünfte der für sie zuständigen Zollbeamten vertrauen, zumal deren Vorgehen sogar noch durch übergeordnete Dienststellen - mehrfach - überprüft worden und für korrekt befunden worden war.

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4. Der von der Klägerin zu Recht geltend gemachte Schaden liegt darin, dass diese bei korrekter Beratung, dem amtspflichtgemäßen Verhalten hinsichtlich des anzuwendenden Verzollungsverfahrens (Differenzverzollung) in der Lage gewesen wäre, zeitnah mit der Erhebung der Zölle diese in ihre Preisbildung einzukalkulieren und so diese (Mehr-) Beträge letztlich an die Käufer weiterzugeben, ohne dass ihr eigener Gewinn geschmälert worden wäre. Diese Möglichkeit hatte sie aufgrund der Fehlberatung und der erst nach 1996 festgelegten Zoll-Nachzahlung nicht. Insoweit ist ihr ein Schaden entstanden. Der Senat geht für die Schadensbeurteilung hier gemäß § 287 ZPO davon aus, dass die zeitnah zu erhebenden Zollmehrbeträge aufgrund der Differenzmethode problemlos in die Verbraucherpreise einkalkulierbar und weiterzugeben gewesen wären. Die Endpreise wären um deutlich weniger als 2 % aufgrund der erhöhten Zollabgaben zu erhöhen gewesen. Zur Überzeugung des Senats, vor allem unter maßgeblicher Berücksichtigung auch der Aussage des fachkundigen Zeugen H…... P…. hierzu wären diese Preiserhöhungen durchaus ab 1991 am Markt durchsetzbar gewesen. Dies folgt für den Senat weiterhin auch daraus, dass ab 1996, nach der Betriebsprüfung, die zur Anwendung des korrekten Differenzverzollungsverfahrens geführt hat, diese dann erhöhten Zölle in die Preise durch die Klägerin einkalkuliert wurden und am Markt durchsetzbar waren.

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Soweit zwischen den Parteien geringfügige unterschiedliche Auffassungen zu der jeweiligen Anzahl der aus- und wieder eingeführten Textilien (Kissenhüllen, Grillschürzen, Eierwärmer usw.) bestehen (s. vor allem Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2005, Bl. 337 ff. d.A), wirkt sich dies hier nicht auf die Entscheidung aus. Selbst wenn die jeweils geringeren Zahlen zu Grunde gelegt würden, würde dies nicht zu einer relevanten prozentualen Änderung der Erhöhungsbeträge (bei höherem Zoll) führen; diese Erhöhungen lägen auch dann noch in allen Fällen deutlich unter 2 %. Insoweit war die Frage der Anzahl der "passiv veredelten" Textilien auch nicht weiter aufzuklären.

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Nach allem steht für den Senat fest, dass bei korrekter Beratung, der zeitnahen Durchführung des Differenzverzollungsverfahrens auch die höheren Zölle für die Klägerin gewinnneutral in die Preise hätten einkalkuliert werden können, so dass der nun bei ihr eingetretene Schaden in Höhe der nachgezahlten Steuern vermieden worden wäre. Diesen Schaden (69.721,75 EUR) hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland der Klägerin zu ersetzen.

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5. Diese festgestellte Haftung der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verletzt auch nicht europarechtliche Vorschriften. Auch der Umstand, dass nach europarechtlichen Vorschriften von einer Nacherhebung von Zöllen und Abgaben unter gewissen Bedingungen abgesehen werden kann, hindert die Anwendung eines nationalen Amtshaftungsanspruches im vorliegenden Fall nicht. Zum einen betreffen die beiden Normbereiche völlig verschiedene Sachverhalte (Absehen von Nacherhebung; Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung). Zum anderen stehen auch nach nationalem Recht Schadensersatzansprüche nach, aus Amtspflichtverletzung durchaus neben Ansprüchen auf Rücknahme, Korrektur von ergangenen Bescheiden. Mit der geltend gemachten Schadensersatzklage verlangt die Klägerin auch keineswegs - wohl entgegen der Auffassung der Beklagten - die Rückzahlung von zu Recht erhobenen Zöllen und Abgaben sondern Ersatz für die durch fehlerhafte Beratung genommene Möglichkeit, nachträglich entstandene Kosten (Zölle aufgrund der Differenzverzollung) für sie kostenneutral in die Endpreise einkalkuliert an die Verbraucher weiterzugeben. Der hierin liegende Schaden ist nach Amtshaftungsgrundsätzen zu ersetzen.

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Weiterhin führt auch entgegen der Auffassung der Beklagten die vorliegende Zubilligung eines Schadensersatzanspruches für die Klägerin nicht zu einer "Marktverzerrung". Die Klägerin wird hierdurch nur genau so gestellt, wie korrekt beratende Mitkonkurrenten, die die höheren Abgaben an die Verbraucher weitergeben konnten, in den Jahren ab 1991 standen. Durch Zubilligung des Schadensersatzes wird die Klägerin gerade mit korrekt beratenen Betrieben gleichgestellt und der ihr zugefügte Schaden durch den Schädiger (Beklagte) ausgeglichen.

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6. Nach allem hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 69.721,75 EUR nebst Zinsen aus Amtshaftung zu leisten. Insoweit ist das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zu erkennen.

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Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, denn die in § 543 Abs. 2 ZPO festgelegten Gründe hierfür sind nicht gegeben.

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Die Anforderungen an korrekte Auskünfte durch Beamte sind obergerichtlich ausreichend geklärt; es handelt sich um eine Entscheidung für und in dem konkreten Einzelfall.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 69.721,75 EUR festgesetzt.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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