Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 337/05
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 19. April 2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab dem 11. Juli 2003 Ehegattenunterhalt wie folgt zu zahlen:
- 488,00 € monatlich für die Zeit vom 11. Juli 2003 bis 30. November 2004,
- 283,00 € monatlich für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2005 und
- 233,00 € monatlich für die Zeit ab dem 1. Juli 2005.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den in erster Instanz entstandenen Kosten tragen der Beklagte 72 % und die Klägerin 28 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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I. Die Parteien haben am 15. Juni 1999 geheiratet. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame Tochter J..., geboren am ... August 2000 hervor, die von der Klägerin betreut und versorgt wird. Durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10. April 2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
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Im vorliegenden Verfahren erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der Beklagte macht geltend, Unterhaltsansprüche seien durch einen vom Streitverkündeten beurkundeten notariellen Ehevertrag vom 10. Juni 1999 wirksam ausgeschlossen worden. Im Übrigen sei er nicht leistungsfähig.
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Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19. April 2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe in dem Ehevertrag rechtswirksam auf Unterhaltsansprüche für den Fall der Scheidung der Ehe verzichtet. Der Beklagte sei auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht daran gehindert, sich auf diese Verzichtsvereinbarung zu berufen.
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Mit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von - noch - 488,00 € monatlich ab dem 11. Juli 2003. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der notarielle Vertrag sei unwirksam. Im Übrigen sei der Beklagte auch als leistungsfähig anzusehen, da er sich nach der Kündigung seines früheren Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2003 nicht in dem gebotenen Maße um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe.
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II. Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB, da von ihr wegen der Betreuung der erst 5 Jahre alten gemeinsamen Tochter der Parteien eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
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Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien wurden geprägt durch die Erwerbstätigkeit des Beklagten und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen Tochter der Parteien. Der Beklagte erzielte bis zum 30. September 2003 unstreitig monatliche Erwerbseinkünfte als Elektroingenieur in Höhe von netto 1.520,00 € (berechnet nach Steuerklasse I/0,5). Nach Abzug des vom Beklagten für die gemeinsame Tochter zu zahlenden Kindesunterhalts in Höhe von 227,00 € (Tabellenbetrag gemäß Einkommensgruppe 3, Altersstufe 1 der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 2003) verbleiben 1.293,00 €; hieraus errechnet sich ein Bedarf der Klägerin vom 554,00 € (3/7-Quote). In diesem Umfang ist der Beklagte jedoch nicht leistungsfähig; vielmehr können unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltsbetrages von 840,00 € monatlich - bis zum 30. Juni 2005 - nur Unterhaltsansprüche in Höhe von insgesamt 680,00 € gedeckt werden (1.520,00 € - 840,00 = 680,00 €). Die Klägerin lässt sich ausweislich ihrer eigenen Berechnungen jedoch die Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes vorgehen, da sie für sich lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von verbleibenden 488,00 € monatlich (1.520,00 € netto Einkommen - 192,00 € Kindesunterhalt - 840,00 € Selbstbehalt) errechnet hat, weshalb es einer weitergehenden Mangelfallberechnung vorliegend nicht bedarf.
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Für den Unterhaltszeitraum ab dem 1. Oktober 2003 macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, er sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe des geltend gemachten Betrages nicht in der Lage. Der Beklagte hat nämlich in Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 4.085,00 € netto erhalten. Diese Summe ist, da sie Lohnersatzfunktion hat, im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des nach den früheren ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarfs aller Beteiligten zu verwenden. Sie dient nämlich dazu, eine Zeit lang die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrecht zu erhalten und sie ist daher zeitlich so zu verteilen, dass der Bedarf des Berechtigten und des Verpflichteten in bisheriger Höhe sichergestellt ist (vgl. Wendl/Hausleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 72; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 794, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zur Sicherstellung des eigenen Bedarfs des Beklagten von 730,00 € - notwendiger Bedarf eines Nichterwerbstätigen - und des errechneten Unterhaltsanspruchs der Klägerin in Höhe von 488,00 € sowie des Kindesunterhalts von 192,00 € bedarf es monatlicher Gesamteinkünfte von 1.410,00 €. Der Beklagte bezog ausweislich der vorgelegten Arbeitslosengeldbescheide vom 29. September 2003 und vom Januar 2004 in den Monaten Oktober bis Dezember 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 1.094,00 € monatlich und seit dem 1. Januar 2004 Arbeitslosengeld von 1.120,00 € monatlich. Diese Arbeitslosengeldzahlungen sind mithin für die Monate Oktober bis Dezember 2003 mit einem Abfindungsbetrag von jeweils 316,00 € monatlich und für die Zeit ab Januar 2004 mit einem Abfindungsbetrag von 290,00 € monatlich aufzufüllen, so dass die Abfindungssumme von 4.085,00 € bis zum 1.11.2004 bis auf einen Restbetrag von 237,00 € aufgezehrt war (3 x 316,00 € + 10 x 290,00 € = 3.848,00 €).
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Für die Zeit ab dem 1. November 2004 sind dem Beklagten (fiktive) Erwerbseinkünfte in Höhe von 2.200,00 € brutto monatlich (1.385,00 € monatlich netto bei einer Besteuerung nach Steuerklasse I/0,5) zuzurechnen. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes war der Beklagte in unterhaltsrechtlicher Hinsicht gehalten, sich intensivst um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Von ihm waren konkrete Eigenbemühungen in Form der regelmäßigen wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kamen, zu erwarten (vgl. Kalthoener a.a.O., Rz. 610 m.w.N.). Dem werden die vom Beklagten dargelegten Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz nicht gerecht. In dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Juli 2005 hat der Beklagte sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Absageschreiben der potentiellen Arbeitgeber, auf 72 Stellen erfolglos beworben. Sämtliche Bewerbungen erfolgten auf Stellen, die für Elektroingenieure bzw. technische Betriebsleiter in größeren Unternehmen vorgesehen waren. Auf Stellen als Elektriker oder Verkaufsberater in der Elektrobranche hat der Beklagte sich nicht beworben. Eine solche Tätigkeit entspricht zwar nicht mehr der höher qualifizierten Ausbildung des Beklagten. In unterhaltsrechtlicher Hinsicht war dieser jedoch jedenfalls seit Sommer 2004 verpflichtet, sich auch um eine geringer entlohnte Erwerbstätigkeit zu bemühen, um so künftig den Unterhaltsbedarf der Klägerin wenigstens teilweise sicherstellen zu können. Zu jenem Zeitpunkt war nämlich angesichts der vorangegangenen erfolglosen Erwerbsbemühungen sowie der außerordentlich schlechten Arbeitsmarktlage für den Beklagten erkennbar, dass konkrete Chancen auf den alsbaldigen Erhalt einer Arbeitsstelle als Elektroingenieur offensichtlich nicht bestanden. Angesichts der Ausbildung des Beklagten ist der Senat davon überzeugt, dass er zum 1. November 2004 jedenfalls einen Arbeitsplatz als Elektriker oder Verkaufsberater in einem Elektrofachmarkt gefunden hätte, sofern er sich hierum in dem gebotenen Maße bemüht hätte. In diesem Fall hätte er sodann Erwerbseinkünfte in Höhe von rund 1.385,00 € netto (2.200,00 € brutto) erzielen können. Nach Abzug der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen und des zu zahlenden Kindesunterhaltsbetrages von 192,00 € wäre er dann unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltsbetrages von 840,00 € in der Lage gewesen, Ehegattenunterhalt in Höhe von 283,00 € monatlich zu zahlen (1.384,00 € x 95 % = 1.315,00 € - 192,00 € - 840,00 € = 283,00 €). Für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 errechnet sich angesichts des nach der neuen Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Selbstbehaltsbetrages von 890,00 € monatlich ein Zahlungsanspruch von 233,00 € monatlich. Für den Monat November 2004 schuldet der Beklagte im Übrigen noch den Unterhaltsbetrag von 488,00 €, da die errechneten fiktiven Erwerbseinkünfte für jenen Monat um den oben ermittelten, zum 1. November 2004 noch vorhandenen Restbetrag aus der Abfindung in Höhe von 237,00 € aufzustocken sind.
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Auf die so errechneten Unterhaltsansprüche der Klägerin sind deren von Januar 2004 bis Juli 2005 erzielte Erwerbseinkünfte nicht anzurechnen. Jene Erwerbseinkünfte der Klägerin aus dem Austragen von Zeitungen in Höhe von 95,00 € monatlich waren angesichts der Tatsache, dass die Tochter der Parteien in jenem Zeitraum erst 3 bzw. 4 Jahre alt war, insgesamt überobligationsmäßig. Angesichts seiner beschränkten Leistungsfähigkeit hat der Beklagte indes ohnehin lediglich 488,00 € monatlich bzw. - ab 1. November 2004 bis 30. Juni 2005 - 283,00 € monatlich zu zahlen. Mit diesen Zahlungen ist der notwendige Bedarf der Klägerin jedoch selbst unter Berücksichtigung ihrer Erwerbseinkünfte bei weitem noch nicht gedeckt.
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Aus den vorerwähnten Gründen ist es letztlich auch unerheblich, ob der Klägerin für die Zeit von November 2004 bis April 2005 ein fiktives Entgelt für die Erbringung von Haushaltsleistungen zugunsten des Zeugen H… zuzurechnen ist; insoweit kommt nämlich angesichts der Tatsache, dass sich die Arbeitsleistungen der Klägerin insoweit darin erschöpft haben, dass sie den Zeugen am Wochenende bekocht hat, allenfalls die Zurechnung eines Betrages von rund 120,00 € monatlich in Betracht. Dieser wirkt sich indes aus den vorerwähnten Gründen auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin ebenfalls nicht aus.
- 12
Der vor dem Streitverkündeten am 10. Juni 1999 abgeschlossene Ehevertrag steht der Zuerkennung der vorbezeichneten Unterhaltsansprüche nicht entgegen. Der in der notariellen Urkunde vereinbarte wechselseitige Verzicht auf die Zahlung nachehelichen Unterhalts ist zwar rechtswirksam:
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Maßgeblich im Rahmen der vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle ist nämlich, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abstellt, insbesondere also auf die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (vgl. BGH, FamRZ 2205, 691, 692 m.w.N.; BGH, FamRZ 2004, 601, 603). Das Amtsgericht geht zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung davon aus, dass ausreichende Umstände, die eine Zwangslage der Klägerin begründet oder sie daran gehindert hätten, auf Abschluss und Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen, nicht vorlagen. Insoweit ist insbesondere bedeutsam, dass sich die Klägerin vom Bruder des Beklagten vor Abschluss des Ehevertrages Einzelheiten hierzu erläutern ließ, wie die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Sie konnte auch den ihr zunächst nur in deutscher Sprache vorliegenden Notarvertrag schon deshalb inhaltlich verstehen und wurde daher vom Inhalt des Notarvertrages auch in dem Notartermin selbst nicht überrascht, weil sie ausweislich des von ihr mit Schriftsatz vom 2. August 2005 selbst vorgelegten vorehelichen Briefkontakts mit dem Beklagten schon damals über recht gute deutsche Sprachkenntnis verfügt hat. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin bei Abschluss des Notarvertrages auch nicht schwanger war und die Parteien seinerzeit vorgesehen hatten, dass sie jedenfalls zunächst voll erwerbstätig sein wollte, ist nicht erkennbar, dass von einer so gravierenden Störung der Vertragsparität ausgegangen werden müsste, dass dem Ehevertrag der Parteien schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung versagt werden müsste. Auch die Tatsache, dass die Parteien in dem Ehevertrag neben dem Unterhaltsverzicht auch Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart haben, rechtfertigt vor diesem Hintergrund allein den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht. Da das Gesetz einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen nicht kennt, sind auch Verzichtsvereinbarungen im hier vorliegenden Umfang nicht generell als unwirksam anzusehen (vgl. BGH FamRZ 2004, 601 f).
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Dem Beklagten ist es vorliegend allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, sich zum jetzigen Zeitpunkt auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht zu berufen. Maßgeblich für die Frage, ob ein Ehegatte die ihm vertraglich eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber dem anderen Ehegatten auf den Unterhaltsverzicht beruft, ist, ob sich nunmehr - also im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede unzumutbar erscheint. Die insoweit gebotene Abwägung muss sich an der Rangordnung der Scheidungsfolgen orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, umso schwerer müssen die Gründe sein, die für ihren Ausschluss sprechen (vgl. zum ganzen BGH, FamRZ 2004, 601, 606). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend Folgendes:
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Vorliegend wird mit dem vertraglich vereinbarten Verzicht auf Betreuungsunterhalt der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen tangiert. Die Klägerin verfügt wegen der Erforderlichkeit der Betreuung des gemeinsamen Kindes über keinerlei Erwerbseinkünfte; bis Juli 2005 erzielte sie lediglich Einkünfte von rund 95,00 € monatlich. Sie hat auch keinerlei Vermögen. Demgegenüber wäre der Beklagte bei der gebotenen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage, den notwendigsten Lebensbedarf der Klägerin wenigstens teilweise sicherzustellen. Diese lässt sich im Übrigen die Ansprüche des gemeinsamen Kindes vorgehen, weshalb der Zahlungsanspruch geringer ist, als dies bei Durchführung einer Mangelfallberechnung unter Zugrundelegung von Einsatzbeträgen von 730,00 € für die Klägerin und 135 % des Regelbedarfs für das gemeinsame Kind der Parteien wäre. Die vollständige Versagung eines Anspruchs auf Zahlung nachehelichen Unterhalts würde mithin eine evident einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Klägerin darstellen, die diese nicht hinzunehmen braucht.
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Soweit im Schriftsatz der Klägervertreter vom 07.09.2005 neues Vorbringen enthalten ist, wird dieses als verspätet zurückgewiesen, da der Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach Ablauf der gewährten Schriftsatzfrist eingereicht wurde. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 515 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit bis zum 17. Juli 2005 auf 7.271,00 € und für die Zeit ab dem 18. Juli 2004 auf 6.669,00 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 2x
- FamRZ 2205, 691, 692 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 601, 603 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2004, 601 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- FamRZ 2004, 601, 606 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 515 Verzicht auf Berufung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x