Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (14. Zivilsenat) - 14 W 620/05


Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 18. Juli 2005 geändert.

Die nach dem Vergleich des Landgerichts Bad Kreuznach vom 21. Februar 2005 von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 723,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2005 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert 512,53 EUR) hat der Kläger zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

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I. Im Vorfeld des Verfahrens fanden zwischen den späteren Prozessbevollmächtigten Gespräche im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung statt, die zu keinem Ergebnis führten (48 GA). Im Verlauf des Prozesses gab es keine mündlichen oder telefonischen Besprechungen. Auf schriftliche Anfrage des Gerichts und entsprechende Stellungnahmen der Anwälte hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2005 das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs.6 ZPO festgestellt mit einer Kostenquote von 3/10 zu 7/10 zu Lasten des Beklagten.

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Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger eine Terminsgebühr in Höhe von 631,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer angemeldet. Der Beklagte hat hiervon trotz eines Hinweises der Rechtspflegerin ausdrücklich Abstand genommen.

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Mit dem vom Beklagten mit der Beschwerde angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin die Terminsgebühr zu Gunsten des Klägers berücksichtigt.

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II. 1. Nach der Entscheidung des Senats vom 20. September 2005 (14 W 537/05, Rechtsbeschwerde zugelassen) fällt beim Abschluss eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr an, wenn die Angelegenheit zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts zur Erzielung einer gütlichen Einigung erörtert wurde und dies zur vergleichsweisen Einigung führte (so auch der 1. Senat des OLG Nürnberg in AnwBl. 2005, 653). Ob dies auch gilt, wenn nur Schriftsätze ausgetauscht werden oder (nur) eine einseitige Besprechung mit dem Gericht vorausgeht, hat der Senat bisher noch offen gelassen.

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Er entscheidet dies nunmehr mit der ablehnenden Meinung, die sich vorwiegend am Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV orientiert. Danach fällt bei einem Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, der ohne mündliche Verhandlung und ohne Besprechung der Prozessbevollmächtigten untereinander zustande gekommen ist, eine Terminsgebühr nicht an (Hartmann, Kostengesetze, 35.Aufl., VV 3104 Rn.30; umfangreiche Nachweise bei LG Bonn ASG 2005, 288/289). Für diesen Fall schließt sich der Senat der Auffassung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg an (JurBüro 2005, 249) an.

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Dafür spricht - neben dem Wortlaut - die "historische Nähe" der Terminsgebühr zur früheren Erörterungs- und Verhandlungsgebühr. Kommt der Vergleich allein durch einen Vorschlag des Gerichts zustande, den der Anwalt einseitig mit seiner Partei bespricht, erscheint es gerechtfertigt, nur die Einigungsgebühr anfallen zu lassen. Erst das weitere, zusätzliche Tätigwerden, das auf einen Kompromiss mit dem Gegner hinwirkende Gespräch mit diesem, löst zusätzlich die Terminsgebühr aus. Derartiges hat hier im Prozessverlauf unstreitig nicht stattgefunden.

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2. Vorliegend könnte die Terminsgebühr allerdings dadurch angefallen sein, dass die Anwälte vorgerichtlich Gespräche zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt hatten. Dies setzte zusätzlich voraus, dass zu diesem Zeitpunkt auf beiden Seiten ein unbedingter Auftrag zur Vertretung im gerichtlichen Verfahren vorlag (Bonnen, Terminsgebühr nach dem RVG, Gebührenanspruch auch im außergerichtlichen Verfahren in MDR 2005, 1084/1085).

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Ob dies der Fall war, kann offen bleiben. Der Streit darüber könnte in Zweifelsfällen das einfach zu haltende Kostenfestsetzungsverfahren mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand belasten. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass eine gegebenenfalls vorprozessual angefallene Terminsgebühr, ebenso wie die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 RVG-VV, nicht im Rahmen des Verfahrens der §§ 103, 104 ZPO zu berücksichtigen ist (Senat vom 23. März 2005 in 14 W 181/05 mit zahlreichen Nachweisen). Denn hier geht es nicht um Kosten des Rechtsstreits, die sich unter die Bestimmung des § 91 Abs.1 S.1 ZPO einordnen ließen. An der Situation, dass Kosten die im Vorfeld eines Prozesses für das Betreiben eines Geschäfts einer Partei anfallen nicht festsetzbar sind, hat sich nichts geändert. Dies muss auch für eine etwa nur vorprozessual angefallene Terminsgebühr gelten.

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Da hier nach Erhebung der Klage mit dem Abschluss des Vergleichs gemäß § 278 Abs.6 ZPO - ohne Besprechungen der Anwälte untereinander - eine Terminsgebühr nicht angefallen ist, ist auf die Beschwerde des Beklagten hin, der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss um 512,53 EUR (Terminsgebühr 631,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer 100,99 EUR = 732,19 EUR x 7/10 = 512,53 EUR) zu reduzieren und der Erstattungsbetrag auf 723,93 EUR festzusetzen.

11

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

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