Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (3. Senat für Familiensachen) - 11 UF 424/04


Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 21. April 2004 zu Ziffer 2 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Von dem Versicherungskonto Nr. 68 ... F 009 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Nr. 53 ... H 590 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 45,22 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 1. September 2001 übertragen.

Der Monatsbetrag der übertragenen Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer (Bayerische Apothekerversorgung) - Mitgliedsnummer W 434/...1- werden bei der Bayerischen Versorgungskammer (Bayerische Apothekerversorgung) im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin -Mitgliedsnummer W 434/...2- Anwartschaften in Höhe von 1.093,92 EUR begründet.

Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Antragsgegnerin zu 70 % und der Antragsteller zu 30 %.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Antragsteller.

Gründe

1

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a I 1 ZPO.

2

Die Berufung der Antragsgegnerin hat Erfolg, soweit sie mit ihr die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs erreichen will, nicht jedoch, soweit sie sich gegen den Ehescheidungsausspruch wendet.

3

Die Parteien leben jetzt seit spätestens September 2000 getrennt. Gemäß § 1566 II BGB wird daher unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Hieran besteht auch aufgrund der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung vor dem Senat kein Zweifel. Der Antragsteller, der nunmehr seit Jahren das Scheidungsverfahren betreibt, hat erklärt, dass er in jedem Falle geschieden werden wolle und er auch keine Aussicht mehr für eine Fortsetzung der Ehe sehe. Auch eine Eheberatung halte er nicht für erfolgversprechend.

4

Auch ein Härtegrund gemäß § 1568 BGB ist nicht gegeben. Die Scheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde für die Antragsgegnerin nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Antragsgegnerin, die seit der Trennung allein im früher gemeinsam bewohnten Haus lebt, in keiner guten psychischen Verfassung befindet, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1568 BGB nicht gegeben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin zur Zeit akut selbstmordgefährdet ist. Angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Senat von der Antragsgegnerin in den beiden Verhandlungsterminen gewonnen hat, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin zur Zeit nicht in der Lage ist, ihr Verhalten zu steuern (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 2808; FamRZ 1984, 560). Es liegen insoweit auch keine aktuellen Atteste vor, in denen eine mangelnde Steuerungsfähigkeit behauptet wird. Der letzte Klinikaufenthalt mit anschließender Psychotherapie ist für die Zeit nach dem 15. Oktober 2001 vorgetragen worden. Die persönliche Situation der Antragsgegnerin ändert sich auch nicht durch die Aufrechterhaltung der Ehe. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller nicht zu ihr zurückkehren wird. Der Senat hat der Antragsgegnerin seine Auffassung, dass die Härteklausel des § 1568 BGB nicht anzuwenden ist, bereits im Termin vom 25. Januar 2005 mitgeteilt. Die Antragsgegnerin konnte und musste sich hierauf einstellen. Dass sich ihre persönliche psychische Situation deswegen in den vergangenen zehn Monaten weiter verschlechtert hat, ist nicht vorgetragen worden.

5

Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 1568 BGB für die Antragsgegnerin kann auch nicht mit ihrer finanziellen Situation begründet werden. Diese verbessert sich bereits durch die im vorliegenden Urteil getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich, jedenfalls für die Zukunft. Die Lösung ihrer finanziellen Probleme muss anderen Verfahren vorbehalten bleiben, falls keine Einigung zwischen den Parteien erfolgt. Dass insoweit noch keine Regelung erfolgt ist, stellt keinen Grund für die Anwendung der Härteklausel des § 1568 BGB dar. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen den in erster Instanz erfolgten Scheidungsausspruch ist daher zurückzuweisen.

6

Der Versorgungsausgleich ist uneingeschränkt durchzuführen. Der zwischen den Parteien am 30. Oktober 1986 geschlossene Ehevertrag -UR N. ..36/86- des Notars Dr. D..., O..., ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Der Senat ist der Überzeugung, dass er unter Ausbeutung der damaligen Zwangslage der Antragsgegnerin und ihrer in dieser Situation gegebenen erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist und sich der Antragsteller in diesem Vertrag Vermögensvorteile hat versprechen lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu dem stehen, was nach diesem Vertrag der Antragsgegnerin verbleiben sollte.

7

Es kann hierbei sogar offen bleiben, ob der Vertrag allein auf Betreiben des Antragstellers zustande gekommen ist oder ob die Antragsgegnerin - entsprechend der von dem Antragsteller in zweiter Instanz aufgestellten und von der Antragsgegnerin nachhaltig bestrittenen Behauptung - die Initiative zum Abschluss des Ehevertrags ergriffen hat, weil der Antragsteller ihr im Zusammenhang mit einem außerehelichen Verhältnis der Antragsgegnerin mit Scheidung gedroht hat. Auch wenn die Antragsgegnerin den Abschluss eines Ehevertrages vorgeschlagen haben sollte, um die Scheidung abzuwenden, ergibt sich aus der Vorgeschichte im Zusammenhang mit dem Inhalt des Vertrages, dass die oben beschriebenen Voraussetzungen des § 138 BGB vorliegen. Aus dem Bericht der Klinik S... vom 8. August 1986 (Bl. 92 f. d.A.) ergibt sich, dass die Antragsgegnerin wegen zum Teil massiven Alkoholmissbrauchs vom 21. Juni bis 7. Juli 1986, vom 9. bis 10. Juli 1986 und vom 14. bis 25. Juli 1986 dort stationär behandelt wurde. Bei der Aufnahme am 21. Juni 1986 ergab der Alkoholtest 2,7 Promille. Aus dem Entlassungsbericht der Klinik S... vom 30. Dezember 1986 - die Antragsgegnerin befand sich dort erneut vom 3. bis 21. November 1986 in stationärer Behandlung - ergibt sich, dass nach ihren eigenen Angaben sie seit Herbst 1985 nach mehrjähriger Abstinenz wieder angefangen habe in Abständen exzessiv zu trinken.

8

Im Entlassungsbericht der Klinik S... vom 8. August 1986 (Bl. 94 d.A.) wurde mitgeteilt, dass der Aufnahme in die Klinik S... am 14. Juli 1986 erhebliche familiäre Kontroversen vorausgegangen seien und der Antragsteller offenbar angekündigt habe, dass er die Scheidung einreichen werde, falls sie keine Langzeittherapie durchführen werde. Dass der Antragsteller damals an Scheidung gedacht hat, bestreitet er auch nicht. So hat er u.a. im Schriftsatz vom 7. April 2004 (Bl. 142 d.A.) vorgetragen, dass er bis zum Jahre 2000 von einer Trennung abgesehen habe, obwohl er diese seit Jahren erwogen habe.

9

Ob die Antragsgegnerin auch bei Abschluss des notariellen Vertrages erheblich dem Alkohol zugesprochen hat, wie sie behauptet, und deswegen an diesem Tag geschäftsunfähig war, konnte der Sachverständige Dr. G... bei seinem Gutachten vom 13. Februar 2003 (Bl. 108 d.A.) mangels objektiver Feststellungen nicht sagen.

10

Es ist daher zwar nicht von einer Geschäftsunfähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen, jedoch von einer Zwangslage und einer erheblichen Drucksituation, die der Antragsteller ausgenutzt hat, um sich im Ehevertrag eine so einseitig für ihn günstige Regelung für den Fall einer eventuellen Scheidung zu sichern, dass angesichts des zu seinen Gunsten bestehenden erheblichen Missverhältnisses der getroffenen Regelungen von einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB auszugehen ist. In welcher Situation sich die Antragsgegnerin damals befand wird auch daran deutlich, dass sie drei Tage nach Abschluss des Ehevertrages wieder in die Klinik S... aufgenommen wurde und sich dort vom 3. bis 21. November 1986 erneut in stationärer Behandlung befand. Anlass hierfür war, dass sie eine Flasche Nagellack ausgetrunken und dadurch eine Aceton-Vergiftung erlitten hatte. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um einen Selbstmordversuch handelte. Deutlich wird jedenfalls auch hier eine starke emotionale Belastung der Antragsgegnerin, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages vom 30. Oktober 1986 bestand.

11

In dem Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart. Der Hausrat mit Ausnahme der Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, der von jedem Ehegatten in die Ehe eingebrachten oder anstelle eingebrachten Gutes angeschafften Gegenstände und der Gegenstände, die durch Schenkung oder Erbschaft in das Vermögen eines Ehegatten gefallen sind, sollte in das alleinige Eigentum des Antragstellers ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse übergehen.

12

Auch das Hausanwesen sollte alleine auf den Antragsteller übertragen werden, wobei er die mit dem Haus zusammenhängenden Verbindlichkeiten übernehmen sollte.

13

Eine Herauszahlung in Höhe der 30.000 DM bzw. 55.000 DM, die die Antragsgegnerin damals in das Haus investiert hatte, sollte nicht erfolgen. U.a. dieser Passus ist handschriftlich von dem Notar eingefügt worden. Es fällt hierbei auf, dass diese Fassung des notariellen Vertrages mit den handschriftlichen Anmerkungen von den Parteien unterschrieben wurde. Dies spricht dafür, dass der Vertrag in großer Eile geschlossen werden sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass gemäß dem letzten Absatz der Vorbemerkung die Parteien trotz der Belehrung des Notars sofortige Beurkundung verlangt haben.

14

Unter Ziffer IV. haben die Parteien für den Fall der Scheidung den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts auch für den Notfall vereinbart, jedoch mit der Einschränkung, dass ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen gegeben sein sollte. In Ziffer IV.2. wurde allerdings vereinbart, dass dieser Unterhaltsanspruch sich höchstens auf 1.300 DM belaufen sollte und hierauf die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten anzurechnen seien. Insoweit wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Behauptung der Antragsgegnerin nicht bestritten hat, dass er bereits im Jahre 1986 ein monatliches Einkommen von mindestens 20.000 DM gehabt habe (Bl. 197 d.A.). Die Antragsgegnerin hatte hierzu in erster Instanz vorgetragen (Bl. 34 der Unterakte VA), dass beim Finanzamt W... das zu versteuernde Einkommen des Antragstellers im Jahre 1988 aus selbständiger Tätigkeit mit 21.888 DM und aus unselbständiger Tätigkeit mit 174.575 DM ermittelt wurde. Selbst wenn das in zweiter Instanz für 1986 angegebene Einkommen von 20.000 DM brutto im Jahre 1986 zu hoch sein sollte, ist jedenfalls erkennbar, dass der Antragsgegnerin angesichts des Einkommens des Antragstellers nur ein sehr geringer Unterhaltsanspruch verbleiben sollte.

15

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wurde unter Ziffer V. des notariellen Vertrags vereinbart, dass dieser grundsätzlich ausgeschlossen werden sollte. Er sollte allenfalls für die Zeiträume stattfinden, in denen ein Ehegatte wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Krankheit oder anderer Gebrechen, Schwäche seiner körperliche oder geistige Kräfte oder aus sonstigen ehebedingten Gründen mit Einverständnis des anderen Ehegatten erwerbslos war und deshalb keine Versorgungsanwartschaften erwerben konnte. Es wurde dann auch der Passus aufgenommen, dass die Parteien den Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz Belehrung durch den Notar für gerechtfertigt hielten, da jeder schon gewisse eigene Rentenansprüche habe.

16

Das Amtsgericht hat die Regelung für wirksam gehalten und zu Lasten der für den Antragsteller bei der Bayerischen Apothekerversorgung bestehenden Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Apothekerversorgung Rentenanwartschaften in Höhe von 9,57 EUR monatlich, bezogen auf den 30. September 2001, begründet. Es hat hierzu die von dem Senat nicht geteilte Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 138 BGB nicht vorlägen, weil der Vortrag der Antragstellerin zu unsubstantiiert sei. Sie habe sich lediglich auf den Gesetzeswortlaut berufen. Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten des Rentenberaters Gl... eingeholt. Es kam danach zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller während der nach dem Ehevertrag maßgebenden Zeiten Versorgungsanwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung in Höhe von 54,09 EUR erworben habe, die Antragsgegnerin dagegen nur solche in Höhe von 3,44 EUR monatlich (jeweils nach Umrechnung in dynamische Anwartschaften). In die Ausgleichsberechnung hat das Amtsgericht außerdem die Rentenanwartschaften aufgenommen, die die Antragsgegnerin in den nach dem Ehevertrag maßgeblichen Zeiten in Höhe von 39,88 EUR monatlich erworben hatte. Die Hälfte der Differenz in Höhe von 5,39 EUR hat das Amtsgericht nach Rückrechnung in teildynamische Anwartschaften im Wege der Realteilung ausgeglichen und zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Apothekerversorgung auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bayerischen Apothekerversorgung Anwartschaften in Höhe von 9,57 EUR monatlich begründet. Diese Entscheidung kann angesichts der oben festgestellten Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gemäß § 138 BGB keinen Bestand haben. Vielmehr ist der Versorgungsausgleich in vollem Umfange durchzuführen. Es ist auch nicht möglich, nur eine Teilnichtigkeit des Vertrags anzunehmen mit dem Ergebnis, dass die den Versorgungsausgleich betreffende Teilregelung Bestand hat, da der Vertrag in allen wesentlichen Punkten eine massive Benachteiligung der Antragsgegnerin beinhaltet.

17

Aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 11. Juni 2002 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit (1. Juli 1973 bis 30. September 2001) Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 54,82 EUR monatlich erworben hat. Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Ehezeit Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 145,25 EUR monatlich erworben (Auskunft vom 14. April 2005).

18

Die Bayerische Versorgungskammer hat in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2005 (Bl. 150, 151 VA) die sich für die Ehezeit nach Umrechnung ergebenden volldynamischen Anwartschaften des Antragstellers mit 1.431,43 EUR monatlich und die der Antragsgegnerin mit 266,96 EUR monatlich beziffert. Aus diesen Auskünften der Versorgungsträger ergibt sich, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags vom 30. Oktober 1986 nur sehr geringe eigene Rentenansprüche hatte.

19

Der Antragsteller hat sowohl bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als auch bei der Bayerischen Versorgungskammer bereits die höheren Anwartschaften in der Ehezeit erworben. Hinsichtlich der Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist daher der Versorgungsausgleich gemäß § 1587b I BGB in der Weise durchzuführen, dass von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 45,22 EUR monatlich übertragen werden (145,25 EUR ./. 54,82 EUR = 90,43 EUR : 2 = 45,22 EUR).

20

Gemäß der Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer (Bl. 151 d.A.) beläuft sich die Hälfte des Wertunterschieds der dort erworbenen Anwartschaften der Parteien auf 582,24 EUR monatlich nach Umrechnung in volldynamische Anwartschaften (1.431,43 EUR ./. 266,96 EUR = 1.164,47 EUR : 2 = 582,24 EUR).

21

Dieser Ausgleichsbetrag ist jedoch unter Berücksichtigung des Lebensalters der Antragsgegnerin in eine im Wege der Realteilung der Bayerischen Apothekerversorgung zu begründende teildynamische Rentenanwartschaft umzurechnen wie folgt:

22

582,24 EUR : 25,31406 = 23,000656 x 5.340,26 : 6,0 : 1,65 : 12 = 1.033,92 EUR

23

(vgl. die Berechnungsschritte im Gutachten des Sachverständigen Gl... vom 12. Februar 2004 (Bl. 130 der Unterakte VA).

24

Es sind daher zu Lasten der Anwartschaften des Antragstellers bei der Bayerischen Versorgungskammer (Bayerische Apothekerversorgung) bei der Bayerischen Versorgungskammer im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin Anwartschaften in Höhe von 1.033,92 EUR zu begründen.

25

Die Revision wird nicht zugelassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 II ZPO.

26

Insbesondere weicht der Senat auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in FamRZ 2004, 601 f. ab. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass der Tatrichter zunächst im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu prüfen hat, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 I BGB). Der Bundesgerichtshof hat hierzu weiter ausgeführt (a.a.O., 606), dass subjektiv die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen sind, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das bedeutet, dass die Sittenwidrigkeit nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nur in Betracht kommen wird, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Diese Grundsätze sind vom Senat auf den vorliegenden Fall angewandt worden.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93a I S.2 Ziff. 1 und 2, 97 I ZPO.

28

Hinsichtlich der Kosten zweiter Instanz wurde berücksichtigt, dass die Berufung hinsichtlich der Versorgungsausgleichsfolgesache Erfolg hatte, während sie zurückzuweisen war, soweit sich die Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch gewandt hatte. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz ist einerseits zu berücksichtigen, dass nun die den Versorgungsausgleich betreffende Folgesache zu Ungunsten des Antragstellers entschieden wurde. Außerdem hat der Antragsteller selbst das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin mit 1.000 EUR monatlich angegeben, während er sein eigenes Einkommen mit 5.000 EUR monatlich beziffert hat (Bl. 131 GA). Die Auferlegung der Kosten würde die Antragsgegnerin in ihrer Lebensführung unverhältnismäßig beeinträchtigen, so dass § 93a I S.2 Ziff. 1 ZPO anzuwenden ist.

29

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 25.529,52 EUR festgesetzt.

30

Es ist insoweit noch die alte Fassung des Gerichtskostengesetzes anzuwenden, und zwar für beide Instanzen, da die Berufung am 27. Mai 2004 eingegangen ist (vgl. die Überleitungsvorschrift in § 72 I GKG).

31

Für die Scheidungssache wird der Gegenstandswert gemäß § 12 II S.2 GKG a.F. auf 18.000 EUR festgesetzt. Der Gegenstandswert für das durchgeführte Splitting beläuft sich gemäß § 17a Ziff. 1 GKG a.F. auf 542,64 EUR (45,22 EUR x 12).

32

Für die Realteilung beläuft sich der Gegenstandswert gemäß § 99 II S.2, 30 KostO auf 6.986,88 EUR (582,24 EUR x 12). Es wurde hier im Hinblick auf die Vergleichbarkeit zu § 17a GKG der volldynamische Ausgleichsbetrag vor Umrechnung in teildynamische Anwartschaften zugrunde gelegt.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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