Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Strafsenat) - 1 Ws 833/05

Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Wittlich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 19. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

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I. Der Beschwerdeführer verbüßt seit dem 4. März 2004 verschiedene Freiheitsstrafen im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt Wittlich.

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Der Anstaltsleiter ordnete mit Hausverfügung vom 16. Februar 2005 nach Maßgabe des Schreibens des Ministeriums der Justiz vom 10. Februar 2005 (4550 E 03-5-34) an, dass ab dem 1. April 2005 die Strafgefangenen/Sicherungsverwahrten in Angleichung an die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches an den Kosten der Gesundheitsfürsorge zu beteiligen sind. Für die erste Inanspruchnahme des Anstaltsarztes oder Anstaltszahnarztes ist je Kalendervierteljahr eine Zuzahlung von 9,00 € bzw. 4,50 € für schwerwiegend chronisch Kranke zu leisten. Die Abbuchung der Zuzahlung soll von den bei der Anstaltszahlstelle geführten Konten der Gefangenen jeweils in dem Monat, der auf die erste Inanspruchnahme des Anstaltsarztes oder des Anstaltsarztes folgt, veranlasst werden. Dabei kann auch das Überbrückungsgeld unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 StVollzG in Anspruch genommen werden.

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Für einen Arztbesuch im II. Quartal des Jahres 2005 wurden dem Verurteilten 6,54 € vom Eigengeld- und 2,46 € vom Überbrückungsgeldkonto abgebucht. Auf seinen Widerspruch erfolgte die Rückbuchung auf die entsprechenden Konten. Nachdem die Justizvollzugsanstalt durch Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 22. Juli 2005 (4450 E 03-5-34) angewiesen worden war, die Zuzahlungen auch ohne Einverständnis der Gefangenen einzuziehen, erfolgte erneut eine Belastung der Konten des Antragstellers. Es wurden 6,87 € vom Eigengeld- und 2,13 € vom Überbrückungsgeld abgebucht. Es erfolgte eine Rückbuchung der 2,13 €, da nach Auffassung der Justizvollzugsanstalt die Inanspruchnahme des Überbrückungsgeld rechtswidrig gewesen war. Für einen weiteren Arztbesuch im III. Quartal erfolgte eine weitere Belastung des Eigengeldkontos.

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Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Verurteilte gegen die Erhebung der Praxisgebühr gewandt. Die Strafvollstreckungskammer hat die Antragsgegnerin angewiesen, dem Eigengeldkonto 6,87 € für das II. und 9 € für das III. Quartal gutzuschreiben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es fehle an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenbeteiligung in der Form der Praxisgebühr. § 61 StVollzG i.V.m. § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB scheide insoweit aus. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Zur Begründung führt er aus, das StVollzG begründe nur einen Anspruch des Gefangenen auf Krankenhausbehandlung in dem Umfang, wie ihn § 28 SGB V dem versicherten Arbeitnehmer einräume. Die durch das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene Kostenbeteiligung sei über § 61 StVollzG, der auf die Vorschriften des SGB V verweise, auch auf Gefangene anwendbar.

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II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und ihre Zulassung ist zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

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2. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht eine Verpflichtung des Verurteilten zur Beteiligung an den Kosten des Arztbesuches (im folgenden: „Praxisgebühr“) verneint.

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a) Das Strafvollzugsgesetz enthält keine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Praxisgebühr. Kostenbeteiligungen des Gefangenen sind lediglich in § 62 StVollzG für Zahnersatz und Zahnkronen und bei der ärztlichen Behandlung zur sozialen Eingliederung (§ 63 S. 2 StVollzG) vorgesehen.

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b) Eine Verpflichtung des Gefangenen zur Zahlung der in § 28 Abs. 4 SGB geregelten Praxisgebühr ergibt sich auch nicht aus § 61 StVollzG. Diese Vorschrift verweist, wie schon aus der Überschrift ersichtlich ist, nur hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Leistungen einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln auf die entsprechenden Vorschriften des SGB und die aufgrund dieser Vorschriften ergangenen Regelungen. Sie gestaltet also lediglich den staatlich gewährten Anspruch des Gefangenen auf Gesundheitsfürsorge (§ 58 StVollzG) näher aus, begründet aber keine Verpflichtung des Gefangenen, sich in irgendeiner Weise an den Kosten zu beteiligen.

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aa) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung wird bestätigt durch die Stellung des § 61 StVollzG in der gesetzlichen Regelung der Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug. Der Strafgefangene ist grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V), da ein besonderes Bundesgesetz nach § 198 Abs. 3 StVollzG nicht erlassen wurde. Die §§ 56 ff. StVollzG geben dem Gefangenen stattdessen einen Anspruch gegen den Staat auf Gewährung von Gesundheitsfürsorge einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen. Für den Krankheitsfall wird dieser Anspruch in § 58 StVollzG konkretisiert. Es entsprach immer dem Willen des Gesetzgebers, dem Gefangenen medizinische Versorgung grundsätzlich in dem Umfang zukommen zu lassen, auf den ein Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. § 56 Rdnr.1).

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Genau dies betont auch § 61 StVollzG, der mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch Art. 51 Nr. 3 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) neu gefasst wurde. Die Neufassung diente der Anpassung an die neuen Regelungen des SGB V, insbesondere an das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V (damals § 182 Abs. 2 RVO), um sicherzustellen, dass übertriebenen Forderungen der Gefangenen nach ärztlichen Leistungen entgegengetreten werden kann (vgl. BT-Dr. 7/3998 S. 26). Die Neuregelung hat aber nichts daran geändert, dass die Verweisung auf das SGB V nur Art und Umfang der Leistungen regeln sollte: Sie sind an die der Gesetzlichen Krankenversicherung anzugleichen, soweit nicht Besonderheiten des Vollzugs eine andere Regelung erfordern (sog. Äquivalenzprinzip, vgl. Arloth/Lückemann, StVollzG, § 56 Rdnr.1; Calliess/Müller-Dietz, § 56 Rdnr.1).

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Eine Eigenbeteiligung (Zuzahlung) des Strafgefangenen an der Gesundheitsfürsorge sieht das Strafvollzugsgesetz nur in den ausdrücklich geregelten Fällen (§§ 62, 63 StVollzG) vor. Das Gesetz geht insoweit von dem Grundsatz von Einzelermächtigungen zur Erhebung der Kostenbeteiligungen aus, weil der Strafgefangene einen grundsätzlich kostenfreien Anspruch auf Krankenbehandlung hat. Der von ihm zu erbringende Haftkostenbeitrag beschränkt sich auf die Unterbringung und Verpflegung (vgl. Calliess/Müller-Dietz § 50 Rnr.2). Für eine darüber hinausgehende Beteiligung an den mit der Inhaftierung verbundenen Kosten bedarf es einer gesetzlichen Regelung (siehe auch den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – BT-Drs. 16/44).

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bb) Im übrigen würde eine entsprechende Anwendung der Regelungen über die Praxisgebühr den Besonderheiten des Strafvollzuges nicht Rechnung tragen.

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Nach § 28 Abs. 4 S. 1 SGB V hat ein volljähriger Versicherter, der in einem Quartal mehrere Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten) konsultiert, grundsätzlich auch an jeden von ihnen die Praxisgebühr zu leisten. Allerdings entfällt eine weitere Zuzahlung, wenn er von dem zuerst konsultierten Leistungserbringer (an den immer eine Praxisgebühr zu entrichten ist) an einen anderen überwiesen wird.

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Neben der Erhöhung der Einnahmen im Interesse der Beitragsstabilität dient die Praxisgebühr somit in erster Linie dem Zweck, die Zahl der Arztbesuche auf ein notwendiges Mindestmaß beschränken, das oft mit überflüssigen Mehrfachuntersuchungen verbundene sog. „Ärzte-Hopping“ einzudämmen und dazu beizutragen, dass Fachärzte nur auf Überweisung konsultiert werden (vgl. Höfler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 28 Abs. 4 SGB V Anm.1). Der Versicherte soll dazu angehalten werden, vom Recht der freien Arztwahl nach § 76 Abs. 5 SGB V verantwortungsbewusst, d.h. kostensparend Gebrauch zu machen. In diese Richtung zielt auch das in § 73 b SBG V vorgegebene „Hausarztmodell“, dessen Umsetzung die Praxisgebühr für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung ganz oder teilweise entfallen lässt (Einzelheiten dazu siehe www.die-gesundheitsreform.de/zukunft_entwickeln/hausarzt-modell/ ).

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Dieser Gesetzeszweck – in den Materialien zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 als „Förderung einer höheren Eigenverantwortung des Versicherten“ umschrieben (BT-Dr. 15/1525 S. 83) – trifft für den Strafvollzug nicht zu. Die wichtigste Abweichung vom Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Übertragung der ärztlichen Untersuchung auf Anstaltsärzte (§ 158 Abs. 1 StVollzG); ein Recht auf freie Arztwahl besteht nicht (vgl. Calliess/Müller-Dietz § 58 Rdn.1; Arloth/Lückemann § 58 Rdnr.1; Laubenthal, Strafvollzug, 3. Aufl. § 58 Rdnr. 636). Der Gefangene wird vielmehr dem Anstaltsarzt „vorgestellt“ (vgl. Rickenbrauck in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. § 61 Rdnr.4), der auch allein darüber entscheidet, ob ein Facharzt eingeschaltet werden soll. Damit ist ein kostentreibender Fehlgebrauch des Rechts auf freie Arztwahl systembedingt von vornherein nicht möglich, so dass auch die Notwendigkeit entfällt, den Gefangenen durch eine Zuzahlung zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit diesem Recht anzuhalten. Faktisch ist in Justizvollzugsanstalten das „Hausarztmodell“ schon immer Realität.

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Vor diesem Hintergrund lässt sich die Praxisgebühr auf die Krankheitsversorgung im Strafvollzug nicht übertragen. Der gesetzlich gewährte Anspruch auf kostenfreie Krankenbehandlung und die abschließende Regelung des Haftkostenbeitrags führen zur Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 S. 1 SGB V im Rahmen des Strafvollzugs (Arloth/Lückemann § 58 Rdnr.1; ebenso Calliess/Müller-Dietz § 58 Rdnr.1; Rickenbrauck in Schwind/Böhm/Jehle, § 61 Rdnr.4).

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Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass diese Entscheidung keine Aussage darüber enthält, ob und in welchem Umfang der Staat zur Entlastung seines Haushalts von Gefangenen einen Beitrag zu den Kosten der Gesundheitsfürsorge beanspruchen darf. Solches zu entscheiden, ist jedoch Sache des Gesetzgebers.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 467 Abs. 1 StPO.

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Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf bis zu 100 Euro festgesetzt (§§ 1 Nr. 1 j, 60, 52 GKG n.F.).

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