Urteil vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Strafsenat) - 2 Ss 222/10

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Trier vom 14. September 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Liste der angewendeten Vorschriften wie folgt ergänzt wird:

Angewendete Vorschriften:

§§ 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG, 15 StGB

Die Kosten der Revision fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe

I.

1.

1

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht Trier den Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt.

2

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war dem mehrfach wegen Verkehrsdelikten (Trunkenheit im Verkehr, Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.) vorbestraften Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17. Oktober 1995 (Az. 8002 Js 4513/95) die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden. Am 14. Mai 2007 ließ er sich von der tschechischen Behörde Mag. M. Karlovy Vary eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen und den dazugehörigen Führerschein aushändigen; auf diesem ist als Wohnsitz des Angeklagten sein - auch damals - alleiniger Wohnsitz in Deutschland ausgewiesen. Am 22. März 2010 gegen 9.00 Uhr führte der Angeklagte einen Pkw in der B.straße in T., wobei er sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem genannten Führerschein auswies. Dass dem Angeklagten zur Tatzeit bewusst war, keine im Bundesgebiet gültige Fahrerlaubnis zu besitzen, hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass er sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde oder anderweitig nach seiner Fahrberechtigung hätte erkundigen müssen, worauf ihm mitgeteilt worden wäre, dass ihn die erteilte tschechische Fahrerlaubnis nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtige.

2.

3

Gegen das ihm am 8. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Angeklagte unter dem 16. September 2010 ein zunächst nicht näher bestimmtes Rechtsmittel eingelegt, welches er am 12. Oktober 2010 als Revision bezeichnet und unter dem 3. November 2010 näher begründet hat. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Auffassung, er sei mangels einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung der deutschen Führerscheinbehörde aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Bundesgebiet fahrberechtigt gewesen und müsse deshalb freigesprochen werden.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückzuverweisen.

II .

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Die als Sprungrevision gemäß § 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

6

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1.

7

Die vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht.

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a) Rechtsfehlerfrei geht das Amtsgericht davon aus, dass auf Grundlage seiner Feststellungen die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG gegeben sind. Danach führte der Angeklagte zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß. Die ihm am 14. Mai 2007 in Tschechien ausgestellte Fahrerlaubnis gewährte und gewährt ihm kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

9

Zwar berechtigt § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV den Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hat, im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Aus diesem Grund darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer Formalität abhängig machen (EuGH NJW 2008, 2403 ff., Abs.-Nr. 50 f.). Es ist vielmehr Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind, und ob somit die Erteilung – gegebenenfalls die Neuerteilung - der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (EuGH aaO, Abs.-Nr. 52). Die Mitgliedstaaten sind auch nicht befugt, die Beachtung der durch die Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen einer Fahrerlaubnis nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist grundsätzlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt hat (EuGH aaO, Abs.-Nr. 53; BVerwG NJW 2009, 1689 <1691>).

10

Allerdings ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den Führerschein eines anderen Mitgliedstaates dann nicht anzuerkennen, wenn der Führerschein unter Missachtung der in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist und sich dies auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt (EuGH aaO, Abs.-Nr. 67-72; BVerwG, aaO; OLG Oldenburg NZV 2010, 305). Dem trägt § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV Rechnung, wonach sich auf die Anerkennungspflicht solche Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nicht berufen können, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt ihrer Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Anerkennung ausländischer EU-Führerscheine auch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass sich Personen, denen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik rechtskräftig entzogen wurde, unter Umgehung der für eine Neuerteilung vorgesehenen strengen Anforderungen eine neue Fahrerlaubnis im EU-Ausland erteilen lassen.

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Die Voraussetzungen des – im Einklang mit europäischem Gemeinschaftsrecht stehenden – § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV sind vorliegend nach den Urteilsfeststellungen gegeben, da im tschechischen Führerschein des Angeklagten dessen deutscher Wohnsitz Igel eingetragen ist. Dass der Angeklagte die Fahrerlaubnis als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes in Tschechien erworben haben könnte, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV vor, da sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass dem Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Trier vom 17. Oktober 1995 die (deutsche) Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden war. Seine tschechische Fahrerlaubnis berechtigt den Angeklagten mithin nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

12

Es bedurfte - entgegen der mit der Revision vertretenen Rechtsansicht - auch keiner förmlichen Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nach § 46 FeV, auch wenn ein gesondertes verwaltungsrechtliches Aberkennungsverfahren grundsätzlich durchgeführt werden kann (BVerwG, aaO; OLG Oldenburg, aaO; vgl. auch Koehl, SVR 2010, 377 <383>). Nach der - auch vom Senat vertretenen (vgl. OLG Koblenz 2 Ws 206/10 v. 21.12.2010) - überwiegenden Auffassung der Obergerichte (vgl. OVG Koblenz SVR 2009, 396; BayrVGH, Beschl. 11 Cs 08.832 v. 11.08.2008 - juris Rdnr. 21; OLG Oldenburg aaO.; OLG Celle NStZ-RR 2009, 110) wie auch des Schrifttums (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 21 Rdnr. 6a; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 21 Rdnr. 2a) entfaltet die ausländische Fahrerlaubnis in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an keine Rechtswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es einer konstitutiven Aberkennungsentscheidung in Gestalt eines Verwaltungsaktes bedarf. Dies folgt schon aus dem Wortlaut von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV, nach dem die Berechtigung nach Absatz 1, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, in den dort aufgeführten Fällen nicht gilt . Aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Fassung folgt nichts anderes: Danach kann (nicht: muss) die Behörde in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen. Der vom Oberverwaltungsgericht Münster (SVR 2009, 433 ff.) vertretenen Auffassung, wonach die Nichtanerkennung der bis zum 19. Januar 2009 erworbenen EU-/EWR-Fahrerlaubnisse durch den Aufenthaltsstaat – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – der Umsetzung in Gestalt einer konstitutiven Einzelfallentscheidung bedarf, folgt der Senat nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ersichtlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Interpretation der herrschenden Auffassung in Rechtssprechung und Schrifttum kodifizieren, wonach die Durchführung eines förmlichen Aberkennungsverfahrens nicht zwingend vorgeschrieben ist. Sinn und Zweck von § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV, im allgemeinen Interesse der öffentlichen Verkehrssicherheit die Umgehung der im deutschen Recht vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis zu verhindern, kann nur dann verwirklicht werden, wenn ausländische Fahrerlaubnisse in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FeV bereits vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an unwirksam sind. Andernfalls müsste in Kauf genommen werden, dass Personen bis zur Rechtskraft der Aberkennungsentscheidung ein Kraftfahrzeug führen dürften, ohne dass die auf die Fahrtauglichkeit abzielenden besonderen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht geprüft worden wären. Dies würde aber ersichtlich dem Allgemeininteresse an der öffentlichen Verkehrssicherheit zuwiderlaufen.

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b) Der Angeklagte hat auch den subjektiven Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt. Er hat zwar nicht vorsätzlich gehandelt, denn Vorsatz setzt gemäß § 16 Abs. 1 StGB die Kenntnis der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstände voraus. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte davon ausging, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet fahrberechtigt zu sein. Er unterlag damit einem Tatbestandsirrtum gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, der eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Begehungsweise ausschließt.

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Dieser Irrtum des Angeklagten über die Fahrberechtigung im Bundesgebiet lässt seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung des Tatbestandes gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StVG jedoch nicht entfallen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Täter einen Tatbestand rechtswidrig verwirklicht, indem er objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt und durch diesen Pflichtverstoß eine Rechtsgutverletzung verursacht, die er nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 15 Rdnr. 12 mwN).

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Dass der Angeklagte in diesem Sinne pflichtwidrig und damit fahrlässig handelte, ergibt sich aus den hier festgestellten Tatumständen mit hinreichender Deutlichkeit. Er hat ein Fahrzeug im Bundesgebiet geführt, ohne sich zuvor nach der Gültigkeit seiner in Tschechien ausgestellten Fahrerlaubnis erkundigt zu haben. Eine Erkundigung musste sich ihm nach den konkreten Umständen des Falles aber schon deshalb aufdrängen, weil der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis – nach den Urteilsfeststellungen offensichtlich – der Umgehung der strengen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der verhängten Fahrerlaubnissperre dienen sollte. Unter diesen Umständen war eine Erkundigungspflicht unabweisbar. Im Falle einer Erkundigung bei der für ihn zuständigen Führerscheinbehörde wäre ihm, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch die Auskunft erteilt worden, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet gerade nicht fahrberechtigt zu sein. Soweit – wie oben dargestellt – in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Mindermeinung vertreten wird, dass es zur Aberkennung des Fahrrechts eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes bedurfte (vgl. OVG Münster aaO), lässt dies den Sorgfaltspflichtverstoß des Angeklagten nicht entfallen, selbst wenn ihm diese Rechtssprechung bekannt gewesen wäre und er sich hierauf berufen hätte. Zum einen handelt es sich um eine vereinzelt gebliebene Mindermeinung, die nicht geeignet ist, entsprechenden Vertrauensschutz zu begründen. Im allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit wäre dem Angeklagten vielmehr zumutbar gewesen, von einem auf Grundlage einer einzigen Rechtsmeinung beanspruchten Fahrrecht keinen Gebrauch zu machen, bis die Rechtsfrage endgültig geklärt ist. Zum anderen wäre dem Angeklagten im Falle einer Erkundigung bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Führerscheinbehörde (hier: die Kreisverwaltung T.) die für ihren Zuständigkeitsbereich maßgebliche, mit der herrschenden Auffassung in Einklang stehende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz mitgeteilt worden, wonach die von ihm erworbene tschechische Fahrerlaubnis ohne weiteres ungültig ist (vgl. OVG Koblenz aaO).

16

Der Eintritt des tatbestandlichen Erfolges war für den Angeklagten auch vorhersehbar und vermeidbar; da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er schon die Tatbestandsverwirklichung nicht voraussah, handelte er unbewusst fahrlässig.

17

c) Ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB scheidet in der vorliegenden Fallkonstellation aus.

18

Zwar enthält die Vorschrift keine Beschränkung auf Vorsatztaten, so dass sie grundsätzlich auch auf fahrlässig begangene Delikte Anwendung finden kann (vgl. Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 1, § 17 Rdnr. 73 mwN). Nach allgemeiner Auffassung, der sich der Senat anschließt, kommt ein Verbotsirrtum in den Fällen einer – wie hier vorliegenden – unbewussten Fahrlässigkeit jedoch ausschließlich in Form der sog. Regelunkenntnis in Betracht, in den Fällen also, in denen dem Täter auch bei vorsätzlichem Handeln die Unrechtseinsicht gefehlt hätte (Sternberg-Lieben, in: Schönke-Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 17 Rdnr. 9; Vogel, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Bd. 1., 12. Aufl. 2006, § 17 Rdnr. 109). Wie bei einer vorsätzlichen Tatbestandsverwirklichung kann ein solcher auf einer Regelunkenntnis beruhender Verbotsirrtum auch bei fahrlässigem Handeln zu einer Strafmilderung führen (Joecks, aaO). Eine Regelunkenntnis kann beim Angeklagten jedoch ausgeschlossen werden. Sie läge vor, wenn er das Verbot, ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, nicht kannte. Eine derartige Annahme liegt allein aufgrund der Tatsache, dass er bereits wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft ist, so fern, dass der Tatrichter entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft dazu keine näheren Untersuchungen anstellen musste.

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Die Unkenntnis des Angeklagten von der Rechtswidrigkeit des Tuns beruhte vielmehr auf der irrtümlichen Annahme, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, mithin auf einer bloßen Tatsachenunkenntnis. In einem solchen Fall ist im Bereich der unbewussten Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts für die Annahme eines Verbotsirrtums mit der Möglichkeit einer Strafmilderung gem. § 17 StGB kein Raum (Sternberg-Lieben, aaO). Denn der Irrtum über das Verbotensein ist dann nur die Kehrseite der subjektiven Fahrlässigkeit. Das im Subjektiven geminderte Tatunrecht wird schon durch die fahrlässige Begehungsweise des Tatbestands und seiner deutlich herabgesetzten Rechtsfolgenandrohung erfasst (vgl. Joecks, aaO).

2.

20

Auch die Strafzumessung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

21

Zwar ist das Amtsgericht vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe - ausgegangen und hat hierbei verkannt, dass dieser nur für die vorsätzliche Begehungsweise gilt. Der Strafrahmen für die fahrlässige Verwirklichung des Straftatbestandes sieht hingegen nur Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen vor (§ 21 Abs. 2 Nr.1 StVG).

22

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch erkennbar nicht. Das Gericht hat mit der Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Rechtsfolge festgesetzt, die sich trotz einer Vielzahl einschlägiger Vorverurteilungen – wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen anderer Verkehrsdelikte – ohnehin schon im Bereich der gesetzlichen Mindeststrafandrohung für Geldstrafen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bewegt. Der nach unten verschobene Strafrahmen ändert an der Mindeststrafandrohung nichts, er setzt nur das Höchstmaß der möglichen Strafen um jeweils die Hälfte herunter; an diesem Höchstmaß hat sich das Amtsgericht aber erkennbar nicht ausgerichtet. Der Senat kann deshalb ausschließen, dass das Amtsgericht, selbst wenn es zutreffend vom Strafrahmen des § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG ausgegangen wäre, zum Ausspruch einer noch milderen Geldstrafe gelangt wäre.

III.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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