Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 83/11
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 6. Dezember 2010 in seiner Ziffer 2) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer/Bayerischen Apothekerversorgung W 434/…/0377 zu Gunsten des Antragsgegners ein Kapitalwert in Höhe von 46.446,51 €, bezogen auf den 30. November 2009, zur Begründung eines Rentenanrechts übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners beim Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der Landesapothekerkammer Hessen, bezogen auf den 30. November 2009, zur Begründung eines Rentenanrechts übertragen.
3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1,1552 Entgeltpunkten unterbleibt.
4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 0,7842 Entgeltpunkten unterbleibt.
II.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die am 2. Dezember 1987 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners auf den am 8. Dezember 2009 zugestellten Scheidungsantrag geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Apothekerversorgung ein Anrecht in Höhe von 46.446,41 € zu Gunsten des Antragsgegners übertragen hat und darüber hinaus zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei den Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 70.930,45 € übertragen hat. Der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund unterblieb.
- 2
Mit der gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde macht die Landesapothekerkammer Hessen geltend, der Tenor der angefochtenen Entscheidung sei dahin abzuändern, dass nicht ein Anrecht in Höhe von 70.930,45 € sondern ein Ausgleichswert auf Kapitalbasis in der vorgenannten Höhe übertragen werde.
- 3
Die gemäß §§ 58, 228 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet.
- 4
Zu Recht geht die Landesapothekerkammer davon aus, dass die Fassung des Tenors im angefochtenen Beschluss missverständlich erscheint. Wenn auch die interne Teilung, die das Amtsgericht gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt hat, bereits anhand des Gesetzeswortlauts keinen Zweifel daran lässt, dass es nicht zu einem Auszahlungsrecht der Antragstellerin in Höhe des Kapitalwerts, sondern nur zur Begründung eines Anrechts auf Altersrente kommt, erscheint es angebracht, den Tenor der Entscheidung dahin abzuändern, dass zu Gunsten der Antragstellerin ein Kapitalwert in Höhe von 70.930,45 € übertragen wird. Demgegenüber bedarf es einer angrenzenden Angabe zum Monatsbetrag des Anrechts auf Altersrente nicht.
- 5
Da die Beschlussformel der angefochtenen Entscheidung im gleichen Sinne missverständlich gefasst ist, soweit die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer betroffen ist, hat der Senat den Tenor auch insoweit von Amts wegen berichtigt.
- 6
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 84,81 FamFG.
- 7
Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 FamGKG.
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