Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (1. Senat für Familiensachen) - 13 UF 221/11
Tenor
1. Die Beschwerde der …[A] gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Koblenz vom 14. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.620,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
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Die am 20. September 1985 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 01. Oktober 2009 zugestellten Scheidungsantrag durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass die für beide Beteiligte in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechte, sowie die Anrechte des Antragstellers bei der ...[A] Deutschland und bei der ...[B] Pensionskasse jeweils „nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragstellers“ intern geteilt wurden. Dabei führte das Amtsgericht in den Gründen aus, die Regelungen der Teilungsordnung der ...[A], die die Leistungen für den Ausgleichsberechtigten ausschließlich auf die Altersrente beschränken, entsprächen nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG; deshalb habe der Ausgleich nach Maßgabe der Regelungen für das Anrecht des Antragstellers zu erfolgen.
- 2
Ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der ...[C] Lebensversicherung wurde wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG nicht ausgeglichen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der ...[A] Deutschland, mit der geltend gemacht wird, der Ausgleich habe entsprechend ihrer Teilungsordnung zu erfolgen. Die Beschränkung der abgesicherten Risiken für den Ausgleichsberechtigten werde dadurch kompensiert, dass die Altersrente erhöht werde.
II.
- 4
Über das im September 2009 eingeleitete Verfahren ist nach der Übergangsvorschrift des Art 11 FGG-RG nach dem neuen, ab dem 01.09.2009 geltenden Recht zu entscheiden.
- 5
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, aber nicht begründet.
- 6
Das Versorgungsausgleichgesetz geht - abweichend vom früheren Rechtszustand - nicht mehr vom so genannten Einmalausgleich aus, bei dem im Prinzip der Saldo der jeweiligen Anrechte auszugleichen war. Nunmehr wird jedes einzelne Recht, wenn möglich, durch interne Teilung ausgeglichen. Deshalb bleibt der Ausgleich im Übrigen, wie das Amtsgericht ihn vorgenommen hat, von der Beschwerde unberührt.
- 7
Die Beschwerde wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts von der Regelung in Ziffer 5 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin abweicht.
- 8
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG muss durch die interne Teilung für den Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht entstehen, bei dem auch der Risikoschutz des neuen Anrechts dem des auszugleichenden Anrechts entspricht (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 1. Halbs. VersAusglG). Allerdings kann der Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 2. Halbs. VersAusglG). Dem entspricht grundsätzlich die Regelung in Ziffer 5 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin. Diese enthält allerdings keine konkrete Berechnungsvorgabe, wie sich denn die Erhöhung der Altersversorgung berechnet. Auch der ursprünglich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin lässt sich hierzu nichts entnehmen. Schließlich wurde die konkrete Anfrage des Senats hiernach nur mit der Bemerkung beantwortet, die Berechnung geschehe regelmäßig erst nach Eingang des Urteils und Meldung der persönlichen Daten des Ausgleichsberechtigten.
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Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Konkretisierung des Ausgleichsbetrages nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 1. Halbs. VersAusglG zu stellen sind.
- 10
Zwar ist die Höhe des Ausgleichs nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und es kann insoweit keinen allgemeingültigen Kompensationsfaktor für alle Versorgungen geben, weil die versicherungsmathematischen Parameter auf die spezifischen Bedingungen der versicherten Personengruppen abgestellt sind (vgl. Breuer in juris PK Rn 23 zu § 11 VersAusglG, m.w.N.). Diese Schwierigkeit kann jedoch nicht dazu führen, dass in einer Teilungsordnung die Höhe der Kompensation völlig offen gelassen wird, wie das hier der Fall ist. Nach der dortigen Regelung sind Kompensationen in jeder Höhe, von 1 % bis 100 % denkbar, ohne dass auch nur ansatzweise definiert wird, wie und nach welchen Maßgaben die Berechnung erfolgt. Es müsste zumindest festgeschrieben sein, welche Hauptparameter in die Berechnung einfließen. Und dies ist dem Gericht nach § 220 Abs. 4 FamFG in nachvollziehbarer Form mitzuteilen (Borth, Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn 537). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin trotz der ausdrücklich erteilten Auflage nicht nachgekommen. Der Senat vermag deshalb nicht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Erhöhung der Altersrente eine adäquate Kompensation für den ungleichen Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten darstellt.
- 11
Wenn die nach § 10 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Versorgungsordnung keine besonderen Regelungen für den Versorgungsausgleich enthält, gelten nach § 11 Abs. 2 VersAusglG für das übertragene Anrecht dieselben Regeln wie für das auszugleichende Anrecht. Dieser Grundsatz ist entsprechend anzuwenden, wenn zwar
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eine Teilungsregelung existiert, diese aber den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 VersAusglG nicht gerecht wird (Breuer, a.a.O. Rn 26), wie das hier nach den obigen Ausführungen der Fall ist.
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Dem ist Amtsgericht in seiner Entscheidung zutreffend gefolgt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu im Hinblick darauf, dass nicht geklärt ist, wie konkret die Teilungsordnung den zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr 3 VersAusglG bezeichnen muss.
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